Kinder-PPR 2.0 im KHPflEG: Stellungnahme der DGKJ
Hintergrund
Die gemeinsame Stellungnahme der DGKJ, BeKD, GKinD und des VLKKD befasst sich mit dem Kabinettsentwurf zum Krankenhauspflegeentlastungsgesetz (KHPflEG). Im Fokus steht die Einführung der Pflegepersonalbemessungsinstrumente PPR 2.0 und insbesondere der Kinder-PPR 2.0.
Die Fachgesellschaften äußern deutliche Kritik an den geplanten rechtlichen Rahmenbedingungen. Es wird befürchtet, dass Ausnahmeregelungen und Vetorechte das Ziel eines effektiven Pflegepersonalaufbaus in deutschen Krankenhäusern gefährden.
Ziel der Stellungnahme ist es, Nachbesserungen am Gesetzentwurf zu erwirken. Eine bedarfsgerechte Pflege am Bett soll durch verbindliche und einheitliche Vorgaben für alle pädiatrischen Einrichtungen sichergestellt werden.
Empfehlungen
Die Stellungnahme formuliert folgende Kernforderungen für eine sinnvolle Umsetzung der Kinder-PPR 2.0:
Grundvoraussetzungen für die Kinder-PPR 2.0
Laut Stellungnahme ist die Einführung des Instruments nur unter bestimmten Bedingungen zielführend:
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Bundeseinheitliche Anwendung ohne gesetzliche Befreiungsmöglichkeiten.
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Vollständige Integration der Kinder-Intensivmedizin.
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Nutzung der gewonnenen Daten als lernendes System für zukünftige wissenschaftliche Verfahren nach § 137k SGB V.
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Tatsächlicher Aufbau und Finanzierung des ermittelten Personalbedarfs.
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Verpflichtende Bereitstellung von Softwarelösungen zur unbürokratischen Anwendung.
Geforderte Anpassungen am Gesetzentwurf
Die Autoren fordern konkrete textliche Änderungen am vorliegenden Kabinettsentwurf:
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Einbezug von Jugendlichen: Neben Kindern müssen Jugendliche explizit im Gesetzestext verankert werden (definiert als Personen unter 18 Jahren).
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Streichung von Vetorechten: Das geplante Vetorecht des Bundesfinanzministeriums wird abgelehnt, da es die Umsetzung gefährdet.
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Keine Ausnahmen durch Individualvereinbarungen: Kliniken mit Haustarifverträgen dürfen sich nicht der Personalbedarfsermittlung und dem Benchmarking entziehen. Dies gilt insbesondere für pädiatrische Einheiten, da diese Patientengruppe für Individuallösungen zu klein ist.
Spezifische Anwendungsbereiche und Ausnahmen
Die Stellungnahme präzisiert den Geltungsbereich der Personalbemessung:
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Bettenführende Notaufnahmen sollen in die PPR 2.0 einbezogen werden.
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Im Gegensatz zur Erwachsenenmedizin muss die Kinder-PPR 2.0 auf pädiatrischen Intensivstationen (NICU/PICU) zwingend Anwendung finden.
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Ausgenommen werden sollen hingegen spezialisierte Einrichtungen mit multiprofessionellen Teams, wie die Kinder- und Jugendpsychosomatik oder die Neuropädiatrie.
💡Praxis-Tipp
Die Stellungnahme betont nachdrücklich, dass pädiatrische Intensivstationen (NICU/PICU) nicht von der Personalbemessung ausgenommen werden dürfen. Es wird darauf hingewiesen, dass die Kinder-PPR 2.0 die Besonderheiten der Intensivpflege, einschließlich der Einstufung von Früh- und Reifgeborenen, bereits adäquat berücksichtigt.
Häufig gestellte Fragen
Ja, die Stellungnahme fordert explizit, dass die Kinder-PPR 2.0 auch auf Kinderintensivstationen (NICU/PICU) angewendet wird. Im Gegensatz zur Erwachsenen-Intensivmedizin berücksichtigt das Instrument die spezifischen pädiatrischen Anforderungen.
Der Gesetzentwurf sieht Ausnahmen für Kliniken mit Individualvereinbarungen vor. Die Fachgesellschaften lehnen dies jedoch strikt ab und fordern eine verpflichtende, bundeseinheitliche Datenerfassung für alle Krankenhäuser.
Laut Stellungnahme sollen spezialisierte Einrichtungen mit multiprofessionellen Teams ausgenommen werden. Dazu zählen beispielsweise eigenständige Stationen für Kinder- und Jugendpsychosomatik, Neuropädiatrie oder Kinderrheumatologie.
Die Stellungnahme schlägt eine klare Trennung vor. Die Kinder-PPR 2.0 soll für Kinder und Jugendliche bis zum Ende des 18. Lebensjahres (unter 18 Jahre) gelten, während für Erwachsene ab dem 18. Geburtstag die reguläre PPR 2.0 greift.
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Quelle: DGKJ: Zum Kabinettsentwurf für ein Krankenhauspflegeentlastungsgesetz – KHPflEG (DGKJ, 2092). Originaldokument ansehen
KI-generierte Zusammenfassung. Keine Diagnose- oder Therapieempfehlung. Die klinische Entscheidung trifft der behandelnde Arzt.