Krankenhauspflegeentlastungsgesetz: DGKJ-Stellungnahme
Hintergrund
Die gemeinsame Stellungnahme der Deutschen Gesellschaft für Kinder- und Jugendmedizin (DGKJ) und weiterer Fachgesellschaften bewertet den Referentenentwurf zum Krankenhauspflegeentlastungsgesetz (KHPflEG). Im Fokus steht die gesetzliche Verankerung der Pflegepersonalbemessung.
Grundsätzlich wird die kurzfristige Einführung einer Pflegepersonalbemessung durch eine Rechtsverordnung begrüßt. Die Fachgesellschaften hätten sich jedoch einen noch kürzeren Zeitrahmen bis zur verbindlichen, zunächst sanktionsfreien Einführung gewünscht.
Ein zentrales Anliegen der Stellungnahme ist die differenzierte Betrachtung der pädiatrischen Versorgung. Die spezifischen Anforderungen der Kinderkrankenpflege erfordern laut den Autoren passgenaue Regelungen, die sich von der Erwachsenenmedizin unterscheiden.
Empfehlungen
Die Stellungnahme formuliert folgende Kernpositionen zur Pflegepersonalbemessung:
Geltungsbereich der Kinder-PPR 2.0
Die Stellungnahme fordert, dass die Kinder-PPR 2.0 ausdrücklich die kinderintensivmedizinische Versorgung einschließt. Dies umfasst auch neonatologische Intensivstationen.
Im Gegensatz zur Erwachsenenmedizin, bei der Intensivstationen ausgenommen sind, wird bei Kindern die Anwendung der Kinder-PPR 2.0 auf der NICU/PICU gefordert. Die Vorgaben des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) für Frühgeborene unter 1.500 Gramm werden dadurch bereits abgebildet.
Ausnahmeregelungen und Benchmarking
Die Fachgesellschaften positionieren sich kritisch gegenüber vollständigen Befreiungen von der Pflegepersonalbemessung. Krankenhäuser mit hausinternen Tarifverträgen sollen sich nicht der Datenerfassung entziehen dürfen.
Es wird gefordert, dass auch diese Kliniken die Strukturdaten nach der PPR 2.0 beziehungsweise Kinder-PPR 2.0 zwingend erfassen:
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Sicherstellung eines bundesweit einheitlichen Vorgehens
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Ermöglichung eines krankenhausübergreifenden Benchmarkings
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Beschränkung von Ausnahmen auf reine Sanktionsregelungen
Spezifische pädiatrische Einrichtungen
Für bestimmte pädiatrische Bereiche werden laut Dokument explizite Ausnahmen von der Kinder-PPR 2.0 gefordert. Dies betrifft Einrichtungen mit besonderem therapeutischem Konzept und multiprofessionellen Teams.
Dazu zählen eigenständige Stationen für:
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Kinder- und Jugendpsychosomatik
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Neuropädiatrie und Sozialpädiatrie
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Kinderrheumatologie, -dermatologie und -diabetologie
💡Praxis-Tipp
Ein wesentlicher Aspekt der Stellungnahme ist die strikte Unterscheidung zwischen Erwachsenen- und Kinderintensivmedizin bei der Personalbemessung. Während Intensivstationen für Erwachsene von der regulären PPR 2.0 ausgenommen werden sollen, fällt die pädiatrische Intensivmedizin explizit unter die Kinder-PPR 2.0. Es wird betont, dass die Kinder-PPR 2.0 die komplexen G-BA-Vorgaben für Früh- und Neugeborene bereits adäquat abbildet.
Häufig gestellte Fragen
Ja, die Stellungnahme fordert explizit, dass die Kinder-PPR 2.0 auf kinderintensivmedizinischen Stationen (NICU/PICU) angewendet wird. Dies stellt einen bewussten Unterschied zur Regelung bei Erwachsenenintensivstationen dar.
Laut Dokument sollen Einrichtungen mit besonderem therapeutischem Konzept und multiprofessionellen Teams ausgenommen werden. Dazu gehören beispielsweise spezialisierte Stationen für Kinderpsychosomatik, Neuropädiatrie oder Kinderrheumatologie.
Die Fachgesellschaften fordern, dass auch diese Krankenhäuser die Strukturdaten nach der PPR 2.0 erfassen müssen. Eine Befreiung soll sich höchstens auf Sanktionsregelungen beziehen, um ein bundesweites Benchmarking zu ermöglichen.
Die Kinder-PPR 2.0 bildet die Personalvorgaben des G-BA für die pflegerische Versorgung von Frühgeborenen unter 1.500 Gramm bereits deckungsgleich ab. Sie orientiert sich dabei an der entsprechenden AWMF-Leitlinie.
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Quelle: DGKJ: Zum Referentenentwurf für ein Krankenhauspflegeentlastungsgesetz – KHPflEG (DGKJ, 2081). Originaldokument ansehen
KI-generierte Zusammenfassung. Keine Diagnose- oder Therapieempfehlung. Die klinische Entscheidung trifft der behandelnde Arzt.