Medizinal-Cannabisgesetz (MedCanG): DGKJ-Stellungnahme
Hintergrund
Die Deutsche Gesellschaft für Kinder- und Jugendmedizin (DGKJ) nimmt Stellung zum Referentenentwurf zur Änderung des Medizinal-Cannabisgesetzes (MedCanG). Hintergrund der geplanten Gesetzesänderung ist ein starker, über das erwartete Maß hinausgehender Anstieg der Importe von Cannabisblüten zu medizinischen Zwecken.
Laut Stellungnahme dient dieser Anstieg vor allem der Belieferung von Privatrezepten für Selbstzahler. Diese Rezepte werden häufig über telemedizinische Plattformen ausgestellt, wodurch Patientinnen und Patienten medizinisches Cannabis ohne persönliche ärztliche oder apothekerliche Beratung beziehen können.
Aus kinder- und jugendärztlicher Sicht wird betont, dass jeglicher Zugang zu Cannabis strikt begrenzt werden muss. Zwar gilt das Gesetz erst ab 18 Jahren, es wird jedoch befürchtet, dass durch die unkontrollierte Abgabe indirekt auch für Jugendliche der Zugang zu Cannabisprodukten erleichtert wird.
Empfehlungen
Die DGKJ positioniert sich in ihrer Stellungnahme klar zu den geplanten Gesetzesänderungen bezüglich der Verschreibungspraxis.
Arzt-Patienten-Kontakt
Die Stellungnahme begrüßt die im Gesetzentwurf formulierten Einschränkungen für die telemedizinische Verordnung. Es werden folgende Regelungen unterstützt:
-
Für die Erstverschreibung wird ein zwingender persönlicher Kontakt zwischen ärztlichem Personal und der behandelten Person in der Praxis oder beim Hausbesuch gefordert.
-
Für Folgeverschreibungen muss innerhalb der letzten vier Quartale (inklusive des aktuellen) mindestens ein persönlicher Arztkontakt stattgefunden haben.
-
Eine unkontrollierte Abgabe von medizinischem Cannabis ohne persönlichen Kontakt wird strikt abgelehnt.
Anpassung der Begrifflichkeiten
Die DGKJ übt Kritik an der spezifischen Wortwahl des Referentenentwurfs. Es wird eine wichtige terminologische Änderung für den Gesetzestext empfohlen:
-
Der Entwurf beschränkt die neuen Vorgaben zur Verschreibung aktuell auf den Begriff "Cannabisblüten".
-
Es wird empfohlen, stattdessen den rechtssicheren und umfassenderen Begriff "Cannabis zu medizinischen Zwecken" zu verwenden.
-
Dies schließt laut offizieller Definition auch Pflanzen, sonstige Pflanzenteile, Delta-9-Tetrahydrocannabinol (inklusive Dronabinol) sowie entsprechende Zubereitungen ein.
💡Praxis-Tipp
Die Stellungnahme warnt davor, dass die unkontrollierte Abgabe von medizinischem Cannabis über Telemedizin-Plattformen indirekt auch den Zugang für Minderjährige erleichtert. Es wird nachdrücklich darauf hingewiesen, Erst- und Folgeverordnungen von Cannabispräparaten an regelmäßige persönliche Arzt-Patienten-Kontakte zu binden.
Häufig gestellte Fragen
Der Gesetzentwurf sieht vor, dass die Erstverschreibung nur nach einem persönlichen Arztkontakt erfolgen darf. Laut DGKJ-Stellungnahme muss auch für Folgeverschreibungen mindestens einmal in vier Quartalen ein persönlicher Kontakt stattfinden.
Die Stellungnahme bemängelt, dass der Begriff zu eng gefasst ist und andere Zubereitungen ausschließt. Es wird empfohlen, den rechtssicheren Begriff 'Cannabis zu medizinischen Zwecken' zu verwenden, der auch Extrakte und Dronabinol umfasst.
Das Gesetz gilt grundsätzlich erst ab einem Alter von 18 Jahren. Die DGKJ warnt jedoch, dass eine laxe Verschreibungspraxis bei Erwachsenen indirekt auch den Zugang für Jugendliche zu Cannabisprodukten erleichtert.
War diese Zusammenfassung hilfreich?
Quelle: DGKJ: Zum Referentenentwurf zur Änderung des Medizinal-Cannabisgesetzes (MedCanG) (DGKJ, 2026). Originaldokument ansehen
KI-generierte Zusammenfassung. Keine Diagnose- oder Therapieempfehlung. Die klinische Entscheidung trifft der behandelnde Arzt.