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Demenzen: Leitlinie zu Einwilligungsfähigkeit (AWMF)

KI-generierte Zusammenfassung · Basiert auf AWMF Leitlinie · Erstellt: April 2026 · Keine Diagnose- oder Therapieempfehlung

📋Auf einen Blick

  • Die Diagnose einer Demenz schließt die Einwilligungsfähigkeit für medizinische Maßnahmen nicht prinzipiell aus.
  • Zur Beurteilung der Einwilligungsfähigkeit müssen Informationsverständnis, Krankheitseinsicht, Urteilsvermögen und Kommunikationsfähigkeit geprüft werden.
  • In unklaren Fällen wird der Einsatz strukturierter Instrumente wie des MacCAT-T ergänzend zur klinischen Bewertung empfohlen.
  • Schriftliche Zusammenfassungen mit verständlichen Informationen sollen im Aufklärungsgespräch unterstützend angeboten werden.
  • Bei Einwilligungsunfähigkeit greifen Patientenverfügungen oder die stellvertretende Einwilligung durch rechtliche Betreuer bzw. Vorsorgebevollmächtigte.
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Hintergrund

Demenzerkrankungen nehmen mit steigendem Alter exponentiell zu. Etwa 10,5 % der Bevölkerung ab 65 Jahren sind betroffen. Die häufigste Ursache ist mit 60–80 % die Alzheimer-Krankheit, gefolgt von der vaskulären Demenz. Aufgrund der kognitiven Einschränkungen haben Fragen der Aufklärung und Einwilligungsfähigkeit eine zentrale Bedeutung im klinischen Alltag.

Aufklärung und Einwilligung

Eine wirksame Einwilligung ist Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit jedes medizinischen Eingriffs. Die Aufklärung muss mündlich erfolgen und den Patient:innen eine eingehende Abwägung ermöglichen.

  • Delegation: Die Aufklärung kann an approbierte Ärzt:innen delegiert werden, nicht jedoch an nicht-ärztliches Personal.
  • Dokumentation: Aufklärung und Einwilligung müssen zeitnah dokumentiert werden.
  • Notfälle: Bei unaufschiebbaren Maßnahmen ohne rechtzeitige Einwilligungsmöglichkeit darf nach dem mutmaßlichen Willen gehandelt werden.

Einwilligungsfähigkeit bei Demenz

Kernaussage: Die Diagnose einer Demenz schließt die Einwilligungsfähigkeit nicht prinzipiell aus (Expertenkonsens). Besonders in leichten und mittelschweren Stadien kann sie erhalten sein.

Die Beurteilung ist ein klinisches Urteil. Folgende Kriterien müssen bei der betroffenen Person beurteilt werden:

KriteriumBeschreibungBeispielfrage
InformationsverständnisFähigkeit, Risiken und Nutzen zu verstehen"Was haben Sie verstanden?"
KrankheitseinsichtErkennen der eigenen gesundheitlichen Einschränkung"Wie beurteilen Sie Ihren Zustand?"
UrteilsvermögenInformationen mit eigenen Werten abwägen"Was sind die Vorteile für Sie?"
KommunikationEine freiwillige Entscheidung treffen und mitteilen"Welche Entscheidung haben Sie getroffen?"

Instrumente zur Beurteilung

  • Empfehlung: In unklaren Fällen wird der ergänzende Einsatz strukturierter Instrumente wie des MacCAT-T (MacArthur Competence Assessment Tools for Treatment) vorgeschlagen (Empfehlungsgrad B).
  • Reine psychometrische Tests (wie der MMST) können das klinische Urteil nicht ersetzen.

Unterstützung der Einwilligungsfähigkeit

  • Empfehlung: Es wird vorgeschlagen, schriftliche Zusammenfassungen mit verständlichen inhaltlichen und visuellen Informationen im Aufklärungsgespräch unterstützend anzubieten (Empfehlungsgrad B). Dies entlastet das Gedächtnis der Patient:innen.

Vorgehen bei Einwilligungsunfähigkeit

Ist eine Person für eine Maßnahme einwilligungsunfähig, muss die Vertretungssituation geklärt werden:

SituationVorgehenBemerkung
Patientenverfügung liegt vorPrüfung auf Wirksamkeit, Anwendbarkeit und BestimmtheitBei Zutreffen rechtlich bindend.
Vertretung ist bestelltErörterung mit Vorsorgebevollmächtigtem oder rechtlichem BetreuerVertretung entscheidet nach mutmaßlichem Willen.
Keine Vertretung/VerfügungBetreuungsgericht anrufenBestellung eines Betreuers erforderlich.
Dissens mit VertretungBetreuungsgericht anrufenWenn Gefahr für Leben/Gesundheit besteht.

Auch einwilligungsunfähige Patient:innen müssen entsprechend ihrem Verständnis in die Entscheidungsfindung einbezogen und aufgeklärt werden.

💡Praxis-Tipp

Nutzen Sie bei der Aufklärung von Menschen mit Demenz schriftliche und visuelle Hilfsmittel, um das Gedächtnis zu entlasten. Verlassen Sie sich bei der Beurteilung der Einwilligungsfähigkeit nicht auf reine Screening-Tests wie den MMST, sondern prüfen Sie situationsbezogen.

Häufig gestellte Fragen

Nein. Laut Expertenkonsens der Leitlinie muss die Einwilligungsfähigkeit stets im Einzelfall und bezogen auf die konkrete medizinische Maßnahme geprüft werden.
Die vier Kernkriterien sind: Informationsverständnis, Krankheits- und Behandlungseinsicht, Urteilsvermögen sowie die Fähigkeit, eine Entscheidung zu kommunizieren.
In unklaren Fällen wird ergänzend zur klinischen Bewertung das strukturierte Interview MacCAT-T (MacArthur Competence Assessment Tools for Treatment) empfohlen.
Liegt eine gültige und anwendbare Patientenverfügung vor, ist diese bindend. Andernfalls entscheidet eine bestellte Vertretung (Vorsorgebevollmächtigter oder rechtlicher Betreuer) auf Basis des mutmaßlichen Willens.

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