Kinder- und Jugendstärkungsgesetz (KJSG): Kinderschutz
Hintergrund
Die gemeinsame Stellungnahme der pädiatrischen Fachgesellschaften (unter anderem DGKJ und BVKJ) bewertet den Entwurf zum Kinder- und Jugendstärkungsgesetz (KJSG). Grundsätzlich wird die Stärkung der Abwehr von Kindeswohlgefährdungen sowie die verbesserte Teilhabe von Kindern und Jugendlichen ausdrücklich begrüßt.
Ein zentrales Anliegen der Stellungnahme ist die Etablierung einer funktionierenden Verantwortungsgemeinschaft zwischen der Kinder- und Jugendhilfe und dem medizinischen System. Dabei wird betont, dass die geplanten gesetzlichen Neuerungen allen Kindern unabhängig von ihrem Versicherungsstatus zugutekommen müssen.
Um Personen mit doppeltem Hilfebedarf fachgerecht zu unterstützen, werden Hilfen aus einer Hand gefordert. Die präventive Ausrichtung der Kinder- und Jugendhilfe, insbesondere bei psychosozialem Hilfebedarf, wird als entscheidend für den weiteren Lebensweg der Betroffenen angesehen.
💡Praxis-Tipp
Laut der Stellungnahme ist eine fehlende Rückmeldung des Jugendamtes an den meldenden Arzt ein großes Hindernis für die kontinuierliche Betreuung von betroffenen Familien. Es wird zudem betont, dass telemedizinische Verfahren allein nicht ausreichen, um eine umfängliche Diagnostik im medizinischen Kinderschutz fachlich verantwortbar durchzuführen. Vorzugsweise sollte die ärztliche Beteiligung bei der Diagnostik persönlich erfolgen.
Häufig gestellte Fragen
Die Stellungnahme betont, dass ein katastrophaler Zahnstatus oder Zahnverletzungen wichtige Hinweise auf Vernachlässigung oder Gewalteinwirkung sein können. Daher wird gefordert, Zahnärzte zwingend in die Kinderschutznetzwerke und die entsprechenden gesetzlichen Regelungen einzubeziehen.
Es wird eine angemessene Honorarsystematik außerhalb des Kollektivvertragssystems gefordert, beispielsweise über einen neu zu schaffenden Paragrafen im SGB V. Die Grundlage für die Honorierung sollte die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) sein, um auch privatversicherte Kinder abzudecken.
Die pädiatrischen Fachgesellschaften fordern eine gesetzliche Muss-Vorschrift zur Informationsweitergabe. Das Jugendamt soll dem meldenden Arzt zwingend mitteilen, ob sich der Verdacht auf Kindeswohlgefährdung bestätigt hat und welche Maßnahmen ergriffen wurden.
Die Fachgesellschaften kritisieren die geplante Etablierung erst ab dem Jahr 2024 als verspätet. Es wird stattdessen für eine sofortige Einrichtung von Verfahrenslotsen an allen Jugendämtern plädiert, um Familien zeitnah zu unterstützen.
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Quelle: DGKJ: Zum Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendstärkungsgesetz – KJSG) (DGKJ, 2010). Originaldokument ansehen
KI-generierte Zusammenfassung. Keine Diagnose- oder Therapieempfehlung. Die klinische Entscheidung trifft der behandelnde Arzt.
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