IQWiG2023Onkologie

NSCLC-Therapie: IQWiG-Bewertung zu Tremelimumab & Durvalumab

KI-generierte Zusammenfassung|Quelle: IQWiG (2023)|Keine Diagnose- oder Therapieempfehlung

Hintergrund

Der vorliegende Bericht fasst das Addendum A23-84 des Instituts für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen (IQWiG) zusammen. Es handelt sich um eine ergänzende Nutzenbewertung zur Erstlinienbehandlung des metastasierten nicht kleinzelligen Lungenkarzinoms (NSCLC).

Im Fokus steht die Kombinationstherapie aus Tremelimumab, Durvalumab und einer platinbasierten Chemotherapie. Bewertet werden erwachsene Patientinnen und Patienten ohne sensibilisierende EGFR- oder ALK-Mutationen.

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) beauftragte das IQWiG speziell mit der Auswertung von Nebenwirkungen. Hierbei wurden schwerwiegende unerwünschte Ereignisse (SUEs) und Therapieabbrüche aufgrund von unerwünschten Ereignissen (UEs) analysiert.

Empfehlungen

Das IQWiG formuliert in seiner Bewertung klare Schlussfolgerungen zum Zusatznutzen der untersuchten Kombinationstherapie.

Methodische Bewertung der Evidenz

Für die Bewertung wurde ein adjustierter indirekter Vergleich herangezogen. Dieser verglich Tremelimumab plus Durvalumab und Chemotherapie (Studie POSEIDON) mit Pembrolizumab (Studie KEYNOTE-024) über den Brückenkomparator einer platinbasierten Chemotherapie.

Laut IQWiG sind die Anforderungen an die Ergebnissicherheit für diesen indirekten Vergleich nicht erfüllt. Es wird ein hohes endpunktspezifisches Verzerrungspotenzial in den eingeschlossenen Studien festgestellt.

Die Leitlinie nennt folgende Gründe für das Verzerrungspotenzial:

  • Unterschiedliche Beobachtungsdauern zwischen den Behandlungsarmen.

  • Ein hoher Anteil an unvollständigen Beobachtungen aus potenziell informativen Gründen bei den schwerwiegenden unerwünschten Ereignissen.

  • Eine fehlende Verblindung (offenes Studiendesign) bei der subjektiven Erhebung von Therapieabbrüchen.

Ergebnisse zum Zusatznutzen

Durch das Addendum ändern sich die Aussagen der ursprünglichen Dossierbewertung nicht. Für die Erstlinientherapie bei metastasiertem NSCLC ergibt sich folgendes Bild hinsichtlich des Zusatznutzens im Vergleich zur zweckmäßigen Vergleichstherapie:

PatientenpopulationPD-L1-ExpressionErgebnis zum Zusatznutzen
NSCLC ohne EGFR/ALK-Mutationen≥ 50 %Zusatznutzen nicht belegt
NSCLC ohne EGFR/ALK-Mutationen< 50 %Zusatznutzen nicht belegt

Analyse der Nebenwirkungen

Die Auswertung der unerwünschten Ereignisse für die Population mit einer PD-L1-Expression von ≥ 50 % zeigt im indirekten Vergleich folgende Hazard Ratios (HR). Diese reichen jedoch aufgrund des Verzerrungspotenzials nicht für eine sichere Aussage aus:

EndpunktVergleichHazard Ratio [95 %-KI]
Schwerwiegende UEs (SUEs)Tremelimumab/Durvalumab/Chemo vs. Pembrolizumab0,92 [0,53; 1,61]
Abbruch wegen UEsTremelimumab/Durvalumab/Chemo vs. Pembrolizumab2,18 [0,87; 5,46]
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💡Praxis-Tipp

Das IQWiG weist darauf hin, dass indirekte Vergleiche zu Nebenwirkungen bei offenen Studiendesigns mit Vorsicht zu interpretieren sind. Insbesondere bei subjektiven Endpunkten wie dem Therapieabbruch wegen unerwünschter Ereignisse besteht laut Bericht ein hohes Verzerrungspotenzial, wenn die Verblindung fehlt.

Häufig gestellte Fragen

Laut der IQWiG-Bewertung ist ein Zusatznutzen für Tremelimumab in Kombination mit Durvalumab und platinbasierter Chemotherapie beim metastasierten NSCLC nicht belegt. Dies gilt unabhängig von der Höhe der PD-L1-Expression.

Der Bericht stützt sich auf einen indirekten Vergleich, der die POSEIDON-Studie auf der Interventionsseite einschließt. Auf der Vergleichsseite wurden Daten aus der KEYNOTE-024-Studie herangezogen.

Das IQWiG bemängelt ein hohes Verzerrungspotenzial in den vorliegenden Studien. Gründe hierfür sind unter anderem unterschiedliche Beobachtungsdauern und das offene Studiendesign bei der Erfassung von Therapieabbrüchen.

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Quelle: IQWiG A23-84: Tremelimumab und Durvalumab (NSCLC) - Addendum zu den Aufträgen A23-29 und A23-31 (IQWiG, 2023). Originaldokument ansehen

KI-generierte Zusammenfassung. Keine Diagnose- oder Therapieempfehlung. Die klinische Entscheidung trifft der behandelnde Arzt.

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