DGKJ2026Pädiatrie

PpUGV in der Pädiatrie: Änderungen und Neuregelungen

KI-generierte Zusammenfassung|Quelle: DGKJ (2026)|Keine Diagnose- oder Therapieempfehlung

Hintergrund

Die gemeinsame Stellungnahme der Deutschen Gesellschaft für Kinder- und Jugendmedizin (DGKJ) und weiterer Fachgesellschaften bewertet den Referentenentwurf zur Pflegepersonaluntergrenzen-Verordnung (PpUGV). Die Intention des Gesetzgebers, die pflegerische Versorgung von kranken Kindern und Jugendlichen im stationären Bereich zu stärken, wird darin grundsätzlich begrüßt.

Bisherige Vorgaben wie die Qualitätssicherungs-Richtlinie Früh- und Reifgeborene (QFR-RL) basieren laut Stellungnahme auf wissenschaftlicher Literatur und interdisziplinären Leitlinien. Die geplante PpUGV leitet sich hingegen rein mathematisch aus Perzentilen der momentanen Personalbesetzung ab.

Das Dokument kritisiert, dass der vorliegende Entwurf in der klinischen Versorgungsrealität zu erheblichen Problemen führen würde. Insbesondere die fehlende Transparenz bei der Datengrundlage und die unklare Grenzziehung zu bestehenden Richtlinien werden bemängelt.

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Häufige Fragen dazu

💡Praxis-Tipp

Ein zentraler Kritikpunkt der Stellungnahme ist die fehlende Praktikabilität der PpUGV auf gemischt belegten pädiatrischen Stationen. Es wird davor gewarnt, dass die gleichzeitige Anwendung von bis zu drei verschiedenen Pflegebedarfsfestlegungen in einem einzigen Organisationsbereich planerisch nicht abzubilden ist.

Häufig gestellte Fragen

Die Stellungnahme kritisiert unklare Grenzziehungen zu bestehenden Regelungen wie der QFR-RL. Zudem wird bemängelt, dass die Vorgaben rein mathematisch hergeleitet sind und wissenschaftlichen Leitlinien widersprechen.

Es wird die Einführung eines spezifischen Pflegebedarfs- und Pflegemaßnahmen-Scores empfohlen. Eine reine Orientierung an DRGs wird abgelehnt, da sich der Pflegeaufwand im Behandlungsverlauf stark verändern kann.

Das Dokument fordert, dass am Patientenbett ausschließlich qualifizierte Kinderkrankenpflegekräfte eingesetzt werden. Hilfspersonal darf demnach nur für unterstützende Zuarbeiten herangezogen werden.

Laut Stellungnahme erfordert dieser Bereich ein multiprofessionelles Team. Es wird vorgeschlagen, dass neben der Pflegekraft auch pädagogische und therapeutische Kräfte auf die Personalbesetzung anrechenbar sein sollten.

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Quelle: DGKJ: Zum Referentenentwurf zur Verordnung zur Änderung der Pflegepersonaluntergrenzen-Verordnung – PpUGV (DGKJ, 2026). Originaldokument ansehen

KI-generierte Zusammenfassung. Keine Diagnose- oder Therapieempfehlung. Die klinische Entscheidung trifft der behandelnde Arzt.

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