Upadacitinib bei Rheumatoider Arthritis: Zusatznutzen
Hintergrund
Der IQWiG-Bericht A20-08 bewertet den Zusatznutzen von Upadacitinib bei erwachsenen Patientinnen und Patienten mit mittelschwerer bis schwerer aktiver rheumatoider Arthritis. Die Bewertung erfolgt für die Anwendung als Monotherapie oder in Kombination mit Methotrexat (MTX).
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) unterscheidet für die Bewertung drei Patientengruppen basierend auf der Vorbehandlung und dem Vorliegen ungünstiger Prognosefaktoren. Die Bewertung stützt sich maßgeblich auf die randomisierten kontrollierten Studien SELECT COMPARE und SELECT CHOICE.
💡Praxis-Tipp
Der IQWiG-Bericht betont, dass der belegte Zusatznutzen von Upadacitinib bei rheumatoider Arthritis ausschließlich für die Kombinationstherapie mit Methotrexat (MTX) gilt. Für die Anwendung als Monotherapie liegen in den relevanten Fragestellungen keine Daten vor, weshalb hierfür kein Zusatznutzen belegt ist. Zudem wird bei Vorbehandlung mit bDMARDs/tsDMARDs ein Zusatznutzen nur bei Patientinnen und Patienten mit hoher Krankheitsaktivität (DAS 28 > 5,1) gesehen.
Häufig gestellte Fragen
Das IQWiG sieht einen Hinweis auf einen beträchtlichen Zusatznutzen für Upadacitinib in Kombination mit MTX im Vergleich zu Adalimumab plus MTX. Für die Monotherapie ist ein Zusatznutzen mangels Studiendaten nicht belegt.
Laut den im Bericht zitierten Fachinformationsdaten ist bei leichter oder mittelschwerer Niereninsuffizienz keine Dosisanpassung erforderlich. Bei schwerer Niereninsuffizienz wird eine vorsichtige Anwendung empfohlen.
Es wird empfohlen, die Therapie nicht zu beginnen, wenn die absolute Lymphozytenzahl < 500 Zellen/mm³, die Neutrophilenzahl < 1.000 Zellen/mm³ oder der Hämoglobinwert < 8 g/dl liegt. Zudem ist vorab ein Tuberkulosescreening durchzuführen.
Die Kombination mit biologischen DMARDs oder anderen JAK-Inhibitoren wird nicht empfohlen. Es besteht das Risiko einer zu starken immunsuppressiven Wirkung.
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Quelle: IQWiG A20-08: Upadacitinib (Rheumatoide Arthritis) - Nutzenbewertung gemäß § 35a SGB V (IQWiG, 2020). Originaldokument ansehen
KI-generierte Zusammenfassung. Keine Diagnose- oder Therapieempfehlung. Die klinische Entscheidung trifft der behandelnde Arzt.
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