Gesundheitsversorgungsgesetz (GVWG): DGKJ-Stellungnahme
Hintergrund
Die Stellungnahme der Deutschen Gesellschaft für Kinder- und Jugendmedizin (DGKJ) bewertet den Referentenentwurf zum Gesetz zur Weiterentwicklung der Gesundheitsversorgung (GVWG). Das Dokument wird von der Gesellschaft für Neuropädiatrie und der Deutschen Gesellschaft für Perinatalmedizin unterstützt.
Grundsätzlich wird die Aufnahme der pädiatrischen Versorgung in den Gesetzesentwurf begrüßt. Es wird jedoch kritisiert, dass die besonderen Bedarfe von Kindern und Jugendlichen insgesamt zu wenig Berücksichtigung finden.
Ein zentraler Kritikpunkt ist das Fehlen von kinder- und jugendmedizinischen Institutsambulanzen im Entwurf. Diese werden als essenziell für die Versorgung chronisch kranker Kinder, für Patienten mit seltenen Erkrankungen und für die Facharztausbildung angesehen.
Empfehlungen
Die Stellungnahme formuliert folgende zentrale Positionen zum Gesetzesentwurf:
Prävention und Ernährung
Das Papier begrüßt die Umwandlung von ambulanten und stationären Vorsorgeleistungen in Pflichtleistungen. Dies wird als wichtiger Schritt gesehen, um der Gefährdung der kindlichen Entwicklung entgegenzuwirken.
Zudem wird die Überführung von bilanzierten Diäten zur enteralen Ernährung in die Regelversorgung als längst überfällig bewertet.
Notfallversorgung
Im Bereich der Ersteinschätzung des ambulanten Versorgungsbedarfs wird eine besondere Berücksichtigung der Pädiatrie gefordert. Die Fachgesellschaft positioniert sich hierzu wie folgt:
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Forderung nach Einrichtung speziell ausgewiesener integrierter Notfallzentren für Kinder und Jugendliche (KINZ).
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Ablehnung der alleinigen Verantwortung der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) für Vorgaben zur Ersteinschätzung.
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Forderung nach einer gemeinsamen, sektorübergreifenden Verantwortung von KBV und Deutscher Krankenhausgesellschaft.
Disease-Management-Programme (DMP)
Die Einführung eines DMP für krankhaftes Übergewicht wird nachdrücklich unterstützt.
Es wird jedoch ein spezifisches DMP Adipositas für Kinder gefordert. Dies soll der Chronifizierung im Erwachsenenalter und der frühen Entwicklung von Folgeerkrankungen vorbeugen.
Palliativmedizin und Sozialpädiatrie
Die Stärkung der ambulanten Kinderhospizarbeit und die Erweiterung auf Jugendliche werden positiv hervorgehoben. Die geplante Fördersumme von 15.000 Euro pro Netzwerk und Jahr wird jedoch als zu gering eingestuft, um eine dauerhafte Qualität zu sichern.
Für die sozialpädiatrische Versorgung fordert das Papier eine gesetzliche Klarstellung. Nicht-ärztliche sozialpädiatrische Leistungen sollen explizit im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung und in Sozialpädiatrischen Zentren verankert werden.
💡Praxis-Tipp
Ein zentraler Aspekt der Stellungnahme ist die Forderung nach einer altersgerechten Strukturierung der Notfallversorgung. Es wird betont, dass standardisierte Ersteinschätzungen in Notfallambulanzen die spezifischen pädiatrischen Bedarfe abbilden müssen und zwingend sektorübergreifend organisiert sein sollten.
Häufig gestellte Fragen
Die Stellungnahme fordert die Einrichtung von speziell ausgewiesenen integrierten Notfallzentren für Kinder und Jugendliche (KINZ). Zudem wird eine sektorübergreifende Organisation der Ersteinschätzung durch die KBV und die Krankenhausgesellschaft verlangt.
Die Einführung eines DMP wird grundsätzlich unterstützt. Es wird jedoch zwingend ein eigens angepasstes DMP Adipositas für Kinder gefordert, um frühzeitigen Folgeerkrankungen entgegenzuwirken.
Das Positionspapier begrüßt die geplante Überführung des Leistungsanspruchs auf bilanzierte Diäten zur enteralen Ernährung in die reguläre Versorgung der gesetzlichen Krankenversicherung.
Die Erweiterung der Versorgung auf Jugendliche und die Stärkung der ambulanten Kinderhospizarbeit werden positiv gesehen. Die geplante maximale Fördersumme von 15.000 Euro pro Jahr wird jedoch als unzureichend bewertet.
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Quelle: DGKJ: Zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Weiterentwicklung der Gesundheitsversorgung (DGKJ, 2011). Originaldokument ansehen
KI-generierte Zusammenfassung. Keine Diagnose- oder Therapieempfehlung. Die klinische Entscheidung trifft der behandelnde Arzt.