DGKJ2026Pädiatrie

Kinder-PPR 2.0 im KHPflEG: Stellungnahme der DGKJ

KI-generierte Zusammenfassung|Quelle: DGKJ (2026)|Keine Diagnose- oder Therapieempfehlung

Hintergrund

Die gemeinsame Stellungnahme der DGKJ und weiterer pädiatrischer Fachgesellschaften bewertet den Regierungsentwurf zum Krankenhauspflegeentlastungsgesetz (KHPflEG). Im Fokus steht die geplante Einführung der Pflegepersonalregelung PPR 2.0 sowie der spezifischen Kinder-PPR 2.0 für die pädiatrische Versorgung.

Das Positionspapier äußert deutliche Kritik an den geplanten rechtlichen Rahmenbedingungen. Insbesondere das vorgesehene Vetorecht des Bundesfinanzministeriums wird als erhebliches Hindernis für einen effektiven Pflegepersonalaufbau in deutschen Krankenhäusern angesehen.

Zudem warnt das Dokument vor Ausnahmeregelungen für Kliniken mit Individualvereinbarungen. Es wird betont, dass solche Ausnahmen das Ziel eines bundeseinheitlichen, transparenten und vergleichbaren Personalbemessungsinstruments gefährden.

Empfehlungen

Die Stellungnahme formuliert klare Bedingungen und Änderungsvorschläge für die Umsetzung des Gesetzes:

Grundvoraussetzungen für die Kinder-PPR 2.0

Das Positionspapier nennt zentrale Kriterien, unter denen die Einführung der Kinder-PPR 2.0 sinnvoll ist:

  • Bundeseinheitliche Anwendung: Es darf keine gesetzlichen Befreiungsmöglichkeiten geben.

  • Einschluss der Intensivmedizin: Die Kinder-Intensivmedizin muss zwingend Bestandteil der Umsetzung sein.

  • Lernendes System: Die gewonnenen Erfahrungen sollen für das zukünftige wissenschaftliche Instrument nach § 137k SGB V genutzt werden.

  • Personalaufbau: Der ermittelte Personalbedarf muss durch Ausbildung und Finanzierung real aufgebaut werden.

  • Softwarelösungen: Es wird die verpflichtende Bereitstellung praktikabler und unbürokratischer Software gefordert.

Geforderte Anpassungen im Gesetzestext

Die Fachgesellschaften fordern spezifische Änderungen am vorliegenden Referentenentwurf, um die pädiatrische Versorgung abzusichern.

BereichRegierungsentwurfGeforderte Änderung
GeltungsbereichFokus auf KinderExplizite Nennung von Kindern und Jugendlichen
IntensivmedizinAusschluss von IntensivstationenIntegration der kinderintensivmedizinischen Versorgung
VetorechtEinvernehmen mit dem FinanzministeriumStreichung des Vetorechts des Finanzministeriums
IndividualvereinbarungenBefreiung von Vorgaben möglichVerpflichtende Datenerfassung für Benchmarking bleibt bestehen

Spezifische Ausnahmeregelungen

Laut Dokument müssen bettenführende Kindernotaufnahmen bei der Personalbemessung berücksichtigt werden. Die Erfassung der Strukturdaten muss auch für Kliniken mit Haustarifverträgen gelten.

Ausgenommen von der Kinder-PPR 2.0 bleiben hingegen eigenständige Stationen mit besonderem therapeutischem Konzept und multiprofessionellen Teams. Dazu zählen laut Stellungnahme Einrichtungen für Kinder- und Jugendpsychosomatik, Neuropädiatrie, Sozialpädiatrie oder Kinderrheumatologie.

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💡Praxis-Tipp

Das Positionspapier weist nachdrücklich darauf hin, dass die Kinder-PPR 2.0 im Gegensatz zur Erwachsenen-PPR die Intensivmedizin explizit einschließt. Es wird betont, dass Besonderheiten wie die Einstufung von Früh- und Reifgeborenen durch dieses Instrument bereits abgedeckt sind. Kliniken mit Individualvereinbarungen sollten sich laut Stellungnahme nicht der strukturellen Datenerfassung entziehen können, um eine Überprüfbarkeit durch Benchmarking zu gewährleisten.

Häufig gestellte Fragen

Die Stellungnahme fordert eine bundeseinheitliche und verpflichtende Anwendung der Kinder-PPR 2.0 ohne Ausnahmeregelungen. Zudem wird der Einschluss der Kinderintensivmedizin sowie die Bereitstellung praktikabler Softwarelösungen verlangt.

Ja, laut Positionspapier schließt die Kinder-PPR 2.0 die Kinderintensivstationen (NICU/PICU) ausdrücklich mit ein. Dies stellt einen wichtigen Unterschied zur Personalbemessung bei erwachsenen Intensivpatienten dar.

Das Dokument sieht Ausnahmen für Einrichtungen mit besonderem therapeutischem Konzept und multiprofessionellen Teams vor. Dazu gehören beispielsweise spezialisierte Stationen für Kinderpsychosomatik, Neuropädiatrie oder Kinderdiabetologie.

Die Autoren kritisieren insbesondere das geplante Vetorecht des Bundesfinanzministeriums. Es wird befürchtet, dass dieses Veto sowie Ausnahmen für Kliniken mit Individualvereinbarungen den tatsächlichen Pflegepersonalaufbau verhindern.

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KI-generierte Zusammenfassung. Keine Diagnose- oder Therapieempfehlung. Die klinische Entscheidung trifft der behandelnde Arzt.

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