Infektionsschutzgesetz bei Kindern: DGKJ Stellungnahme
Hintergrund
Die Stellungnahme der Deutschen Gesellschaft für Kinder- und Jugendmedizin (DGKJ) aus dem Jahr 2022 bewertet den damaligen Gesetzentwurf zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes. Das Dokument wird vollumfänglich von der Deutschen Gesellschaft für Pädiatrische Infektiologie (DGPI) und dem Berufsverband der Kinder- und Jugendärzte (BVKJ) unterstützt.
Im Fokus steht die Berücksichtigung der besonderen Belange von Kindern und Jugendlichen während der Pandemie. Die Fachgesellschaften betonen, dass diese Altersgruppe von den Auswirkungen der Maßnahmen unmittelbar betroffen ist und ihre Interessen explizit berücksichtigt werden müssen.
Ziel der Stellungnahme ist es, auf altersgerechte Anpassungen bei Testpflichten, Maskenregelungen und dem Nachweis des Impfstatus hinzuwirken. Dabei wird vor einem Flickenteppich an Regelungen gewarnt und eine bundeseinheitliche Vorgehensweise gefordert.
Empfehlungen
Die DGKJ formuliert in ihrer Stellungnahme folgende zentrale Positionen zum Infektionsschutzgesetz:
Impfstatus und soziale Teilhabe
Die Fachgesellschaft lehnt die pauschale Anforderung von drei Impfungen (oder zwei Impfungen plus Genesung) für den Status des vollständigen Impfschutzes bei Kindern strikt ab. Es wird betont, dass für Kinder unter 5 Jahren keine zugelassenen Impfstoffe und für 5- bis 11-Jährige keine allgemeinen STIKO-Empfehlungen für Auffrischungsimpfungen vorliegen.
Laut Dokument dürfen ungeimpfte Kinder keine Nachteile bei der sozialen Teilhabe an Bildung, Kultur und sozialem Leben erfahren. Es wird gefordert, Kinder bis 11 Jahre von den Neuregelungen des § 22a auszunehmen, idealerweise ausgeweitet auf 12- bis 17-Jährige.
Zudem wird eine Ausnahmeregelung für Personen gefordert, die nach vorherigen Impfdosen Komplikationen wie eine Myokarditis erlitten haben.
Teststrategien in Schulen und Kitas
Die Stellungnahme unterstützt ausdrücklich den Verzicht auf eine Testpflicht in Kindertagesstätten. Für den schulischen Bereich werden folgende angepasste Maßnahmen gefordert:
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Einstellung anlassloser Antigen-Schnelltests und PCR-Pooltests bei der aktuellen Infektionslage.
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Gezielte Testung mittels Antigen-Schnelltest nur bei Vorliegen von COVID-19-Symptomen.
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Freiwillige Testungen auf Wunsch der Familien, insbesondere bei Risikopersonen im selben Haushalt.
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Bei negativem Test und anhaltenden Symptomen kann eine tägliche Wiederholung erfolgen.
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Nur bei einem positiven Antigentest sollte eine häusliche Isolation mit anschließendem PCR-Bestätigungstest eingeleitet werden.
Masken- und Testregelungen
Das Dokument warnt vor unterschiedlichen Regelungen zum Maskentragen und zur Testpflicht in den einzelnen Bundesländern. Es wird unbedingt eine bundeseinheitliche Regelung für Kinder und Jugendliche gefordert.
💡Praxis-Tipp
Bei der Beurteilung des Impfstatus von Kindern ist zu beachten, dass die Kriterien für Erwachsene nicht pauschal angewendet werden können. Die Stellungnahme erinnert daran, dass eine fehlende Impfung bei Kindern unter 12 Jahren oft auf fehlende Zulassungen oder STIKO-Empfehlungen zurückzuführen ist und nicht zu einem Ausschluss von der sozialen Teilhabe führen darf.
Häufig gestellte Fragen
Die Stellungnahme unterstützt ausdrücklich den Verzicht auf eine Testpflicht in Kindertagesstätten. Kinder und Jugendliche gelten in ihrer Gesamtheit nicht als vulnerable Gruppe, die durch solche anlasslosen Maßnahmen geschützt werden müsste.
Laut den Fachgesellschaften sollten anlasslose Tests in Schulen eingestellt werden. Eine Testung mittels Antigen-Schnelltest wird nur bei COVID-19-Symptomen oder auf ausdrücklichen Wunsch der Eltern (z.B. bei Risikopersonen im Haushalt) empfohlen.
Das Dokument schlägt vor, den Antigen-Schnelltest bei anhaltenden Symptomen gegebenenfalls täglich zu wiederholen. Erst bei einem positiven Ergebnis sollte eine häusliche Isolation und ein PCR-Bestätigungstest erfolgen.
Die DGKJ lehnt diese pauschale Anforderung für Kinder strikt ab. Da für jüngere Kinder oft keine zugelassenen Impfstoffe oder STIKO-Empfehlungen für Booster-Impfungen vorliegen, wird eine Ausnahmeregelung gefordert.
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Quelle: DGKJ: Zum Gesetzentwurf der Fraktionen SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes (DGKJ, 2031). Originaldokument ansehen
KI-generierte Zusammenfassung. Keine Diagnose- oder Therapieempfehlung. Die klinische Entscheidung trifft der behandelnde Arzt.