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Suizidassistenz in der Hausarztpraxis: DEGAM-Leitlinie

KI-generierte Zusammenfassung · Basiert auf AWMF Leitlinie · Erstellt: April 2026 · Keine Diagnose- oder Therapieempfehlung

📋Auf einen Blick

  • Die ärztliche Assistenz bei einem freiverantwortlichen Suizid ist straflos, es besteht jedoch keine Verpflichtung dazu.
  • Im ersten Schritt muss bei einem Sterbewunsch immer eine Graduierung der Suizidalität erfolgen.
  • Die Klärung der Freiverantwortlichkeit erfordert mehrere Gespräche; im Zweifelsfall ist psychiatrische Expertise hinzuzuziehen.
  • Betäubungsmittel nach Anlage III BtMG sollen nicht für den assistierten Suizid verordnet werden.
  • Das tödliche Medikament muss zwingend vom Sterbewilligen selbst eingenommen bzw. appliziert werden.
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Hintergrund

Nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts (2020) ist die Suizidassistenz in Deutschland für Ärztinnen und Ärzte straffrei. Die DEGAM-Leitlinie bietet eine Handlungsempfehlung für den hausärztlichen Umgang mit Patientinnen und Patienten, die den Wunsch nach Assistenz beim Suizid äußern.

Rechtliche Aspekte

Statement: Die ärztliche Assistenz bei einem freiverantwortlichen Suizid ist straflos. Es besteht jedoch keine Verpflichtung zur Suizidassistenz.

BegriffDefinitionStrafbarkeit
Indirekte SterbehilfeTod als unvermeidbare Nebenfolge einer symptomlindernden MedikationStraffrei
BehandlungsabbruchBegrenzung/Beendigung lebenserhaltender Maßnahmen nach PatientenwilleStraffrei
SuizidassistenzErmöglichung eines freiverantwortlichen Suizids (Patient nimmt Mittel selbst ein)Straffrei
Tötung auf VerlangenVerabreichung einer tödlichen Substanz durch eine andere PersonStrafbar (§ 216 StGB)

Freiverantwortlichkeit

Die Straffreiheit gilt nur, wenn der Suizidwunsch freiverantwortlich ist.

  • Empfehlung: Die Klärung bedarf mehrerer Gespräche und einer nachvollziehbaren Dokumentation.
  • Empfehlung: Im Zweifelsfall soll psychiatrische Expertise einbezogen werden.

Kriterien der Freiverantwortlichkeit umfassen unter anderem die Fähigkeit zur freien Willensbildung, Dauerhaftigkeit des Entschlusses und den Ausschluss psychischer Erkrankungen als Grund für den Sterbewunsch.

Kommunikation und Vorgehen

  • Empfehlung: Gespräche mit Sterbewilligen sollen ergebnisoffen und in wertschätzender Atmosphäre geführt werden.
  • Empfehlung: Äußerungen seitens des Arztes zur Nachvollziehbarkeit oder Bewertung des Wunsches sollen vermieden werden.
  • Empfehlung: Lehnt der Arzt die Assistenz ab, soll dies frühzeitig nach der Graduierung der Suizidalität kommuniziert werden, ohne das Gesprächsangebot abzubrechen.

Graduierung der Suizidalität

Empfehlung: Bei Konfrontation mit dem Wunsch nach Suizidassistenz sollte im ersten Schritt eine Graduierung vorgenommen werden (nach NVL Unipolare Depression):

StufeBeschreibung
1Lebensüberdruss, Wunsch nach Ruhe oder Pause
2Suizidgedanken ohne konkrete Planungen
3Konkrete Suizidpläne oder -vorbereitungen (z. B. Abschiedsbrief, Methodenerwerb)
4Suizidale Handlungen

Motive für den Sterbewunsch

Empfehlung: Im Gespräch sollen die Motive erfragt und dokumentiert werden. Es muss ermittelt werden, ob kurative oder palliative Behandlungsoptionen bestehen.

DimensionBeispiele
SomatischSchmerzen, Luftnot, Übelkeit, Inkontinenz
PsychischAngst vor Pflegebedürftigkeit, Traurigkeit, innere Unruhe
SozialEinsamkeit, Verlust der sozialen Rolle, finanzielle Sorgen
ExistenziellVerlust der Würde, Hoffnungslosigkeit, Sinnlosigkeit

Statement: Die Bitte um Suizidassistenz ist nicht zwingend mit einem Handlungsauftrag gleichzusetzen.

Optionen der Suizidassistenz

  • Empfehlung: Betäubungsmittel nach Anlage III BtMG sollen zum assistierten Suizid nicht verordnet werden.
  • Statement: Beim assistierten Suizid ist die Applikation/Einnahme des Medikamentes durch die Sterbewilligen selbst vorzunehmen.

Nichtmedikamentöse Optionen umfassen den Behandlungsabbruch oder den freiwilligen Verzicht auf Nahrung und Flüssigkeit (VSED).

Nachbereitung

Ein assistierter Suizid ist ein nicht-natürlicher Todesfall.

  • Empfehlung: Die Angehörigen sollten frühzeitig über das notwendige Procedere nach dem Eintreten des Todes sowie über die obligate Hinzuziehung der Polizei informiert werden.
  • Statement: Eine Nachbereitung richtet sich an das Praxisteam und die Hinterbliebenen (z. B. Teambesprechungen, Qualitätszirkel, ambulante Ethikberatung).

💡Praxis-Tipp

Klären Sie bei jedem geäußerten Sterbewunsch zunächst die Suizidalität (Stufe 1-4). Lehnt Ihre Praxis die Suizidassistenz ab, kommunizieren Sie dies transparent, aber halten Sie das Gesprächsangebot aufrecht.

Häufig gestellte Fragen

Nein, die ärztliche Assistenz bei einem freiverantwortlichen Suizid ist straflos. Es besteht für Ärztinnen und Ärzte jedoch keine Verpflichtung zur Suizidassistenz.
Nein, laut Leitlinie sollen Betäubungsmittel nach Anlage III BtMG für den assistierten Suizid nicht verordnet werden.
Beim assistierten Suizid muss der Sterbewillige das Medikament zwingend selbst einnehmen oder applizieren. Andernfalls handelt es sich um eine strafbare Tötung auf Verlangen.
Im ersten Schritt sollte immer eine Graduierung der Suizidalität (Stufe 1 bis 4) vorgenommen werden, um einen eventuellen akuten Interventionsbedarf zu erkennen.
Da es sich um einen nicht-natürlichen Todesfall handelt, muss nach der Todesfeststellung obligatorisch die Polizei hinzugezogen werden. Angehörige sollten darüber frühzeitig informiert werden.

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