DGKJ2026Pädiatrie

Krankenhaustransparenzgesetz: Position der DGKJ

KI-generierte Zusammenfassung|Quelle: DGKJ (2026)|Keine Diagnose- oder Therapieempfehlung

Hintergrund

Die Stellungnahme der Deutschen Gesellschaft für Kinder- und Jugendmedizin (DGKJ) bewertet den Entwurf zum Krankenhaustransparenzgesetz. Grundsätzlich wird das Ziel der Bundesregierung unterstützt, die Transparenz über das Leistungsgeschehen in Kliniken zu erhöhen.

Aus pädiatrischer Sicht weist der aktuelle Gesetzentwurf jedoch erhebliche konzeptionelle Schwächen auf. Die Lösungsansätze basieren primär auf der Perspektive der medizinischen, nicht kindbezogenen Fachgebiete.

Laut Stellungnahme ist der Entwurf in seiner jetzigen Form nicht geeignet, die Qualität der stationären Versorgung in Kinder- und Jugendkliniken zu verbessern. Insbesondere die Definitionen der Versorgungsstufen und Leistungsgruppen werden als unzureichend kritisiert.

Empfehlungen

Die Stellungnahme formuliert folgende zentrale Kritikpunkte und Forderungen:

Fallzahlen und Versorgungsstufen

Es wird gefordert, die Fallzahlen für Kinder und Jugendliche getrennt auszuweisen und altersbezogen zu bewerten. Die Pädiatrie weist insgesamt regelhaft niedrigere Fallzahlen auf als die Erwachsenenmedizin.

Die Zuordnung der Versorgungsstufen (Level) darf nicht von den Erwachsenendisziplinen eines Krankenhauses abhängen. Die Fachgesellschaft betont, dass sich eine Levelzuordnung ausschließlich an den vorgehaltenen pädiatrischen Fachgebieten orientieren muss.

Leistungsgruppen

Der Gesetzentwurf reduziert die Kinder- und Jugendmedizin auf wenige pauschale Leistungsgruppen. Es werden folgende Punkte kritisiert:

  • Die Zusammenfassung vieler spezifischer Leistungen in der Gruppe "Spezielle Kinder- und Jugendmedizin" verhindert eine differenzierte Darstellung.

  • Solide Tumore bei Kindern werden fälschlicherweise den organbezogenen Leistungsgruppen der Erwachsenenmedizin zugerechnet.

  • Die Kinderchirurgie wird nicht ausreichend differenziert abgebildet.

Lösungsansätze und Alternativen

Es wird auf die 3. Stellungnahme der Regierungskommission verwiesen. Diese bildet die pädiatrische Versorgung in über 30 spezifischen Leistungsgruppen angemessen ab.

Für die Notfallversorgung wird eine analoge Regelung zum bereits bestehenden gestuften System (§ 136c Abs. 4 SGB V) mit drei Notfallversorgungsstufen für Kinder gefordert.

Zudem wird das Zertifikat "Ausgezeichnet. FÜR KINDER" als besser geeignetes Instrument zur transparenten Darstellung pädiatrischer Leistungsangebote hervorgehoben.

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💡Praxis-Tipp

Die Stellungnahme warnt davor, pädiatrische Versorgungsstrukturen anhand von Kriterien der Erwachsenenmedizin zu bewerten. Es wird betont, dass die Kinder- und Jugendmedizin eine eigenständige, hochgradig ausdifferenzierte Fachkompetenz besitzt, die in pauschalen Leistungsgruppen nicht adäquat abgebildet wird.

Häufig gestellte Fragen

Die DGKJ bemängelt, dass sich der Gesetzentwurf fast ausschließlich an der Erwachsenenmedizin orientiert. Dadurch wird die spezifische Versorgungsrealität in der Kinder- und Jugendmedizin nicht transparent abgebildet.

Laut Stellungnahme müssen die Fallzahlen für Kinder und Jugendliche getrennt ausgewiesen werden. Zudem wird eine altersbezogene Bewertung gefordert, da die Fallzahlen in der Pädiatrie generell niedriger sind.

Die Fachgesellschaft verweist auf das bereits existierende, gestufte System nach § 136c Abs. 4 SGB V. Dieses beschreibt drei spezifische Notfallversorgungsstufen für Kinder und Jugendliche, was als Vorbild dienen sollte.

Der Entwurf fasst fast alle Spezialisierungen unter "Spezielle Kinder- und Jugendmedizin" zusammen. Es wird stattdessen eine detaillierte Aufschlüsselung in über 30 Bereiche gefordert, wie etwa Kinderkardiologie, Neuropädiatrie oder Kinderchirurgie.

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Quelle: DGKJ: Zum Entwurf eines Gesetzes zur Förderung der Qualität der stationären Versorgung durch Transparenz (Krankenhaustransparenzgesetz) (DGKJ, 2026). Originaldokument ansehen

KI-generierte Zusammenfassung. Keine Diagnose- oder Therapieempfehlung. Die klinische Entscheidung trifft der behandelnde Arzt.

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