IQWiG2017Onkologie

Ixazomib bei Multiplem Myelom: Indikation und Therapie

Diese Leitlinie stammt aus 2017 und ist möglicherweise nicht mehr aktuell. Aktualität beim Herausgeber prüfen
KI-generierte Zusammenfassung|Quelle: IQWiG (2017)|Keine Diagnose- oder Therapieempfehlung

Hintergrund

Der IQWiG-Bericht G17-02 bewertet Ixazomib zur Behandlung des multiplen Myeloms im Rahmen der frühen Nutzenbewertung gemäß § 35a SGB V. Da es sich um ein Orphan Drug handelt, gilt der medizinische Zusatznutzen bereits durch die Zulassung als belegt.

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) beauftragte das Institut daher ausschließlich mit der Prüfung spezifischer ökonomischer und epidemiologischer Daten. Im Fokus der Bewertung stehen die Anzahl der gesetzlich krankenversicherten Patienten in der Zielpopulation sowie die zu erwartenden Therapiekosten.

Die Bewertung basiert auf den Angaben des pharmazeutischen Unternehmers. Das Ausmaß des tatsächlichen Zusatznutzens wird in einem separaten Schritt durch den G-BA festgelegt.

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Häufige Fragen dazu

💡Praxis-Tipp

Da Ixazomib den Orphan-Drug-Status besitzt, gilt der Zusatznutzen formal als belegt, solange der GKV-Umsatz 50 Millionen Euro pro Jahr nicht übersteigt. Es wird darauf hingewiesen, dass die Therapie zwingend als Dreierkombination mit Lenalidomid und Dexamethason erfolgen muss.

Häufig gestellte Fragen

Laut IQWiG-Bericht ist das Medikament für erwachsene Patienten mit multiplem Myelom indiziert. Voraussetzung ist, dass mindestens eine vorherige Therapie stattgefunden hat.

Die Anwendung erfolgt als Kombinationstherapie. Es wird zusammen mit Lenalidomid und Dexamethason verabreicht.

Die reinen Arzneimittelkosten für Ixazomib belaufen sich laut Bericht auf rund 122.417 Euro pro Patient und Jahr. Hinzu kommen die Kosten für die Kombinationspartner und weitere GKV-Leistungen.

Die Behandlung erfolgt kontinuierlich in 28-Tage-Zyklen. Sie wird fortgesetzt, bis die Krankheit fortschreitet oder eine inakzeptable Toxizität auftritt.

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Quelle: IQWiG G17-02: Ixazomib (multiples Myelom) - Bewertung gemäß § 35a Abs. 1 Satz 10 SGB V (IQWiG, 2017). Originaldokument ansehen

KI-generierte Zusammenfassung. Keine Diagnose- oder Therapieempfehlung. Die klinische Entscheidung trifft der behandelnde Arzt.

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