Masernschutzgesetz und Gonorrhö-Meldepflicht: RKI/STIKO
Hintergrund
Das am 1. März 2020 in Kraft getretene Masernschutzgesetz zielt darauf ab, den individuellen Schutz zu verbessern und die Impfquoten in der Bevölkerung zu steigern. Das Robert Koch-Institut (RKI) und die STIKO definieren hierzu konkrete Nachweispflichten für bestimmte Personengruppen.
Flankierend werden Maßnahmen zur Stärkung der Impfprävention und Surveillance eingeführt. Dazu gehören neue Meldepflichten für die Subakute Sklerosierende Panenzephalitis (SSPE) sowie für den Nachweis von Streptococcus pneumoniae aus sterilen Substraten.
Ein weiterer Schwerpunkt des Dokuments ist die Einführung einer laborbasierten, nichtnamentlichen Meldepflicht für Neisseria gonorrhoeae. Diese greift bei einer verminderten Empfindlichkeit gegenüber bestimmten Antibiotika, um die Ausbreitung resistenter Stämme besser zu überwachen.
💡Praxis-Tipp
Ein anamnestischer Hinweis auf eine durchgemachte Masernerkrankung wird ohne eindeutigen Labornachweis aus der Akutphase nicht als Immunitätsnachweis anerkannt. Bei unklarem Impfstatus wird daher die sofortige Durchführung der empfohlenen Impfungen zum Aufbau eines Schutzes angeraten.
Häufig gestellte Fragen
Laut Gesetz wird ein Nachweis für Kinder in Gemeinschaftseinrichtungen sowie für nach 1970 geborene Erwachsene in Gemeinschafts- und Gesundheitseinrichtungen gefordert. Dies betrifft auch Auszubildende und Studierende in diesen Bereichen.
Die Meldung erfolgt primär nichtnamentlich durch das diagnostizierende Labor an das RKI. Der behandelnde Arzt ist anschließend verpflichtet, den Meldebogen um klinische und epidemiologische Daten zu ergänzen.
Nein, anamnestische Angaben gelten laut RKI nicht als beweisend für eine durchgemachte Erkrankung. Es wird zwingend ein Labornachweis gefordert, der während der akuten Erkrankung erhoben wurde.
Die Meldepflicht greift bei einer verminderten Empfindlichkeit gegenüber Azithromycin, Cefixim oder Ceftriaxon. Eine verminderte Empfindlichkeit gegen nur eines dieser drei Antibiotika ist für die Meldung ausreichend.
War diese Zusammenfassung hilfreich?
Quelle: RKI: Masernschutzgesetz (RKI/STIKO, 2026). Originaldokument ansehen
KI-generierte Zusammenfassung. Keine Diagnose- oder Therapieempfehlung. Die klinische Entscheidung trifft der behandelnde Arzt.