Einwilligungsfähigkeit bei Demenz: DGPPN-Leitlinie
Hintergrund
Die S2k-Leitlinie der DGPPN (2019) befasst sich mit der Einwilligung von Menschen mit Demenz in medizinische Maßnahmen. Ziel ist es, die Handlungsfähigkeit und Selbstbestimmung der Betroffenen zu sichern.
Eine Demenzdiagnose führt nicht automatisch zum Verlust der Einwilligungsfähigkeit. Vielmehr wird die rechtliche Handlungsfähigkeit juristisch stets unterstellt und muss im Zweifelsfall situationsbezogen geprüft werden.
Die Leitlinie richtet sich an Ärzte, Psychologen und Pflegekräfte. Sie bietet Kriterien zur Beurteilung der Einwilligungsfähigkeit und Strategien zur unterstützten Entscheidungsfindung im klinischen Alltag.
Empfehlungen
Die DGPPN-Leitlinie formuliert folgende Kernempfehlungen zur Aufklärung und Prüfung der Einwilligungsfähigkeit:
Grundsätze der Aufklärung
Es wird empfohlen, das medizinische Verfahren, Behandlungsalternativen, Nutzen, Risiken sowie die häufigsten und gravierendsten Nebenwirkungen darzulegen. Die Aufklärung soll an die kognitiven Ressourcen und Defizite des Menschen mit Demenz angepasst werden.
Laut Leitlinie schließt die Diagnose einer Demenz die Einwilligungsfähigkeit nicht prinzipiell aus. Vor der Prüfung der Einwilligungsfähigkeit soll sich die aufklärende Person ein Bild über den kognitiven und psychischen Status machen.
Prüfung der Einwilligungsfähigkeit
Die Leitlinie betont, dass aus einem einzelnen Test-Wert (wie dem MMST) keine abschließende Bewertung über die Einwilligungsfähigkeit getroffen werden darf. Strukturierte Instrumente wie das MacCAT-T können genutzt werden, ersetzen jedoch nicht das klinische Urteil.
Die Beurteilung der Einwilligungsfähigkeit erfordert die Prüfung von vier zentralen Kriterien:
| Kriterium | Definition | Beispielhafte Prüffrage |
|---|---|---|
| Informationsverständnis | Fähigkeit, relevante Informationen über Krankheit und Behandlung zu verstehen | Was haben Sie von der Aufklärung verstanden? |
| Einsicht | Fähigkeit, Informationen auf die eigene Situation zu übertragen | Wie beurteilen Sie aktuell Ihren Gesundheitszustand? |
| Urteilsvermögen | Fähigkeit, Informationen rational zu verarbeiten und Alternativen abzuwägen | Was glauben Sie, ist das Beste für Sie? |
| Kommunizieren | Fähigkeit, eine Entscheidung klar und eindeutig mitzuteilen | Welche Entscheidung treffen Sie nun? |
Maßnahmen zur Unterstützung
Um die Einwilligungsfähigkeit zu fördern, empfiehlt die Leitlinie verschiedene Unterstützungsmaßnahmen:
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Reduktion paralleler kognitiver Anforderungen (Vermeidung von Dual Tasks)
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Unterteilung von Informationen in kurze Abschnitte und schrittweise Präsentation
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Anpassung des zeitlichen Rahmens an das Tempo der betroffenen Person
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Angebot von schriftlichen Zusammenfassungen in hoher Lesbarkeit (z.B. Großdruck)
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Verwendung einer klaren, in der Komplexität reduzierten Sprache
Stellvertretung und Vorausplanung
Ist eine Person aktuell einwilligungsunfähig, muss laut Leitlinie geprüft werden, ob eine Patientenverfügung vorliegt. Wenn keine Vorausverfügung existiert oder diese nicht auf die Situation zutrifft, ist die Einwilligung eines Stellvertreters (Betreuer oder Bevollmächtigter) einzuholen.
Bei stellvertretenden Entscheidungen sollen persönliche Wertvorstellungen sowie religiöse und weltanschauliche Überzeugungen des Menschen mit Demenz berücksichtigt werden. In Notfallsituationen sind unaufschiebbare ärztlich indizierte Maßnahmen einzuleiten, wenn der Wille nicht bekannt ist.
💡Praxis-Tipp
Die Leitlinie warnt davor, die Einwilligungsfähigkeit allein auf Basis eines MMST-Wertes oder der bloßen Diagnose einer Demenz abzusprechen. Es wird stattdessen empfohlen, die Einwilligungsfähigkeit für jede spezifische medizinische Maßnahme gesondert und zeitnah zu prüfen. Dabei sollte stets versucht werden, die Entscheidungsfähigkeit durch eine wertschätzende Kontextgestaltung und klare Sprache zu unterstützen.
Häufig gestellte Fragen
Nein, die Leitlinie betont, dass die Diagnose einer Demenz die Einwilligungsfähigkeit nicht prinzipiell ausschließt. Die Fähigkeit zur Einwilligung muss für jede spezifische medizinische Maßnahme individuell geprüft werden.
Laut Leitlinie erfolgt die Prüfung anhand von vier Kriterien: Informationsverständnis, Krankheits- und Behandlungseinsicht, Urteilsvermögen und der Fähigkeit, eine Entscheidung zu kommunizieren. Strukturierte Instrumente können dabei unterstützen, ersetzen aber nicht das klinische Urteil.
Es wird empfohlen, zunächst zu prüfen, ob eine gültige Patientenverfügung für die konkrete Situation vorliegt. Ist dies nicht der Fall, muss die Einwilligung eines rechtlichen Stellvertreters (Betreuer oder Bevollmächtigter) eingeholt werden.
Die Leitlinie hält fest, dass in Notfallsituationen unaufschiebbare ärztlich indizierte Maßnahmen einzuleiten sind, wenn der Wille der Person nicht bekannt oder ermittelbar ist. Die Unaufschiebbarkeit darf sich dabei nur aus der Behandlungsnotwendigkeit ergeben.
Es wird empfohlen, Informationen in kurze Abschnitte zu unterteilen, eine klare Sprache zu verwenden und schriftliche Zusammenfassungen anzubieten. Zudem sollte der zeitliche Rahmen an das Tempo des Patienten angepasst werden.
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Quelle: S2k-Leitlinie Einwilligung von Menschen mit Demenz in medizinische Maßnahmen (DGPPN, 2019). Originaldokument ansehen
KI-generierte Zusammenfassung. Keine Diagnose- oder Therapieempfehlung. Die klinische Entscheidung trifft der behandelnde Arzt.