Crizotinib bei ROS1-positivem NSCLC: IQWiG-Nutzenbewertung
Hintergrund
Der vorliegende Bericht des IQWiG (Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen) aus dem Jahr 2017 bewertet den Zusatznutzen von Crizotinib. Der Wirkstoff wird bei erwachsenen Personen mit einem ROS1-positiven fortgeschrittenen nicht kleinzelligen Lungenkarzinom (NSCLC) eingesetzt.
Die Bewertung erfolgt im Rahmen der frühen Nutzenbewertung gemäß § 35a SGB V im Auftrag des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA). Dabei wird Crizotinib mit der vom G-BA festgelegten zweckmäßigen Vergleichstherapie verglichen.
Da es sich um eine Dossierbewertung handelt, stützt sich die Analyse auf die vom pharmazeutischen Unternehmer eingereichten Unterlagen. Ziel ist es, Wahrscheinlichkeit und Ausmaß eines eventuellen Zusatznutzens für verschiedene Behandlungssituationen zu quantifizieren.
Empfehlungen
Das IQWiG unterteilt die Nutzenbewertung in drei Fragestellungen, basierend auf dem Vorbehandlungsstatus und dem Allgemeinzustand der betroffenen Personen.
Zweckmäßige Vergleichstherapie
Der G-BA hat für die verschiedenen Gruppen spezifische Vergleichstherapien festgelegt. Die Einteilung erfolgt nach Vorbehandlung und dem Eastern Cooperative Oncology Group (ECOG) Performance-Status:
| Fragestellung | Patientengruppe | Zweckmäßige Vergleichstherapie |
|---|---|---|
| 1 | Nicht vorbehandelt (ECOG 0-2) | Cisplatin/Carboplatin + Drittgenerationszytostatikum |
| 2a | Vorbehandelt (ECOG 0-2) | Docetaxel oder Pemetrexed |
| 2b | Vorbehandelt (ECOG > 2) | Best supportive Care (BSC) |
Bewertung der Evidenzlage
Laut Bericht liegen keine randomisierten kontrollierten Studien (RCT) vor, die Crizotinib direkt mit der zweckmäßigen Vergleichstherapie bei ROS1-positivem NSCLC vergleichen. Es wurden stattdessen acht einarmige Studien mit insgesamt 281 Personen eingereicht.
Um einen Vergleich zu ziehen, wurde in den eingereichten Unterlagen eine Übertragbarkeit von Studienergebnissen von ALK-positiven auf ROS1-positive Tumoren angenommen. Das IQWiG lehnt diese Methodik ab, da die Vergleichbarkeit der Charakteristika und der Prognose unter Chemotherapie nicht ausreichend durch Daten gestützt ist.
Fazit zum Zusatznutzen
Aufgrund der unzureichenden Datenlage und der methodischen Mängel bei der Übertragbarkeitsannahme kommt der Bericht zu folgenden Ergebnissen:
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Für nicht vorbehandelte Personen ist ein Zusatznutzen nicht belegt.
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Für vorbehandelte Personen, für die eine Chemotherapie infrage kommt, ist ein Zusatznutzen nicht belegt.
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Für vorbehandelte Personen in der BSC-Population wurden keine Daten vorgelegt, weshalb auch hier ein Zusatznutzen nicht belegt ist.
💡Praxis-Tipp
Bei der Interpretation von Studiendaten zu zielgerichteten Therapien beim NSCLC wird laut IQWiG-Bericht davor gewarnt, Ergebnisse von ALK-positiven Tumoren unkritisch auf ROS1-positive Tumoren zu übertragen. Es wird darauf hingewiesen, dass sich die Prognose unter Chemotherapie zwischen diesen beiden genetischen Subtypen relevant unterscheiden kann.
Häufig gestellte Fragen
Laut IQWiG-Dossierbewertung ist ein Zusatznutzen von Crizotinib für diese Indikation nicht belegt. Es liegen keine direkt vergleichenden randomisierten Studien gegenüber der zweckmäßigen Vergleichstherapie vor.
Der Bericht verneint dies. Die Annahme, dass Behandlungsergebnisse aufgrund ähnlicher Rezeptoren übertragbar seien, wird durch die verfügbaren klinischen Daten nicht ausreichend gestützt.
Die festgelegte Vergleichstherapie besteht aus Cisplatin oder Carboplatin in Kombination mit einem Drittgenerationszytostatikum. Dazu zählen beispielsweise Vinorelbin, Gemcitabin, Docetaxel, Paclitaxel oder Pemetrexed.
Es wurden acht einarmige Studien mit insgesamt 281 Personen eingereicht. Diese umfassten sowohl prospektive Interventionsstudien als auch retrospektive Fallserien, was die methodische Aussagekraft stark limitiert.
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Quelle: IQWiG A16-59: Crizotinib (Lungenkarzinom) - Nutzenbewertung gemäß § 35a SGB V (IQWiG, 2017). Originaldokument ansehen
KI-generierte Zusammenfassung. Keine Diagnose- oder Therapieempfehlung. Die klinische Entscheidung trifft der behandelnde Arzt.