Aflibercept bei feuchter AMD: IQWiG-Nutzenbewertung
Hintergrund
Der IQWiG-Bericht A12-19 aus dem Jahr 2013 bewertet den Zusatznutzen des Wirkstoffs Aflibercept. Das Anwendungsgebiet umfasst erwachsene Personen mit einer neovaskulären (feuchten) altersabhängigen Makuladegeneration (AMD).
Als zweckmäßige Vergleichstherapie wurde vom Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) der Wirkstoff Ranibizumab festgelegt. Die Bewertung erfolgte auf Basis eines Dossiers des pharmazeutischen Unternehmers.
Ziel der Dossierbewertung ist der Vergleich beider Wirkstoffe hinsichtlich patientenrelevanter Endpunkte. Dabei wird untersucht, ob sich aus den vorgelegten Daten ein therapeutisch bedeutsamer Zusatznutzen ableiten lässt.
Empfehlungen
Der Bericht formuliert folgende zentrale Ergebnisse zur Nutzenbewertung:
Bewertung der Studienlage
Laut IQWiG liegen keine relevanten Studien vor, in denen die zweckmäßige Vergleichstherapie Ranibizumab gemäß ihrem Zulassungsstatus eingesetzt wurde. In den Zulassungsstudien für Aflibercept (VIEW 1 und VIEW 2) erfolgte die Gabe von Ranibizumab durchgehend monatlich.
Dies widerspricht der Zulassung von Ranibizumab, die ein Absetzen bei stabilem Visus über drei Monate vorsieht. Daher sind diese Studien für einen direkten Vergleich nicht verwertbar.
Methodik des pharmazeutischen Unternehmers
Der pharmazeutische Unternehmer legte einen deskriptiven indirekten Vergleich vor. Dieser basierte auf folgenden Annahmen:
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Nutzung einer unveröffentlichten mathematischen Simulation der Europäischen Arzneimittel-Agentur (EMA) zu Ranibizumab
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Annahme von durchschnittlich 8,4 Injektionen unter Ranibizumab im ersten Behandlungsjahr
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Postulierung eines geringeren Risikos für injektionsbedingte Nebenwirkungen unter Aflibercept aufgrund einer geringeren Injektionsfrequenz
Fazit zum Zusatznutzen
Das IQWiG lehnt die Methodik des Unternehmers ab, da der indirekte Vergleich nicht adjustiert und nicht endpunktbezogen war. Zudem ließ sich die Annahme vermehrter okularer Schadensereignisse unter Ranibizumab anhand der VIEW-Studien nicht nachvollziehen.
Zusammenfassend stellt der Bericht fest, dass ein Zusatznutzen von Aflibercept gegenüber Ranibizumab nicht belegt ist. Die vorgelegten Daten sind für eine valide Nutzenbewertung nicht verwertbar.
Dosierung
Der Bericht zitiert folgende zugelassene Dosierungsschemata für die bewerteten Wirkstoffe:
| Wirkstoff | Einzeldosis | Initialphase | Erhaltungsphase |
|---|---|---|---|
| Aflibercept | 2 mg | 3 Injektionen im monatlichen Abstand | 1 Injektion alle 2 Monate (nach 12 Monaten Verlängerung möglich) |
| Ranibizumab | 0,5 mg | Monatliche Injektionen | Bis maximaler Visus erreicht ist (stabil bei 3 aufeinanderfolgenden Kontrollen) |
💡Praxis-Tipp
Laut IQWiG-Bericht lässt sich aus einer rein rechnerisch geringeren Injektionsfrequenz nicht automatisch ein besseres Nutzen-Schaden-Profil ableiten. Es wird betont, dass für einen validen Vergleich von intravitrealen Injektionen stets patientenrelevante Endpunkte aus direkt vergleichenden, zulassungskonformen Studien herangezogen werden müssen.
Häufig gestellte Fragen
Laut IQWiG-Dossierbewertung ist ein Zusatznutzen von Aflibercept gegenüber Ranibizumab nicht belegt. Die vom Hersteller vorgelegten Daten und indirekten Vergleiche wurden als methodisch unzureichend eingestuft.
In den Zulassungsstudien VIEW 1 und VIEW 2 wurde die Vergleichstherapie Ranibizumab nicht gemäß ihrem Zulassungsstatus eingesetzt. Ranibizumab wurde durchgehend monatlich verabreicht, anstatt die Therapie bei stabilem Visus zu pausieren.
Gemäß der im Bericht zitierten Zulassung wird Aflibercept initial dreimal monatlich verabreicht, gefolgt von einer Injektion alle zwei Monate. Dies führt zu bis zu acht möglichen Injektionen im ersten Behandlungsjahr.
Der Bericht konnte die Annahme des Herstellers, dass Aflibercept aufgrund seltenerer Injektionen weniger Endophthalmitiden verursacht, anhand der Studiendaten nicht bestätigen. Eine valide Aussage zu Unterschieden im Nebenwirkungsprofil ist auf Basis der vorgelegten Evidenz nicht möglich.
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Quelle: IQWiG A12-19: Aflibercept - Nutzenbewertung gemäß § 35a SGB V (Dossierbewertung) (IQWiG, 2013). Originaldokument ansehen
KI-generierte Zusammenfassung. Keine Diagnose- oder Therapieempfehlung. Die klinische Entscheidung trifft der behandelnde Arzt.