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ICD-Deaktivierung am Lebensende: Rechtliche Aspekte

KI-generierte Zusammenfassung|Quelle: DGK (Deutsche Gesellschaft für Kardiologie)|Keine Diagnose- oder Therapieempfehlung

Hintergrund

Implantierbare Kardioverter-Defibrillatoren (ICDs) verhindern den plötzlichen Herztod durch die Beendigung maligner Rhythmusstörungen. Am Lebensende können sie jedoch den Sterbeprozess ungewollt verlängern oder durch schmerzhafte Schocks belasten.

Die Stellungnahme der Deutschen Gesellschaft für Kardiologie (DGK) adressiert die ethischen und rechtlichen Rahmenbedingungen der ICD-Therapie. Ein zentraler Aspekt ist die palliative ICD-Deaktivierung in der letzten Lebensphase.

Es wird betont, dass die Entscheidungshoheit stets beim einwilligungsfähigen Patienten liegt. Die Aufklärung über mögliche Folgeprobleme und Deaktivierungsoptionen sollte frühzeitig und vorausschauend erfolgen.

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Häufige Fragen dazu

💡Praxis-Tipp

Laut Stellungnahme ist bei unmittelbar sterbenden Patienten eine Deaktivierung der Schockfunktion auch ohne explizite vorherige Willensäußerung gerechtfertigt, um qualvolle Schocksalven zu vermeiden. Zudem wird hervorgehoben, dass die Schockabgabe im Notfall jederzeit durch das einfache Auflegen und Fixieren eines Magneten unterbunden werden kann, wofür keine speziellen kardiologischen Kenntnisse erforderlich sind.

Häufig gestellte Fragen

Ja, die Leitlinie ordnet die Deaktivierung auf Wunsch des Patienten als rechtlich zulässigen Behandlungsabbruch ein. Eine Fortführung der Therapie gegen den Patientenwillen gilt als rechtswidrige Zwangsbehandlung.

Es wird empfohlen, bereits vor der Implantation über die Möglichkeit einer späteren Deaktivierung aufzuklären. Im weiteren Verlauf, beispielsweise bei einem anstehenden Aggregatwechsel, sollte das Thema erneut adressiert werden.

Die Schockfunktion und die Erkennung von Tachyarrhythmien können durch das Auflegen und Fixieren eines Magneten deaktiviert werden. Dies erfordert laut Stellungnahme keine speziellen kardiologischen Kenntnisse und kann überall erfolgen.

Auch die Deaktivierung der antibradykarden Stimulation ist bei entsprechendem Patientenwillen rechtlich zulässig, selbst wenn dies unmittelbar zum Tod führt. Die Leitlinie betont, dass hierfür kardiologische Expertise zur Beurteilung herangezogen werden sollte.

Die Stellungnahme weist darauf hin, dass die Deaktivierung der CRT-Funktion kein Entlastungspotenzial bietet. Sie kann in Einzelfällen sogar zu einer belastenden Verschlechterung der Herzinsuffizienz führen.

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Quelle: Verantwortlicher Umgang mit ICDs Stellungnahme der Deutschen Gesellschaft für Kardiologie und ihrer Schwester-Gesellschaften (DGK (Deutsche Gesellschaft für Kardiologie)). Originaldokument ansehen

KI-generierte Zusammenfassung. Keine Diagnose- oder Therapieempfehlung. Die klinische Entscheidung trifft der behandelnde Arzt.

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