Cemiplimab bei NSCLC: Zusatznutzen und Indikation
Hintergrund
Der vorliegende Bericht des IQWiG (A21-98) bewertet den Zusatznutzen von Cemiplimab. Es geht um die Erstlinienbehandlung von erwachsenen Patientinnen und Patienten mit nicht-kleinzelligem Lungenkarzinom (NSCLC).
Voraussetzung für die Therapie ist eine PD-L1-Expression in mindestens 50 % der Tumorzellen. Zudem dürfen keine EGFR-, ALK- oder ROS1-Aberrationen vorliegen.
Die Behandlung richtet sich an Personen mit lokal fortgeschrittenem NSCLC, für die eine definitive Radiochemotherapie nicht geeignet ist. Ebenso eingeschlossen sind Patientinnen und Patienten mit metastasiertem NSCLC.
💡Praxis-Tipp
Laut IQWiG-Bericht ist Cemiplimab für eine Behandlung nach vorheriger Chemotherapie nicht zugelassen. Es wird darauf hingewiesen, dass in Studien ein Wechsel zu Cemiplimab nach Krankheitsprogression unter Chemotherapie stattfand, was nicht der aktuellen Zulassung entspricht. Vor Einleitung einer Erstlinientherapie wird eine molekularpathologische Testung auf EGFR-, ALK- und ROS1-Aberrationen sowie die Bestimmung der PD-L1-Expression vorausgesetzt.
Häufig gestellte Fragen
Die Zulassung umfasst die Erstlinienbehandlung von Erwachsenen mit NSCLC und einer PD-L1-Expression von mindestens 50 %. Laut Bericht dürfen zudem keine EGFR-, ALK- oder ROS1-Aberrationen vorliegen.
Der G-BA hat Pembrolizumab als Monotherapie als zweckmäßige Vergleichstherapie festgelegt. Der Vergleich im Dossier erfolgte indirekt über eine platinbasierte Kombinationschemotherapie.
Das IQWiG sieht einen Zusatznutzen von Cemiplimab im Vergleich zu Pembrolizumab als nicht belegt an. Die vorgelegten Daten aus dem indirekten Vergleich wurden als methodisch nicht verwertbar eingestuft.
Die Bewertung kritisiert unter anderem die mangelnde Ähnlichkeit der Studienpopulationen im Brückenkomparator. Zudem wird ein hohes Verzerrungspotenzial bemängelt, da viele Patienten im Kontrollarm unzulässigerweise auf Cemiplimab wechselten.
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Quelle: IQWiG A21-98: Cemiplimab (nicht-kleinzelliges Lungenkarzinom) - Nutzenbewertung gemäß § 35a SGB V (IQWiG, 2021). Originaldokument ansehen
KI-generierte Zusammenfassung. Keine Diagnose- oder Therapieempfehlung. Die klinische Entscheidung trifft der behandelnde Arzt.
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