Cefepim/Enmetazobactam: Indikation bei cUTI und HAP
Hintergrund
Der vorliegende Bericht des Instituts für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen (IQWiG) aus dem Jahr 2024 bewertet Cefepim/Enmetazobactam. Es handelt sich um ein Reserveantibiotikum im Sinne des § 35a Abs. 1c SGB V.
Aufgrund dieses Status ist der pharmazeutische Unternehmer von der Pflicht befreit, einen medizinischen Zusatznutzen nachzuweisen. Der Zusatznutzen gilt gesetzlich als belegt.
Der Bericht fokussiert sich daher ausschließlich auf die Ermittlung der Patientenzahlen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) sowie auf die zu erwartenden Therapiekosten.
💡Praxis-Tipp
Der IQWiG-Bericht betont, dass es sich bei Cefepim/Enmetazobactam um ein Reserveantibiotikum handelt. Es wird darauf hingewiesen, dass beim Einsatz zwingend die offiziellen Leitlinien zum sachgemäßen Gebrauch von Antibiotika zu berücksichtigen sind. Die Anwendung sollte auf Fälle beschränkt bleiben, in denen aufgrund von Resistenzen nur begrenzte Therapiealternativen zur Verfügung stehen.
Häufig gestellte Fragen
Laut IQWiG-Bericht wird das Medikament bei Erwachsenen mit komplizierten Harnwegsinfektionen (cUTI), nosokomialen Pneumonien (HAP/VAP) sowie damit assoziierten Bakteriämien eingesetzt.
Der Bericht schätzt die Kosten auf 3746,27 € bis 7453,53 € pro Fall. Es wird jedoch angemerkt, dass die tatsächlichen Kosten durch DRG-Pauschalen im Krankenhaus abweichen können.
Die GKV-Zielpopulation wird auf 2600 bis 6600 Personen geschätzt. Das IQWiG merkt an, dass die reale Zahl aufgrund des restriktiven Einsatzes als Reserveantibiotikum wahrscheinlich geringer ausfällt.
Gemäß den im Bericht zitierten Fachinformationen beträgt die Behandlungsdauer 7 bis 14 Tage. Die übliche Therapiedauer liegt bei 7 bis 10 Tagen.
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Quelle: IQWiG G24-15: Cefepim/Enmetazobactam (bakterielle Infektionen, mehrere Anwendungsgebiete) – Bewertung gemäß § 35a Abs. 1c SGB V (IQWiG, 2024). Originaldokument ansehen
KI-generierte Zusammenfassung. Keine Diagnose- oder Therapieempfehlung. Die klinische Entscheidung trifft der behandelnde Arzt.
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