Krankenhauspflegeentlastungsgesetz: DGKJ-Stellungnahme
Hintergrund
Die Stellungnahme der Deutschen Gesellschaft für Kinder- und Jugendmedizin (DGKJ) befasst sich mit dem Entwurf zum Krankenhauspflegeentlastungsgesetz (KHPflEG) für die Jahre 2023 und 2024. Ziel der Regierungsfraktionen ist es, den wirtschaftlichen Druck in der pädiatrischen Versorgung zu mindern.
Die DGKJ begrüßt laut dem Dokument ausdrücklich die Intention, den Krankenhäusern ein angehobenes Erlösvolumen für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen zu garantieren.
Gleichzeitig wird jedoch die geplante Umsetzung über einen neuen § 4a KHEntgG kritisiert. Die vorgeschlagenen Mechanismen werden als zu komplex, bürokratisch und konfliktbehaftet für die auf zwei Jahre befristete Regelung eingestuft.
Empfehlungen
Die Stellungnahme formuliert zentrale Kritikpunkte am Gesetzentwurf sowie einen alternativen Lösungsvorschlag:
Kritik an der geplanten Umsetzung
Laut DGKJ führt die geplante Regelung zu folgenden Problemen:
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Die Umsetzung über Budgetausgleiche verkompliziert lokale Verhandlungen und führt zu zeitlichen Verzögerungen bei der Mittelzuweisung.
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Die Verteilung nach dem Gießkannenprinzip über Fallpauschalen (DRG-System) fördert keine spezifischen pädiatrischen Strukturen.
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Fachfremde Abteilungen erhalten ebenfalls Mittel, wodurch Gelder an den eigentlichen Kinderkliniken vorbeifließen.
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Besondere Einrichtungen gemäß § 17b Abs. 1 KHG werden in der Planung nicht berücksichtigt.
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Die Überprüfung der Zweckbindung durch Wirtschaftsprüfer ist außerhalb reiner Kinderkliniken rechnerisch kaum darstellbar.
Alternativer Finanzierungsvorschlag
Um eine zielgerichtete und schnelle Hilfe zu gewährleisten, schlägt die DGKJ einen vereinfachten Mechanismus vor:
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Die zusätzlichen Finanzmittel sollen auf Basis der vorgehaltenen, betreibbaren Betten der pädiatrischen Fachabteilungen (Stand 2021/2022) gewährt werden.
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Die Meldung und Berechnung wird über das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus (InEK) empfohlen.
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Die Auszahlung sollte komplett außerhalb der regulären Betriebskostenfinanzierung über das Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS) oder den GKV-Spitzenverband erfolgen.
💡Praxis-Tipp
Die Stellungnahme betont, dass die geplante Finanzierung über Fallpauschalen die strukturellen Nachteile der Pädiatrie im DRG-System weiter fortschreibt. Es wird darauf hingewiesen, dass eine rein fallzahlbezogene Verteilung die Vorhaltung essenzieller pädiatrischer Strukturen nicht ausreichend sichert.
Häufig gestellte Fragen
Die DGKJ bewertet die geplante Regelung als zu bürokratisch und konfliktbehaftet. Es wird befürchtet, dass die komplexen Budgetausgleiche zu strittigen Verhandlungen vor Ort und damit zu Verzögerungen bei der Auszahlung führen.
Es wird ein unkomplizierter Mechanismus vorgeschlagen, der auf den vorgehaltenen, betreibbaren Betten der pädiatrischen Fachabteilungen basiert. Die Auszahlung soll außerhalb der regulären Betriebskostenfinanzierung in festen Abschlägen erfolgen.
Laut Stellungnahme ist dies beim aktuellen Entwurf nicht der Fall. Da die Verteilung über Fallpauschalen erfolgt, erhalten auch fachfremde Abteilungen ohne spezifische pädiatrische Strukturen zusätzliche Mittel.
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Quelle: DGKJ: Zum Entwurf einer Formulierungshilfe für einen Änderungsantrag der Fraktionen SPD, Bündnis 90/ DIE GRÜNEN und FDP zum Kranknehauspflegeentlastungsgesetz (KHPflEG) (DGKJ, 2026). Originaldokument ansehen
KI-generierte Zusammenfassung. Keine Diagnose- oder Therapieempfehlung. Die klinische Entscheidung trifft der behandelnde Arzt.