IQWiG2021Onkologie

Entrectinib bei NSCLC: IQWiG-Nutzenbewertung

Diese Leitlinie stammt aus 2021 und ist möglicherweise nicht mehr aktuell. Aktualität beim Herausgeber prüfen
KI-generierte Zusammenfassung|Quelle: IQWiG (2021)|Keine Diagnose- oder Therapieempfehlung

Hintergrund

Das IQWiG-Addendum A21-06 bewertet Entrectinib für erwachsene Patientinnen und Patienten mit ROS1-positivem, fortgeschrittenem nicht kleinzelligem Lungenkarzinom (NSCLC). Die Bewertung bezieht sich auf Personen, die zuvor keine Behandlung mit ROS1-Inhibitoren erhalten haben und keine Indikation zur definitiven Lokaltherapie aufweisen.

Der Bericht stellt eine Ergänzung zur vorherigen Dossierbewertung A20-75 dar. Der pharmazeutische Unternehmer hatte im Stellungnahmeverfahren neue Auswertungen mit einer größeren Patientenpopulation aus der nicht kontrollierten Studie STARTRK-2 nachgereicht.

Für die Nutzenbewertung wurde Entrectinib mit der vom Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) festgelegten zweckmäßigen Vergleichstherapie Crizotinib verglichen. Hierfür wurden externe Daten aus der Flatiron-Health-Datenbank sowie der EUCROSS-Studie herangezogen.

Empfehlungen

Das IQWiG-Addendum formuliert folgende zentrale Bewertungsergebnisse:

Methodische Bewertung

Der Vergleich basierte auf patientenindividuellen Daten der STARTRK-2-Studie (Entrectinib) gegenüber aggregierten Crizotinib-Daten. Laut Bericht weisen diese Vergleiche methodische Schwächen auf:

  • Aufgrund der fehlenden Randomisierung besteht eine inhärente Unsicherheit der Ergebnisse.

  • Ein Zusatznutzen kann unter diesen Bedingungen nur bei hinreichend großen Effekten abgeleitet werden.

  • Die beobachteten Effekte sind laut IQWiG nicht groß genug, um eine systematische Verzerrung sicher auszuschließen.

Studienergebnisse zum Gesamtüberleben

Der Bericht stellt fest, dass sich die Überlebenszeitanalysen je nach herangezogener Vergleichskohorte deutlich unterscheiden. Patientinnen und Patienten der Flatiron-Health-Datenbank wiesen unter Crizotinib eine wesentlich schlechtere Prognose auf als jene der EUCROSS-Studie.

VergleichskohorteMedianes Überleben EntrectinibMedianes Überleben CrizotinibHazard RatioSignifikanz
Flatiron-Health-Datenbank30,75 Monate15,82 Monate0,50Signifikanter Vorteil
EUCROSS-Studie30,75 Monatenicht erreicht0,85Nicht signifikant

Fazit zum Zusatznutzen

Das IQWiG kommt zu dem Schluss, dass die nachgereichten Daten die ursprüngliche Aussage der Dossierbewertung nicht ändern. Ein Zusatznutzen von Entrectinib gegenüber Crizotinib ist nicht belegt.

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💡Praxis-Tipp

Der Bericht weist darauf hin, dass bei indirekten Vergleichen ohne Randomisierung eine hohe Verzerrungsgefahr besteht. So zeigte sich, dass die Prognose unter der Vergleichstherapie Crizotinib je nach herangezogener Datenbank stark schwankte. Ein statistisch signifikanter Überlebensvorteil in nur einer von zwei Vergleichskohorten reicht laut IQWiG bei methodischen Unsicherheiten nicht für den Beleg eines Zusatznutzens aus.

Häufig gestellte Fragen

Laut IQWiG-Bericht ist ein Zusatznutzen von Entrectinib im Vergleich zur zweckmäßigen Vergleichstherapie Crizotinib nicht belegt. Die vorgelegten Daten aus indirekten Vergleichen reichten nicht aus, um einen eindeutigen Vorteil nachzuweisen.

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) legte Crizotinib als zweckmäßige Vergleichstherapie fest. Dies gilt für Erwachsene mit ROS1-positivem, fortgeschrittenem NSCLC ohne vorherige ROS1-Inhibitor-Therapie.

Der Bericht bemängelt die fehlende Randomisierung beim Vergleich der einarmigen STARTRK-2-Studie mit externen Crizotinib-Kohorten. Die beobachteten Effekte waren nicht groß genug, um systematische Verzerrungen sicher auszuschließen.

Die wissenschaftliche Bewertung der Datenlage erfolgt durch das IQWiG. Der finale und rechtlich bindende Beschluss über das Ausmaß des Zusatznutzens wird jedoch vom Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) gefasst.

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Quelle: IQWiG A21-06: Entrectinib (NSCLC) - Addendum zum Auftrag A20-75 (IQWiG, 2021). Originaldokument ansehen

KI-generierte Zusammenfassung. Keine Diagnose- oder Therapieempfehlung. Die klinische Entscheidung trifft der behandelnde Arzt.

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