IQWiG2017Onkologie

Pembrolizumab bei NSCLC: IQWiG-Nutzenbewertung

Diese Leitlinie stammt aus 2017 und ist möglicherweise nicht mehr aktuell. Aktualität beim Herausgeber prüfen
KI-generierte Zusammenfassung|Quelle: IQWiG (2017)|Keine Diagnose- oder Therapieempfehlung

Hintergrund

Der IQWiG-Bericht A17-28 stellt ein Addendum zur Nutzenbewertung von Pembrolizumab beim nicht kleinzelligen Lungenkarzinom (NSCLC) dar. Es handelt sich um eine ergänzende Bewertung zum Auftrag A17-06 im Rahmen der Erstlinienbehandlung.

Grundlage der Bewertung bilden nachgereichte Daten der KEYNOTE-024-Studie. Diese vergleicht Pembrolizumab mit einer platinbasierten Kombinationschemotherapie bei erwachsenen Patienten mit metastasierendem NSCLC.

Die relevante Patientenpopulation umfasst Personen mit einer stark positiven PD-L1-Expression (TPS ≥ 50 %). Zudem dürfen die Tumoren keine aktivierenden Mutationen des epidermalen Wachstumsfaktorrezeptors (EGFR) oder der anaplastischen Lymphomkinase (ALK) aufweisen.

Empfehlungen

Der IQWiG-Bericht formuliert auf Basis der nachgereichten Daten folgende Ergebnisse zur Nutzenbewertung:

Positive Effekte und Überleben

Laut Bericht zeigt sich ein Hinweis auf einen beträchtlichen Zusatznutzen in Bezug auf das Gesamtüberleben. Zudem wird ein Anhaltspunkt für einen beträchtlichen Zusatznutzen bei verschiedenen Symptomen wie Übelkeit, Erbrechen und Dysphagie beschrieben.

Bei der gesundheitsbezogenen Lebensqualität ergibt sich laut Bewertung ebenfalls ein Anhaltspunkt für einen Zusatznutzen erheblichen bis beträchtlichen Ausmaßes.

Unerwünschte Ereignisse (UE)

Der Bericht stellt fest, dass Pembrolizumab im Vergleich zur Chemotherapie ein verändertes Nebenwirkungsprofil aufweist. Die nachgereichten Daten zeigen spezifische Vor- und Nachteile auf.

Endpunkt-KategorieEffekt unter PembrolizumabAusmaß laut IQWiG
GesamtüberlebenZusatznutzen (Hinweis)Beträchtlich
Schwere UE (CTCAE ≥ 3)Geringerer Schaden (Anhaltspunkt)Erheblich
Immunvermittelte UEHöherer Schaden (Anhaltspunkt)Beträchtlich
Immunvermittelte SUEHöherer Schaden (Anhaltspunkt)Erheblich

Gesamtaussage zum Zusatznutzen

In der Gesamtschau stellt das IQWiG fest, dass die negativen Effekte bei den immunvermittelten Nebenwirkungen die positiven Effekte nicht infrage stellen.

Zusammenfassend ergibt sich ein Anhaltspunkt für einen beträchtlichen Zusatznutzen von Pembrolizumab gegenüber der zweckmäßigen Vergleichstherapie.

Der Bericht weist jedoch auf eine eingeschränkte Aussagesicherheit hin. Dies wird mit einem hohen Verzerrungspotenzial durch potenziell informative Zensierung sowie Unklarheiten bezüglich einer Effektmodifikation durch das Geschlecht begründet.

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💡Praxis-Tipp

Der IQWiG-Bericht weist darauf hin, dass unter Pembrolizumab mit einem höheren Schaden durch immunvermittelte unerwünschte Ereignisse zu rechnen ist. Es wird beschrieben, dass dieses Risiko auch schwerwiegende immunvermittelte Nebenwirkungen umfasst. Dennoch überwiegt laut Bewertung in der Gesamtschau der beträchtliche Zusatznutzen beim Gesamtüberleben.

Häufig gestellte Fragen

Laut IQWiG-Bericht gilt der Zusatznutzen für die Erstlinienbehandlung von Erwachsenen mit metastasierendem NSCLC. Voraussetzung ist eine stark positive PD-L1-Expression (TPS ≥ 50 %) ohne aktivierende EGFR- oder ALK-Mutationen.

Die Bewertung sieht einen Hinweis auf einen beträchtlichen Zusatznutzen beim Gesamtüberleben. Pembrolizumab wurde dabei mit einer cisplatin- oder carboplatinbasierten Chemotherapie verglichen.

Der Bericht stellt einen Anhaltspunkt für einen höheren Schaden bei immunvermittelten unerwünschten Ereignissen fest. Dies betrifft sowohl nicht schwerwiegende als auch schwerwiegende und schwere immunvermittelte Nebenwirkungen.

Das IQWiG beschreibt ein hohes Verzerrungspotenzial aufgrund von potenziell informativer Zensierung in den nachgereichten Daten. Zudem bestehen Unklarheiten über die Rolle des Geschlechts als Effektmodifikator.

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Quelle: IQWiG A17-28: Pembrolizumab (nicht kleinzelliges Lungenkarzinom) - Addendum zum Auftrag A17-06 (IQWiG, 2017). Originaldokument ansehen

KI-generierte Zusammenfassung. Keine Diagnose- oder Therapieempfehlung. Die klinische Entscheidung trifft der behandelnde Arzt.

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