IQWiG2024Infektiologie

Aztreonam/Avibactam: Therapie gramnegativer Infektionen

KI-generierte Zusammenfassung|Quelle: IQWiG (2024)|Keine Diagnose- oder Therapieempfehlung

Hintergrund

Die IQWiG-Dossierbewertung G24-21 befasst sich mit dem Wirkstoff Aztreonam/Avibactam. Das Medikament ist als Reserveantibiotikum gemäß § 35a Abs. 1c SGB V eingestuft.

Aufgrund dieses Status gilt der medizinische Zusatznutzen gesetzlich als belegt. Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat den pharmazeutischen Unternehmer von der Vorlage von Nachweisen zum medizinischen Nutzen freigestellt.

Das Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen (IQWiG) wurde daher ausschließlich mit der Bewertung der Patientenzahlen und der Therapiekosten für die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) beauftragt.

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Häufige Fragen dazu

💡Praxis-Tipp

Da Aztreonam/Avibactam als Reserveantibiotikum eingestuft ist, wird ein streng rationaler Einsatz gemäß den offiziellen Richtlinien zur Antibiotika-Anwendung vorausgesetzt. Der IQWiG-Bericht weist darauf hin, dass die Abgrenzung zwischen einer reinen Kolonisation (Keimträger) und einer behandlungsbedürftigen Infektion bei multiresistenten gramnegativen Erregern (4MRGN) im klinischen Alltag und in der Kodierung essenziell ist.

Häufig gestellte Fragen

Laut IQWiG-Bericht ist das Medikament als Reserveantibiotikum gemäß § 35a Abs. 1c SGB V eingestuft. Daher gilt der medizinische Zusatznutzen gesetzlich als belegt, und der Hersteller ist von der Vorlage entsprechender Nachweise freigestellt.

Das Wirkspektrum umfasst aerobe gramnegative Erreger bei Patienten mit begrenzten Behandlungsoptionen. Der Bericht nennt explizit Enterobacterales, Pseudomonas aeruginosa und Stenotrophomonas maltophilia mit Multiresistenz (4MRGN).

Die reinen Arzneimittelkosten pro Patient und Jahr werden vom IQWiG auf 6.815,73 Euro bis 13.396,43 Euro beziffert. Dies variiert je nach Anwendungsgebiet und der damit verbundenen Behandlungsdauer von 5 bis 14 Tagen.

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Quelle: IQWiG G24-21: Aztreonam/Avibactam (bakterielle Infektionen, mehrere Anwendungsgebiete) – Bewertung gemäß § 35a Abs. 1c SGB V (IQWiG, 2024). Originaldokument ansehen

KI-generierte Zusammenfassung. Keine Diagnose- oder Therapieempfehlung. Die klinische Entscheidung trifft der behandelnde Arzt.

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