Kinder- und Jugendstärkungsgesetz: Stellungnahme DGKJ
Hintergrund
Die gemeinsame Stellungnahme der pädiatrischen Fachgesellschaften (unter anderem DGKJ und BVKJ) bewertet den Entwurf zum Kinder- und Jugendstärkungsgesetz (KJSG). Grundsätzlich wird die Stärkung der Abwehr von Kindeswohlgefährdungen sowie die verbesserte Teilhabe von Kindern und Jugendlichen ausdrücklich begrüßt.
Ein zentrales Anliegen der Stellungnahme ist die Etablierung einer funktionierenden Verantwortungsgemeinschaft zwischen der Kinder- und Jugendhilfe und dem medizinischen System. Dabei wird betont, dass die geplanten gesetzlichen Neuerungen allen Kindern unabhängig von ihrem Versicherungsstatus zugutekommen müssen.
Um Personen mit doppeltem Hilfebedarf fachgerecht zu unterstützen, werden Hilfen aus einer Hand gefordert. Die präventive Ausrichtung der Kinder- und Jugendhilfe, insbesondere bei psychosozialem Hilfebedarf, wird als entscheidend für den weiteren Lebensweg der Betroffenen angesehen.
Empfehlungen
Die Stellungnahme formuliert folgende zentrale Positionen und Forderungen an den Gesetzgeber:
Kinderschutz und medizinische Expertise
Die Fachgesellschaften fordern eine verbindliche Einbeziehung der medizinischen Expertise in die Gefährdungseinschätzung des Jugendamtes.
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Kinder- und Jugendärzte dienen als erste Anlaufstelle und benötigen standardisierte Verfahren im Umgang mit Kindeswohlgefährdungen.
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Der bilaterale Austausch zwischen Medizin und Jugendhilfe muss verpflichtend geregelt werden.
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Es wird eine Muss-Vorschrift gefordert, nach der das Jugendamt dem meldenden Arzt zwingend Rückmeldung über getroffene Maßnahmen geben muss.
Finanzierung und Rahmenbedingungen
Für die zeitintensiven Kooperationsleistungen im Kinderschutz wird eine angemessene Honorarsystematik außerhalb des Kollektivvertragssystems gefordert.
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Die Vergütung muss auf Basis der GOÄ erfolgen und auch für privat- sowie nicht-versicherte Kinder gelten.
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Stationär erbrachte Leistungen durch Kinderschutzgruppen erfordern eine gesicherte Finanzierung und eine nahtlose ambulante Weiterbetreuung.
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Zahnärzte müssen zwingend in die gesetzlichen Regelungen und Kinderschutznetzwerke einbezogen werden, da der Zahnstatus wichtige Hinweise auf Vernachlässigung liefern kann.
Inklusion und Verfahrenslotsen
Die Fachgesellschaften kritisieren den geplanten Zeitraum von sieben Jahren für die Etablierung von Verfahrenslotsen.
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Es wird die sofortige Einrichtung von unabhängigen Verfahrenslotsen an allen Jugendämtern gefordert.
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Die Definition von Behinderung im Gesetz sollte dem Bundesteilhabegesetz (BTHG) entsprechen und nicht nach Behinderungsart unterscheiden.
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Telemedizinische Fallbesprechungen werden begrüßt, ersetzen laut Stellungnahme jedoch keine umfängliche persönliche Diagnostik im medizinischen Kinderschutz.
Familienrechtliche Anpassungen
Bei familiengerichtlichen Entscheidungen muss das Kindeswohl stets vor den Interessen der Eltern oder Pflegeeltern stehen.
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Das Bedürfnis des Kindes nach kontinuierlichen und stabilen Lebensverhältnissen soll laut den Fachgesellschaften rechtlich Vorrang haben.
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Dauerverbleibsanordnungen dürfen nicht durch vage Formulierungen zu öffentlichen Hilfen geschwächt werden.
💡Praxis-Tipp
Laut der Stellungnahme ist eine fehlende Rückmeldung des Jugendamtes an den meldenden Arzt ein großes Hindernis für die kontinuierliche Betreuung von betroffenen Familien. Es wird zudem betont, dass telemedizinische Verfahren allein nicht ausreichen, um eine umfängliche Diagnostik im medizinischen Kinderschutz fachlich verantwortbar durchzuführen. Vorzugsweise sollte die ärztliche Beteiligung bei der Diagnostik persönlich erfolgen.
Häufig gestellte Fragen
Die Stellungnahme betont, dass ein katastrophaler Zahnstatus oder Zahnverletzungen wichtige Hinweise auf Vernachlässigung oder Gewalteinwirkung sein können. Daher wird gefordert, Zahnärzte zwingend in die Kinderschutznetzwerke und die entsprechenden gesetzlichen Regelungen einzubeziehen.
Es wird eine angemessene Honorarsystematik außerhalb des Kollektivvertragssystems gefordert, beispielsweise über einen neu zu schaffenden Paragrafen im SGB V. Die Grundlage für die Honorierung sollte die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) sein, um auch privatversicherte Kinder abzudecken.
Die pädiatrischen Fachgesellschaften fordern eine gesetzliche Muss-Vorschrift zur Informationsweitergabe. Das Jugendamt soll dem meldenden Arzt zwingend mitteilen, ob sich der Verdacht auf Kindeswohlgefährdung bestätigt hat und welche Maßnahmen ergriffen wurden.
Die Fachgesellschaften kritisieren die geplante Etablierung erst ab dem Jahr 2024 als verspätet. Es wird stattdessen für eine sofortige Einrichtung von Verfahrenslotsen an allen Jugendämtern plädiert, um Familien zeitnah zu unterstützen.
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Quelle: DGKJ: Zum Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendstärkungsgesetz – KJSG) (DGKJ, 2010). Originaldokument ansehen
KI-generierte Zusammenfassung. Keine Diagnose- oder Therapieempfehlung. Die klinische Entscheidung trifft der behandelnde Arzt.