DGKJ2026Pädiatrie

Krankenhausreform KHVVG Pädiatrie: DGKJ Stellungnahme

KI-generierte Zusammenfassung|Quelle: DGKJ (2026)|Keine Diagnose- oder Therapieempfehlung

Hintergrund

Die Stellungnahme der Deutschen Gesellschaft für Kinder- und Jugendmedizin (DGKJ) befasst sich mit dem Referentenentwurf für das Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz (KHVVG). Ziel des Gesetzgebers ist eine leistungsgerechte Finanzierung einer qualitätsgesicherten stationären Versorgung.

Das Dokument fokussiert sich auf die spezifischen Belange der konservativen und operativen Kinder- und Jugendmedizin. Es wird betont, dass die geplanten Strukturvorgaben an die Realität pädiatrischer Abteilungen angepasst werden müssen.

Die Fachgesellschaft unterstützt dabei grundsätzlich die Empfehlungen der Regierungskommission. Gleichzeitig wird vor einer unzureichenden Abbildung pädiatrischer Leistungen im neuen Vergütungssystem gewarnt.

Empfehlungen

Die Stellungnahme formuliert folgende Kernforderungen zur Krankenhausreform:

Finanzierung und Altersgrenzen

Laut DGKJ sollen finanzielle Zuschläge für die Pädiatrie zwingend an ausgewiesene Fachabteilungen für Kinder- und Jugendmedizin gebunden werden. Eine kontextunabhängige Ausschüttung an alle Kliniken, die Minderjährige behandeln, wird abgelehnt.

Zudem wird eine Korrektur der Altersgrenzen gefordert:

  • Das Kindes- und Jugendalter ist bis zum Abschluss des 18. Lebensjahres zu definieren.

  • Eine Einordnung pädiatrischer Leistungen in Erwachsenen-Leistungsgruppen sollte grundsätzlich ausgeschlossen werden.

  • Bei anhaltendem ökonomischem Druck müssen die Zuschläge über das Jahr 2026 hinaus verstetigt werden.

Leistungsgruppen und Personalvorgaben

Die Stellungnahme fordert eine Differenzierung der Leistungsgruppe (LG) "Spezielle Kinder- und Jugendmedizin" gemäß der aktuellen Musterweiterbildungsordnung. Die im Entwurf geforderte Vorhaltung von drei Vollzeitkräften (VZÄ) pro Schwerpunkt wird als unrealistisch eingestuft.

Stattdessen werden folgende Anpassungen empfohlen:

  • Orientierung an 0,75 VZÄ aufgrund der hohen Teilzeitquote in der Pädiatrie.

  • Erlaubnis, dass die geforderten Fachärzte unterschiedliche Zusatzqualifikationen aufweisen dürfen.

  • Präzisierung des Begriffs "Kinderkrankenpflege" gemäß dem aktuellen Pflegeberufegesetz.

Ambulante Versorgung

Es wird die gesetzliche Etablierung von Kinder-Institutsambulanzen (KIA) nach § 118b SGB V gefordert. Diese sollen analog zu psychiatrischen Institutsambulanzen strukturiert sein.

Die Leitlinie betont, dass Kinder mit schweren oder komplexen Erkrankungen auf diese spezialisierte ambulante Krankenhausversorgung angewiesen sind. Ein Überweisungsvorbehalt durch niedergelassene Kinder- und Jugendärzte wird dabei als sinnvoll erachtet.

Abrechnung und Qualitätsprüfung

Die geplante Definition von Leistungsgruppen rein über OPS- und ICD-10-Codes wird kritisiert. Da pädiatrische Interventionen selten sind und Diagnosen oft mit der Erwachsenenmedizin überlappen, droht laut Fachgesellschaft eine massive Unterschätzung der Vorhaltekosten.

Für Qualitätsprüfungen und Liegezeiten wird gefordert:

  • Prüfungen durch den Medizinischen Dienst (MD) dürfen nur von fachlich qualifizierten Pädiatern durchgeführt werden.

  • Bei Differenzen zwischen Klinik und MD muss eine Schiedsstelle eingerichtet werden.

  • Abschläge für die Unter- oder Überschreitung der Grenzverweildauer sollen in der Pädiatrie dauerhaft entfallen.

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💡Praxis-Tipp

Die Stellungnahme weist nachdrücklich darauf hin, dass die Abschläge für das Unter- oder Überschreiten der Grenzverweildauer in der Pädiatrie entfallen sollten. Da Eltern ohnehin auf eine frühe Entlassung drängen, erfolgen stationäre Aufenthalte in der Regel nur im medizinisch begründeten Rahmen, weshalb Fehlbelegungsprüfungen als unnötig erachtet werden. Zudem wird betont, dass MD-Prüfungen ausschließlich von qualifizierten Fachärzten für Kinder- und Jugendmedizin durchgeführt werden dürfen.

Häufig gestellte Fragen

Die Stellungnahme fordert, dass die geplanten Zuschläge ausschließlich an echte Fachabteilungen für Kinder- und Jugendmedizin gebunden werden. Eine pauschale Auszahlung an alle Kliniken, die Patienten unter 16 Jahren behandeln, wird abgelehnt.

Der Gesetzesentwurf sieht drei Vollzeitkräfte mit Zusatzqualifikation vor, was die Fachgesellschaft als unrealistisch bewertet. Es wird stattdessen eine Orientierung an 0,75 Vollzeitäquivalenten und die Anerkennung verschiedener Zusatzqualifikationen empfohlen.

Eine KIA ist eine geforderte ambulante Struktur an Kinderkliniken zur Behandlung schwer oder komplex erkrankter Kinder. Sie soll analog zu psychiatrischen Institutsambulanzen gesetzlich verankert werden, um die spezialisierte Versorgung abzusichern.

Laut dem Dokument sind operative Prozeduren (OPS) in der Kinder- und Jugendmedizin vergleichsweise selten. Eine rein auf OPS- und ICD-Codes basierende Leistungsgruppenzuordnung würde daher zu einer massiven Unterschätzung der Vorhaltekosten führen.

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Quelle: DGKJ: Zum Referentenentwurf für ein Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz (KHVVG) (DGKJ, 2026). Originaldokument ansehen

KI-generierte Zusammenfassung. Keine Diagnose- oder Therapieempfehlung. Die klinische Entscheidung trifft der behandelnde Arzt.

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