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S3-Leitlinie Demenzen 2025: Aufklärung & Einwilligung

KI-generierte Zusammenfassung · Basiert auf AWMF / DGN / DGPPN Leitlinie · Erstellt: April 2026 · Keine Diagnose- oder Therapieempfehlung

📋Auf einen Blick

  • Die Diagnose einer Demenz schließt die Einwilligungsfähigkeit für medizinische Maßnahmen nicht prinzipiell aus.
  • Die Prüfung der Einwilligungsfähigkeit basiert auf vier Kriterien: Informationsverständnis, Krankheitseinsicht, Urteilsvermögen und Kommunikationsfähigkeit.
  • In unklaren Fällen wird der Einsatz strukturierter Instrumente wie des MacCAT-T empfohlen (Empfehlungsgrad B).
  • Ehegatten können sich in Gesundheitsfragen bei Entscheidungsunfähigkeit für bis zu 6 Monate gesetzlich vertreten.
  • In Notfällen ist eine unaufschiebbare Behandlung ohne Einwilligung durchzuführen, wenn sie dem mutmaßlichen Willen entspricht.
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Hintergrund

Die Demenzprävalenz in Deutschland liegt bei Personen ab 65 Jahren bei etwa 10,5 %. Die häufigste Ursache ist die Alzheimer-Krankheit (60–80 %), gefolgt von der vaskulären Demenz (5–10 %). Neben der medizinischen Versorgung verursacht vor allem der Pflegebedarf hohe gesellschaftliche Kosten. Aufgrund der kognitiven Einschränkungen haben rechtliche Fragen zur Aufklärung und Einwilligung eine zentrale Bedeutung im klinischen Alltag.

Aufklärung und Einwilligung

Eine wirksame Einwilligung ist unentbehrliche Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit ärztlichen Handelns. Die Aufklärung muss mündlich (ggf. per Videokonferenz) und rechtzeitig erfolgen, um dem Patienten eine freie Willensbildung zu ermöglichen.

  • Inhalte der Aufklärung: Wesen, Zweck, Art, Umfang, Dauer, Folgen, Risiken, Erfolgsaussichten und Alternativen der Maßnahme.
  • Delegation: Die Aufklärung darf an ärztliches Personal mit entsprechender Ausbildung delegiert werden, nicht jedoch an nicht-ärztliches Personal.
  • Dokumentation: Aufklärung und Einwilligung sind in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang zu dokumentieren.

Prüfung der Einwilligungsfähigkeit

Expertenkonsens (EK): Die Diagnose einer Demenz schließt die Einwilligungsfähigkeit nicht prinzipiell aus. Insbesondere in leichten bis mittelschweren Stadien kann diese erhalten sein.

Zur Beurteilung müssen vier Kriterien geprüft werden. Ist nur eines dieser Kriterien nicht ausreichend erfüllt, ist von einer Einwilligungsunfähigkeit auszugehen.

KriteriumBeschreibungBeispielfrage
InformationsverständnisPatient kann Risiken und Nutzen verstehen"Können Sie mit eigenen Worten wiedergeben, was Sie verstanden haben?"
Krankheits- und BehandlungseinsichtPatient erkennt die eigene gesundheitliche Einschränkung und Behandlungsoptionen"Wie beurteilen Sie aktuell Ihren Gesundheitszustand?"
UrteilsvermögenPatient kann Informationen mit eigenen Werten verknüpfen und abwägen"Was sind aus Ihrer Sicht die Vorteile der Behandlung?"
Kommunizieren einer EntscheidungPatient kann eine freiwillige Entscheidung treffen und mitteilen"Welche Entscheidung haben Sie nun getroffen?"

Empfehlung (Grad B, schwach dafür): In unklaren Fällen wird der Einsatz strukturierter Instrumente zur Beurteilung der Einwilligungsfähigkeit, wie das MacCAT-T (MacArthur Competence Assessment Tools for Treatment), ergänzend zur klinischen Bewertung vorgeschlagen.

Stellvertretende Einwilligung und Patientenverfügung

Ist ein Patient einwilligungsunfähig, muss die gesetzliche Vertretungssituation geklärt werden:

VertretungsformVoraussetzungen und Besonderheiten
PatientenverfügungMuss schriftlich vorliegen, auf die aktuelle Situation zutreffen und hinreichend bestimmt sein.
Vorsorgevollmacht / BetreuerMuss Gesundheitsfragen umfassen. Bei Dissens zwischen Arzt und Vertreter über indizierte Maßnahmen ist ggf. das Betreuungsgericht anzurufen.
EhegattenvertretungGilt für maximal 6 Monate ab Eintritt der Entscheidungsunfähigkeit, sofern keine andere Vertretung bestellt ist oder Widerspruch vorliegt.

Auch bei Vorliegen einer Vertretung oder Patientenverfügung sind die Patienten entsprechend ihrem Verständnis aufzuklären und in die Entscheidungsfindung einzubeziehen.

Notfallsituationen

In Notfällen, in denen eine Einwilligung in eine unaufschiebbare Maßnahme nicht rechtzeitig eingeholt werden kann, darf diese durchgeführt werden, wenn sie dem mutmaßlichen Willen des Patienten entspricht. Dieser ermittelt sich aus früheren Äußerungen, ethischen oder religiösen Überzeugungen und persönlichen Wertvorstellungen.

💡Praxis-Tipp

Nutzen Sie bei unklarer Einwilligungsfähigkeit das strukturierte MacCAT-T Interview. Dokumentieren Sie zudem bei Ehegatten, die als Vertreter agieren, den Eintrittszeitpunkt der Entscheidungsunfähigkeit schriftlich, da das Vertretungsrecht strikt auf 6 Monate befristet ist.

Häufig gestellte Fragen

Nein, laut Leitlinie schließt die Diagnose Demenz die Einwilligungsfähigkeit nicht prinzipiell aus. Sie muss im Einzelfall für die konkrete Maßnahme geprüft werden.
Die vier Kriterien sind: Informationsverständnis, Krankheits- und Behandlungseinsicht, Urteilsvermögen und das Kommunizieren einer Entscheidung.
Nein, die Delegation der Aufklärung an nicht-ärztliches Personal ist unzulässig. Sie darf nur an ärztliches Personal mit entsprechender Ausbildung delegiert werden.
Ehegatten können sich bei Entscheidungsunfähigkeit für maximal 6 Monate gegenseitig vertreten, sofern keine andere Vertretung bestellt ist.
Die Behandlung darf ohne ausdrückliche Einwilligung durchgeführt werden, wenn sie dem mutmaßlichen Willen des Patienten entspricht.

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