Einwilligung bei Demenz: AWMF-Leitlinie
📋Auf einen Blick
- •Die Diagnose Demenz schließt die Einwilligungsfähigkeit nicht prinzipiell aus; sie wird rechtlich grundsätzlich unterstellt.
- •Die Einwilligungsfähigkeit muss für jede spezifische medizinische Maßnahme gesondert und zeitnah geprüft werden.
- •Ein einzelner Testwert (z. B. MMST) reicht zur Beurteilung der Einwilligungsfähigkeit nicht aus.
- •Die Beurteilung umfasst vier Kriterien: Informationsverständnis, Einsicht, Urteilsvermögen und die Kommunikation der Entscheidung.
- •Durch assistierte Entscheidungsfindung (z. B. angepasste Sprache, Vertrauenspersonen) soll die Einwilligungsfähigkeit bestmöglich unterstützt werden.
Hintergrund
Jede medizinische und pflegerische Maßnahme, die in die körperliche Unversehrtheit eingreift, erfüllt den objektiven Tatbestand der Körperverletzung und erfordert eine wirksame Einwilligung. Bei Menschen mit Demenz besteht in der Praxis oft Unsicherheit über die Einwilligungsfähigkeit. Die Diagnose einer Demenz schließt die Einwilligungsfähigkeit jedoch nicht prinzipiell aus. Die rechtliche Handlungsfähigkeit wird grundsätzlich unterstellt und muss im Zweifel situationsbezogen geprüft werden.
Rechtliche Vorgaben
Die Leitlinie fasst zentrale rechtliche Vorgaben (u.a. nach BGB) zusammen, die das klinische Handeln bestimmen:
- Zweifel an der Einwilligungsfähigkeit: Vor jeder ärztlichen Intervention und pflegerischen Maßnahme muss bezogen auf die jeweilige Intervention geprüft werden, ob Einwilligungsfähigkeit vorliegt.
- Zeitlicher Zusammenhang: Die Prüfung muss im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der geplanten Maßnahme erfolgen und dokumentiert werden.
- Verständlichkeit: Die Aufklärung muss die sprachlichen, kognitiven und emotionalen Kompetenzen des Patienten berücksichtigen.
- Stellvertretung: Liegt keine (passende) Patientenverfügung vor, ist die Einwilligung eines Stellvertreters (Betreuer oder Bevollmächtigter) einzuholen. Dieser muss den Patienten an der Entscheidung beteiligen.
- Notfälle: Bei unaufschiebbaren Maßnahmen und unbekanntem Willen ist nach dem mutmaßlichen Willen zu handeln.
Kriterien der Einwilligungsfähigkeit
Eine Person gilt bezüglich einer konkreten Maßnahme als einwilligungsfähig, wenn folgende vier Kriterien erfüllt sind. Ein einzelner Test-Wert (z.B. MMST) darf nicht als alleinige Grundlage für die Bewertung herangezogen werden (Starker Konsens).
| Kriterium | Beschreibung | Beispielfragen zur Prüfung |
|---|---|---|
| Informationsverständnis | Patient versteht Art, Nutzen und Risiken der Maßnahme. | "Welches Ziel hat die Behandlung?" / "Welche Risiken bestehen?" |
| Einsicht | Patient erkennt die eigene gesundheitliche Einschränkung und Behandlungsoptionen. | "Wie beurteilen Sie Ihren Gesundheitszustand?" |
| Urteilsvermögen | Patient kann Informationen mit eigenen Werten verknüpfen und abwägen. | "Was glauben Sie, ist das Beste für Sie?" / "Welche Auswirkungen hätte das?" |
| Kommunikation | Patient kann eine freiwillige Entscheidung treffen und mitteilen. | "Welche Entscheidung treffen Sie, nachdem wir alles besprochen haben?" |
Aufklärung und Assistenz (Supported Decision Making)
Um die Einwilligungsfähigkeit zu erhalten oder herzustellen, sollen unterstützende Maßnahmen ergriffen werden (Starker Konsens).
- Kognitive Entlastung: Parallele Anforderungen reduzieren, Informationen in kurze Abschnitte unterteilen und schrittweise präsentieren.
- Sprache und Material: Klare, in der Komplexität reduzierte Sprache verwenden. Schriftliche Zusammenfassungen (z.B. Großdruck) anbieten.
- Setting: Wertschätzender Kontext, ungestörte Atmosphäre, ausreichende Beleuchtung, bekannte Orte.
- Vertrauenspersonen: Bei Einverständnis des Patienten kann eine Vertrauensperson anwesend sein.
- Zeit: Den zeitlichen Rahmen an das Tempo des Menschen mit Demenz anpassen.
Vorausplanung und Stellvertretung
Ist der Patient nicht einwilligungsfähig, greifen Vorausverfügungen oder die stellvertretende Entscheidung:
| Instrument | Bedeutung | Bemerkung |
|---|---|---|
| Patientenverfügung | Schriftliche Festlegung für konkrete zukünftige Situationen. | Bei Erstellung muss Einwilligungsfähigkeit für die genannten Maßnahmen vorliegen. |
| Vorsorgevollmacht | Bestimmung einer Vertrauensperson als rechtlicher Vertreter. | Vertreter muss persönliche Wertvorstellungen des Patienten berücksichtigen. |
| Betreuungsverfügung | Wunschäußerung, wer im Bedarfsfall gerichtlich bestellt werden soll. | Dient dem Betreuungsgericht als Richtschnur. |
Bei stellvertretenden Entscheidungen sollten persönliche Wertvorstellungen, religiöse, spirituelle und weltanschauliche Überzeugungen des Menschen mit Demenz zwingend berücksichtigt werden (Starker Konsens).
💡Praxis-Tipp
Bitten Sie den Patienten, das Besprochene mit eigenen Worten zu wiederholen, um das Informationsverständnis zu prüfen. Vermeiden Sie es strikt, aus einem reinen MMST-Wert auf die Einwilligungsfähigkeit zu schließen.