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Heilmittelverordnung: Indikation und Höchstmengen

KI-generierte Zusammenfassung|Quelle: Gemeinsamer Bundesausschuss (G-BA) (2024)|Keine Diagnose- oder Therapieempfehlung

Hintergrund

Die vom Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) beschlossene Heilmittel-Richtlinie regelt die Verordnung von medizinischen Therapieleistungen in der vertragsärztlichen Versorgung. Sie dient der Sicherung einer nach den Regeln der ärztlichen Kunst ausreichenden, zweckmäßigen und wirtschaftlichen Versorgung.

Zu den verordnungsfähigen Heilmitteln gehören Maßnahmen der Physiotherapie, der podologischen Therapie, der Stimm-, Sprech-, Sprach- und Schlucktherapie sowie der Ergotherapie. Zudem ist die Ernährungstherapie bei spezifischen Indikationen wie Mukoviszidose oder seltenen Stoffwechselerkrankungen eingeschlossen.

Die Richtlinie definiert indikationsbezogene Verordnungsmengen, Frequenzempfehlungen und Vorgaben zum langfristigen Heilmittelbedarf. Sie bildet die rechtliche Grundlage für die Zusammenarbeit zwischen ärztlichen Verordnern und ausführenden Heilmittelerbringern.

Empfehlungen

Die Richtlinie formuliert detaillierte Vorgaben für die Verordnung von Heilmitteln.

Verordnungsvoraussetzungen und Diagnostik

Laut Leitlinie setzt jede Heilmittelverordnung eine medizinische Notwendigkeit voraus. Diese liegt vor, wenn eine Krankheit geheilt, ihre Verschlimmerung verhütet, Krankheitsbeschwerden gelindert oder Pflegebedürftigkeit vermieden werden soll.

Vor der erstmaligen Verordnung wird eine Eingangsdiagnostik gefordert. Es wird betont, dass die Indikation nicht allein aus der Diagnose abgeleitet wird, sondern aus der Gesamtbetrachtung der funktionellen oder strukturellen Schädigungen.

Verordnungsmengen und Behandlungsfall

Die Leitlinie definiert den Verordnungsfall als alle Behandlungen für dieselbe Diagnose und Diagnosegruppe. Ein neuer Fall tritt ein, wenn seit der letzten Verordnung sechs Monate vergangen sind.

Für die Mengenplanung gelten folgende Prinzipien:

  • Die orientierende Behandlungsmenge gibt an, mit wie vielen Einheiten das Therapieziel in der Regel erreicht wird.

  • Die Höchstmenge je Verordnung darf grundsätzlich nicht überschritten werden.

  • Bei einem langfristigen Heilmittelbedarf können Verordnungen für einen Zeitraum von bis zu 12 Wochen ausgestellt werden.

Heilmittelbereiche

Die Richtlinie klassifiziert die verordnungsfähigen Heilmittel in folgende Hauptkategorien:

HeilmittelbereichUmfasste MaßnahmenSpezifische Vorgaben
PhysiotherapieBewegungstherapie, Massagen, physikalische TherapieMax. 3 vorrangige Heilmittel kombinierbar
ErgotherapieMotorisch-funktionell, sensomotorisch-perzeptiv, psychisch-funktionellAuch durch Psychotherapeuten verordnungsfähig
Stimm- und SprachtherapieStimm-, Sprech-, Sprach- und SchlucktherapieEinzel- oder Gruppentherapie möglich
Podologische TherapieHornhautabtragung, Nagelbearbeitung, SpangenbehandlungNur bei diabetischem Fußsyndrom oder vergleichbaren Neuropathien
ErnährungstherapieBeratung, ErnährungspläneNur bei Mukoviszidose oder seltenen Stoffwechselerkrankungen

Entlassmanagement und Telemedizin

Im Rahmen des Entlassmanagements aus dem Krankenhaus wird eine Verordnung für bis zu sieben Kalendertage nach Entlassung ermöglicht. Die Behandlung muss innerhalb von sieben Tagen begonnen und nach zwölf Tagen abgeschlossen sein.

Die Leitlinie erlaubt die Erbringung bestimmter Heilmittel als telemedizinische Leistung (Videobehandlung). Dies setzt voraus, dass das Therapieziel auf diesem Weg gleichermaßen erreicht werden kann und die erste Behandlung im persönlichen Kontakt stattfand.

Kontraindikationen

Die Richtlinie nennt spezifische Kontraindikationen für die podologische Nagelspangenbehandlung. Folgende Befunde schließen eine solche Behandlung laut Leitlinie in der Regel aus:

  • Tumoren im Bereich des betroffenen Nagels und seiner Umgebung

  • Onycholysen

  • Abszedierungen oder Nekrosen im Bereich des betroffenen Nagels

Zudem wird darauf hingewiesen, dass eine sehr starke Deformität der Nagelplatte oder eine weit fortgeschrittene Onychomykose eine Behandlung im Einzelfall ausschließen können.

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Häufige Fragen dazu

💡Praxis-Tipp

Die Leitlinie weist darauf hin, dass eine Heilmittelbehandlung grundsätzlich innerhalb von 28 Kalendertagen nach der Verordnung begonnen werden muss. Bei einem auf der Verordnung gekennzeichneten dringlichen Behandlungsbedarf verkürzt sich diese Frist auf 14 Tage. Wird die Behandlung zudem länger als 14 Kalendertage ohne angemessene Begründung unterbrochen, verliert die Verordnung ihre Gültigkeit.

Häufig gestellte Fragen

Ein langfristiger Heilmittelbedarf liegt laut Richtlinie vor, wenn schwere und dauerhafte funktionelle oder strukturelle Schädigungen bestehen. Für bestimmte Diagnosen der Anlage 2 wird dieser Bedarf automatisch angenommen, ohne dass ein Genehmigungsverfahren bei der Krankenkasse erforderlich ist.

Die Leitlinie schließt die Verordnung von Heilmitteln bei geringfügigen Gesundheitsstörungen aus. Es wird explizit darauf hingewiesen, dass Maßnahmen der Physiotherapie nicht ersatzweise für Arzneimittel bei Erkältungskrankheiten verordnet werden dürfen.

Bei Maßnahmen der Physiotherapie und Ergotherapie können die Verordnungseinheiten auf maximal drei unterschiedliche vorrangige Heilmittel aufgeteilt werden. Zusätzlich kann laut Leitlinie maximal ein ergänzendes Heilmittel verordnet werden, sofern dies medizinisch erforderlich ist.

Eine Verordnung im Rahmen einer Videosprechstunde ist unter bestimmten Voraussetzungen zulässig. Die Leitlinie fordert hierfür, dass die verordnungsrelevante Diagnose bereits persönlich bekannt ist und es sich nicht um eine erstmalige Verordnung in diesem Verordnungsfall handelt.

Die Ernährungstherapie wird primär von Vertragsärzten verordnet, die auf die Versorgung von seltenen angeborenen Stoffwechselerkrankungen oder Mukoviszidose spezialisiert sind. Andere Ärzte dürfen diese laut Richtlinie nur in Ausnahmefällen und in Abstimmung mit dem spezialisierten Behandler verordnen.

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Quelle: Heilmittel-Richtlinie (G-BA) (Gemeinsamer Bundesausschuss (G-BA), 2024). Originaldokument ansehen

KI-generierte Zusammenfassung. Keine Diagnose- oder Therapieempfehlung. Die klinische Entscheidung trifft der behandelnde Arzt.

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