Dapagliflozin bei Herzinsuffizienz (LVEF > 40%): Nutzen
Hintergrund
Das IQWiG-Addendum A23-71 ergänzt die Nutzenbewertung von Dapagliflozin bei Erwachsenen mit symptomatischer, chronischer Herzinsuffizienz und einer linksventrikulären Ejektionsfraktion (LVEF) von über 40 Prozent.
Im Fokus des Berichts steht die nachträgliche Auswertung des Endpunkts zur renalen Morbidität aus der DELIVER-Studie. Diese Daten lagen in der ursprünglichen Dossierbewertung (A23-11) nicht in verwertbarer Form vor.
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) beauftragte das Institut mit der Prüfung, ob sich durch diese neuen Auswertungen Änderungen am bisherigen Zusatznutzen ergeben.
💡Praxis-Tipp
Bei der Interpretation der renalen Endpunkte aus der DELIVER-Studie wird darauf hingewiesen, dass relative eGFR-Reduktionen bei Personen mit initial guter Nierenfunktion (eGFR ≥ 60) klinisch schwer einzuordnen sind. Der Bericht betont zudem, dass ein Zusatznutzen von Dapagliflozin bei LVEF > 40 % für die Subgruppe mit Typ-2-Diabetes ohne chronische Nierenerkrankung derzeit nicht belegt ist.
Häufig gestellte Fragen
Laut IQWiG gibt es einen Anhaltspunkt für einen nicht quantifizierbaren Zusatznutzen bei Personen ohne Typ-2-Diabetes sowie bei Personen mit chronischer Nierenerkrankung. Bei Vorliegen eines Typ-2-Diabetes ohne gleichzeitige Nierenerkrankung ist ein Zusatznutzen nicht belegt.
Der Bericht zeigt keine signifikanten Unterschiede zwischen Dapagliflozin und Placebo bezüglich der untersuchten renalen Endpunkte. Zudem wurden die gewählten Definitionen für die renale Morbidität vom IQWiG als methodisch ungeeignet eingestuft.
Die Studienteilnehmer mussten NT-proBNP-Werte von mindestens 300 pg/ml aufweisen. Bei Vorliegen von andauerndem Vorhofflimmern oder Vorhofflattern lag der geforderte Schwellenwert bei mindestens 600 pg/ml.
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Quelle: IQWiG A23-71: Dapagliflozin (Herzinsuffizienz mit LVEF > 40 %) – Addendum zum Auftrag A23-11 (IQWiG, 2023). Originaldokument ansehen
KI-generierte Zusammenfassung. Keine Diagnose- oder Therapieempfehlung. Die klinische Entscheidung trifft der behandelnde Arzt.
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