Ceftolozan/Tazobactam: Therapie bei HAP, cIAI und cUTI
Hintergrund
Der IQWiG-Bericht G22-18 bewertet das Dossier für Ceftolozan/Tazobactam gemäß § 35a Abs. 1c SGB V. Es handelt sich um ein Reserveantibiotikum zur Behandlung schwerer bakterieller Infektionen bei Erwachsenen.
Da der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) das Medikament von der Nachweispflicht zum medizinischen Zusatznutzen freigestellt hat, gilt dieser gesetzlich als belegt. Die Bewertung beschränkt sich daher auf die Ermittlung der Zielpopulation in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) und die Therapiekosten.
Das Wirkspektrum richtet sich explizit gegen Pseudomonas aeruginosa mit Carbapenemresistenz. Der Einsatz erfolgt primär im stationären Bereich, wenn aufgrund von Resistenzen die Therapiealternativen begrenzt sind.
💡Praxis-Tipp
Der Bericht betont, dass Ceftolozan/Tazobactam als Reserveantibiotikum eingestuft ist und primär bei nachgewiesenen Infektionen mit carbapenemresistentem Pseudomonas aeruginosa eingesetzt wird. Es wird darauf hingewiesen, dass ein Einsatz in begründeten Ausnahmefällen auch ohne initialen Nachweis spezifischer 4MRGN-Erreger erfolgen kann.
Häufig gestellte Fragen
Da es sich um ein Reserveantibiotikum handelt, gilt der medizinische Zusatznutzen laut § 35a Abs. 1c SGB V gesetzlich als belegt. Eine reguläre Nutzenbewertung durch das IQWiG entfällt daher.
Das Wirkspektrum richtet sich explizit gegen Pseudomonas aeruginosa mit Carbapenemresistenz. Es wird bei Infektionen durch multiresistente gramnegative Stäbchen (4MRGN) angewendet.
Die reinen Arzneimittelkosten für eine nosokomiale oder beatmungsassoziierte Pneumonie belaufen sich laut Bericht auf 5226,48 bis 9146,34 Euro pro Fall. Die Abrechnung erfolgt im stationären Bereich über DRGs.
Dem Bericht zufolge ist ein Einsatz im Rahmen einer kalkulierten Therapie in seltenen Fällen möglich. Dies betrifft insbesondere Hochrisikogruppen oder Situationen mit dringendem Verdacht auf carbapenemresistente Pseudomonas-Infektionen.
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Quelle: IQWiG G22-18: Ceftolozan/Tazobactam (bakterielle Infektionen) – Bewertung gemäß § 35a Abs. 1c SGB V (IQWiG, 2022). Originaldokument ansehen
KI-generierte Zusammenfassung. Keine Diagnose- oder Therapieempfehlung. Die klinische Entscheidung trifft der behandelnde Arzt.
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