Pflegekompetenzgesetz: Pädiatrie & Pharmakotherapie
Hintergrund
Die Stellungnahme der Deutschen Gesellschaft für Kinder- und Jugendmedizin (DGKJ) aus dem Jahr 2024 bewertet den Referentenentwurf zum Pflegekompetenzgesetz (PKG). Das Positionspapier wird von der Deutschen Gesellschaft für pädiatrische und adoleszente Endokrinologie und Diabetologie (DGPAED) unterstützt.
Hintergrund der Stellungnahme ist der akute Fachkräftemangel in der Pflege. Laut DGKJ fehlen in Deutschland aktuell mehr als 100.000 Pflegekräfte, wovon allein über 6.500 unbesetzte Stellen auf die stationäre Kinder- und Jugendmedizin entfallen.
Die Fachgesellschaft begrüßt grundsätzlich das Ziel des Gesetzentwurfs, die Kompetenzen von Pflegefachpersonen zu stärken und den Beruf attraktiver zu gestalten. Es wird jedoch kritisiert, dass die besonderen Anforderungen an die Pflege von schwerst kranken Kindern und Jugendlichen im Entwurf weitgehend unberücksichtigt bleiben.
💡Praxis-Tipp
Die Stellungnahme betont, dass die pädiatrische Pharmakotherapie aufgrund ihrer Besonderheiten zwingend unter ärztlichem Vorbehalt bleiben muss. Es wird zudem darauf hingewiesen, dass generalistisch ausgebildete Pflegekräfte ohne spezifische pädiatrische Weiterbildung (Äquivalent zu 1200 Stunden am Kind) für die komplexe Versorgung schwerst kranker Kinder kaum geeignet sind.
Häufig gestellte Fragen
Die DGKJ fordert für die Pflege schwerst kranker Kinder primär eine Qualifikation als Gesundheits- und Kinderkrankenpflegekraft. Alternativ wird eine dreijährige generalistische Ausbildung mit pädiatrischer Vertiefung oder eine strukturierte Weiterbildung (äquivalent zu 1200 Stunden am Kind) als notwendig erachtet.
Laut der Stellungnahme zum Pflegekompetenzgesetz wird die Übertragung erweiterter heilkundlicher Leistungen in der Pädiatrie kritisch gesehen. Die Fachgesellschaft fordert, dass medikamentöse Therapien im Kindesalter aufgrund der pharmakologischen Besonderheiten zwingend unter dem Vorbehalt der ärztlichen Verordnung bleiben müssen.
Der Referentenentwurf sieht vor, dass vor der Übernahme der Pflege von Kindern und Jugendlichen ein polizeiliches Führungszeugnis eingeholt werden muss. Diese Maßnahme wird von der DGKJ aus Gründen des Kinderschutzes ausdrücklich begrüßt.
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Quelle: DGKJ: Zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Pflegekompetenz (Pflegekompetenzgesetz – PKG) (DGKJ, 2026). Originaldokument ansehen
KI-generierte Zusammenfassung. Keine Diagnose- oder Therapieempfehlung. Die klinische Entscheidung trifft der behandelnde Arzt.
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