Monoklonale Antikörper: Off-Label-Therapie bei Kindern
Hintergrund
Die vorliegende Zusammenfassung basiert auf einer kurzen Stellungnahme der Deutschen Gesellschaft für Kinder- und Jugendmedizin (DGKJ) aus dem Jahr 2022. Sie bezieht sich auf den Referentenentwurf zur zweiten Änderung der SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung.
Monoklonale Antikörper wurden während der Pandemie zur Behandlung und Prophylaxe von COVID-19 bei Risikopatienten eingesetzt. Da Kinder und Jugendliche seltener von schweren Verläufen betroffen sind, stehen sie seltener im Fokus solcher Verordnungen.
Dennoch gibt es pädiatrische Patientengruppen mit besonderen Risikofaktoren, die von einer solchen Therapie profitieren können. Die Zulassungssituation für diese Altersgruppe erfordert in der Praxis häufig ein Off-Label-Vorgehen, weshalb die Fachgesellschaft hierzu eine klare Position bezieht.
💡Praxis-Tipp
Laut der Stellungnahme der DGKJ ist bei der Behandlung von COVID-19-Risikopatienten im Kindesalter unter zwölf Jahren an die Möglichkeit einer Therapie mit monoklonalen Antikörpern zu denken. Es wird betont, dass diese Behandlungsoption im Bedarfsfall als Off-Label-Verordnung rechtlich und praktisch zugänglich bleiben muss.
Häufig gestellte Fragen
Laut der Stellungnahme sind Kinder und Jugendliche von dieser spezifischen Verordnung seltener betroffen. Daher verzichtete die Fachgesellschaft auf detaillierte Ausführungen und beschränkte sich auf eine Kernforderung.
Die DGKJ fordert, dass die Verordnung von monoklonalen Antikörpern bei Kindern unter zwölf Jahren im Bedarfsfall zwingend möglich sein muss. Dies betrifft insbesondere die Sicherstellung des Off-Label-Uses in dieser Altersgruppe.
Die Stellungnahme der DGKJ verweist explizit auf die Notwendigkeit einer Off-Label-Verordnung. Dies impliziert, dass für diese spezifische Altersgruppe und Indikation häufig keine reguläre Zulassung vorliegt und die Therapie individuell begründet werden muss.
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Quelle: DGKJ: Zum Referentenentwurf Zweite Verordnung zur Änderung der SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung (DGKJ, 2022). Originaldokument ansehen
KI-generierte Zusammenfassung. Keine Diagnose- oder Therapieempfehlung. Die klinische Entscheidung trifft der behandelnde Arzt.
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