DGKJ2026Pädiatrie

Pflegekompetenzgesetz: Stellungnahme der DGKJ

KI-generierte Zusammenfassung|Quelle: DGKJ (2026)|Keine Diagnose- oder Therapieempfehlung

Hintergrund

Die Stellungnahme der Deutschen Gesellschaft für Kinder- und Jugendmedizin (DGKJ) aus dem Jahr 2024 bewertet den Referentenentwurf zum Pflegekompetenzgesetz (PKG). Das Positionspapier wird von der Deutschen Gesellschaft für pädiatrische und adoleszente Endokrinologie und Diabetologie (DGPAED) unterstützt.

Hintergrund der Stellungnahme ist der akute Fachkräftemangel in der Pflege. Laut DGKJ fehlen in Deutschland aktuell mehr als 100.000 Pflegekräfte, wovon allein über 6.500 unbesetzte Stellen auf die stationäre Kinder- und Jugendmedizin entfallen.

Die Fachgesellschaft begrüßt grundsätzlich das Ziel des Gesetzentwurfs, die Kompetenzen von Pflegefachpersonen zu stärken und den Beruf attraktiver zu gestalten. Es wird jedoch kritisiert, dass die besonderen Anforderungen an die Pflege von schwerst kranken Kindern und Jugendlichen im Entwurf weitgehend unberücksichtigt bleiben.

Empfehlungen

Die Stellungnahme formuliert folgende zentrale Positionen zum Referentenentwurf:

Qualifikationsanforderungen in der Pädiatrie

Die DGKJ fordert eine eindeutige gesetzliche Verankerung der notwendigen Qualifikationen für die Pflege von Kindern und Jugendlichen. Für die Betreuung schwerst kranker oder behinderter Kinder werden folgende Voraussetzungen gefordert:

  • Eine Qualifikation als Gesundheits- und Kinderkrankenpflegekraft.

  • Alternativ eine dreijährige Ausbildung zur Pflegefachperson mit Vertiefung oder Spezialisierung in der Pädiatrie.

  • Als weitere Alternative eine strukturierte Weiterbildung für generalistisch ausgebildete Pflegekräfte, die einer Vertiefung mit 1200 Stunden Ausbildung am Kind entspricht.

Laut Stellungnahme sind generalistisch ausgebildete Pflegefachpersonen ohne spezifische pädiatrische Ausbildung kaum geeignet, den komplexen Anforderungen der Kinderkrankenpflege gerecht zu werden. Dies gelte insbesondere dann, wenn eine höhere Selbstständigkeit in der Pflegearbeit angedacht ist.

Heilkundliche Leistungen und Kinderschutz

Die Übertragung erweiterter heilkundlicher Leistungen an Pflegefachpersonen in der Pädiatrie wird von der Fachgesellschaft kritisch gesehen.

  • Es wird die unbedingte Notwendigkeit betont, medikamentöse Therapien im Kindesalter unter dem Vorbehalt der ärztlichen Verordnung zu belassen.

  • Dies wird mit den hohen Anforderungen und Besonderheiten der pädiatrischen Pharmakotherapie begründet.

  • Aus Perspektive des Kinderschutzes wird die im Entwurf vorgesehene Pflicht zur Einholung eines polizeilichen Führungszeugnisses vor der Übernahme der Pflege von Kindern ausdrücklich begrüßt.

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💡Praxis-Tipp

Die Stellungnahme betont, dass die pädiatrische Pharmakotherapie aufgrund ihrer Besonderheiten zwingend unter ärztlichem Vorbehalt bleiben muss. Es wird zudem darauf hingewiesen, dass generalistisch ausgebildete Pflegekräfte ohne spezifische pädiatrische Weiterbildung (Äquivalent zu 1200 Stunden am Kind) für die komplexe Versorgung schwerst kranker Kinder kaum geeignet sind.

Häufig gestellte Fragen

Die DGKJ fordert für die Pflege schwerst kranker Kinder primär eine Qualifikation als Gesundheits- und Kinderkrankenpflegekraft. Alternativ wird eine dreijährige generalistische Ausbildung mit pädiatrischer Vertiefung oder eine strukturierte Weiterbildung (äquivalent zu 1200 Stunden am Kind) als notwendig erachtet.

Laut der Stellungnahme zum Pflegekompetenzgesetz wird die Übertragung erweiterter heilkundlicher Leistungen in der Pädiatrie kritisch gesehen. Die Fachgesellschaft fordert, dass medikamentöse Therapien im Kindesalter aufgrund der pharmakologischen Besonderheiten zwingend unter dem Vorbehalt der ärztlichen Verordnung bleiben müssen.

Der Referentenentwurf sieht vor, dass vor der Übernahme der Pflege von Kindern und Jugendlichen ein polizeiliches Führungszeugnis eingeholt werden muss. Diese Maßnahme wird von der DGKJ aus Gründen des Kinderschutzes ausdrücklich begrüßt.

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Quelle: DGKJ: Zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Pflegekompetenz (Pflegekompetenzgesetz – PKG) (DGKJ, 2026). Originaldokument ansehen

KI-generierte Zusammenfassung. Keine Diagnose- oder Therapieempfehlung. Die klinische Entscheidung trifft der behandelnde Arzt.

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