KHPflEG: Finanzierung pädiatrischer Kliniken und DRG
Hintergrund
Die Stellungnahme der Deutschen Gesellschaft für Kinder- und Jugendmedizin (DGKJ) befasst sich mit dem Entwurf zum Krankenhauspflegeentlastungsgesetz (KHPflEG) für die Jahre 2023 und 2024. Ziel der Regierungsfraktionen ist es, den wirtschaftlichen Druck in der pädiatrischen Versorgung zu mindern.
Die DGKJ begrüßt laut dem Dokument ausdrücklich die Intention, den Krankenhäusern ein angehobenes Erlösvolumen für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen zu garantieren.
Gleichzeitig wird jedoch die geplante Umsetzung über einen neuen § 4a KHEntgG kritisiert. Die vorgeschlagenen Mechanismen werden als zu komplex, bürokratisch und konfliktbehaftet für die auf zwei Jahre befristete Regelung eingestuft.
💡Praxis-Tipp
Die Stellungnahme betont, dass die geplante Finanzierung über Fallpauschalen die strukturellen Nachteile der Pädiatrie im DRG-System weiter fortschreibt. Es wird darauf hingewiesen, dass eine rein fallzahlbezogene Verteilung die Vorhaltung essenzieller pädiatrischer Strukturen nicht ausreichend sichert.
Häufig gestellte Fragen
Die DGKJ bewertet die geplante Regelung als zu bürokratisch und konfliktbehaftet. Es wird befürchtet, dass die komplexen Budgetausgleiche zu strittigen Verhandlungen vor Ort und damit zu Verzögerungen bei der Auszahlung führen.
Es wird ein unkomplizierter Mechanismus vorgeschlagen, der auf den vorgehaltenen, betreibbaren Betten der pädiatrischen Fachabteilungen basiert. Die Auszahlung soll außerhalb der regulären Betriebskostenfinanzierung in festen Abschlägen erfolgen.
Laut Stellungnahme ist dies beim aktuellen Entwurf nicht der Fall. Da die Verteilung über Fallpauschalen erfolgt, erhalten auch fachfremde Abteilungen ohne spezifische pädiatrische Strukturen zusätzliche Mittel.
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Quelle: DGKJ: Zum Entwurf einer Formulierungshilfe für einen Änderungsantrag der Fraktionen SPD, Bündnis 90/ DIE GRÜNEN und FDP zum Kranknehauspflegeentlastungsgesetz (KHPflEG) (DGKJ, 2026). Originaldokument ansehen
KI-generierte Zusammenfassung. Keine Diagnose- oder Therapieempfehlung. Die klinische Entscheidung trifft der behandelnde Arzt.
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