Perampanel bei fokalen Anfällen: Therapie und Nutzen
Hintergrund
Das Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen (IQWiG) hat eine Dossierbewertung zum Wirkstoff Perampanel durchgeführt. Gegenstand ist die Beurteilung des Zusatznutzens gemäß § 35a SGB V im Vergleich zu einer zweckmäßigen Vergleichstherapie.
Perampanel ist zugelassen als Zusatztherapie fokaler Anfälle mit oder ohne sekundäre Generalisierung. Die Zielgruppe umfasst Epilepsiepatienten ab einem Alter von 12 Jahren.
Als zweckmäßige Vergleichstherapie legte der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) Lamotrigin fest. Falls Lamotrigin bei den betroffenen Patienten bereits Teil der antiepileptischen Basistherapie ist, fungiert Topiramat als zweckmäßige Vergleichstherapie.
💡Praxis-Tipp
Die Dossierbewertung weist darauf hin, dass Perampanel-Filmtabletten im ersten Jahr der Behandlung während der Titrationsphase als ganze Tabletten geschluckt werden müssen. Es wird betont, dass sie weder zerkaut noch zerstoßen werden dürfen, da keine Bruchkerbe vorhanden ist und sie nicht genau geteilt werden können.
Häufig gestellte Fragen
Laut IQWiG-Dossierbewertung ist ein Zusatznutzen von Perampanel als Zusatztherapie bei fokalen Anfällen nicht belegt. Die vom Hersteller vorgelegten Daten waren für einen adäquaten Vergleich nicht geeignet.
Der G-BA hat Lamotrigin als zweckmäßige Vergleichstherapie für die Zusatzbehandlung festgelegt. Wenn Lamotrigin bereits Teil der Basistherapie ist, wird Topiramat als Vergleichstherapie herangezogen.
Die Bewertung weist darauf hin, dass Perampanel die Wirksamkeit von progesteronhaltigen oralen Kontrazeptiva reduzieren kann. Dies wird als besonderer Warnhinweis in der Fachinformation aufgeführt.
Gemäß den Unterlagen kommt es zu einer Reduktion der Perampanel-Konzentration bei gleichzeitiger Einnahme von enzyminduzierenden Antiepileptika wie Carbamazepin, Phenytoin und Oxcarbazepin. Auch Topiramat vermindert die Clearance von Perampanel.
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Quelle: IQWiG A12-12: Perampanel - Nutzenbewertung gemäß § 35a SGB V (Dossierbewertung) (IQWiG, 2012). Originaldokument ansehen
KI-generierte Zusammenfassung. Keine Diagnose- oder Therapieempfehlung. Die klinische Entscheidung trifft der behandelnde Arzt.
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