Apotheken-Gesetz (ApoVWG): Antibiotika und POC-Tests
Hintergrund
Die Deutsche Gesellschaft für Kinder- und Jugendmedizin (DGKJ) hat eine Stellungnahme zum Referentenentwurf des Apothekenversorgung-Weiterentwicklungsgesetzes (ApoVWG) veröffentlicht. Das Dokument adressiert geplante Änderungen im Arzneimittelgesetz (AMG) und im Infektionsschutzgesetz (IfSG).
Im Zentrum der pädiatrischen Bewertung stehen Neuregelungen, die Apothekern erweiterte Befugnisse in der Akutversorgung einräumen sollen. Die Fachgesellschaft bewertet diese Pläne insbesondere im Hinblick auf die medizinische Versorgungsqualität von Kindern und Jugendlichen sowie die globale Antibiotika-Resistenzstrategie.
Diese Zusammenfassung basiert auf dem Positionspapier der DGKJ, welches von weiteren Fachgesellschaften wie der Deutschen Gesellschaft für Kinder- und Jugendchirurgie (DGKJCH) und der Gesellschaft für Pädiatrische Nephrologie (GPN) unterstützt wird.
💡Praxis-Tipp
Die DGKJ warnt eindringlich davor, die Indikationsstellung für Antibiotika an Apotheken zu delegieren. Es wird betont, dass gerade in der Pädiatrie der elterliche Druck zur Antibiotikavergabe hoch ist und eine strikte ärztliche Beurteilung zur Vermeidung von Resistenzen unerlässlich bleibt.
Häufig gestellte Fragen
Der Gesetzesentwurf zum ApoVWG sieht erweiterte Abgabebefugnisse für Apotheker in der Akutversorgung vor. Die DGKJ lehnt eine solche rezeptfreie Abgabe von Antibiotika jedoch strikt ab und verweist auf die zwingende Notwendigkeit einer ärztlichen Indikationsstellung.
Laut dem kommentierten Referentenentwurf dürfen Schutzimpfungen durch Apotheker erst bei Personen ab dem 18. Lebensjahr durchgeführt werden. Diese Altersgrenze wird von der DGKJ ausdrücklich begrüßt.
Die DGKJ fordert in ihrer Stellungnahme, dass die Ableitung von Therapieindikationen auf Grundlage von Point-of-Care-Tests zwingend unter Arztvorbehalt bleiben muss. Eine Übertragung dieser ärztlichen Aufgabe auf Apotheker wird abgelehnt.
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Quelle: DGKJ: Zum Referentenentwurf für ein Apothekenversorgung-Weiterentwicklungsgesetz (DGKJ, 2026). Originaldokument ansehen
KI-generierte Zusammenfassung. Keine Diagnose- oder Therapieempfehlung. Die klinische Entscheidung trifft der behandelnde Arzt.
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