G-BA2013

Pomalidomid (Imnovid) bei Multiplem Myelom: G-BA Bewertung

Diese Leitlinie stammt aus 2013 und ist möglicherweise nicht mehr aktuell. Aktualität beim Herausgeber prüfen
KI-generierte Zusammenfassung|Quelle: G-BA (2013)|Keine Diagnose- oder Therapieempfehlung

Hintergrund

Das vorliegende Dokument beschreibt das formale Nutzenbewertungsverfahren des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) aus dem Jahr 2013 für den Wirkstoff Pomalidomid (Handelsname Imnovid). Pomalidomid wird zur Behandlung des Multiplen Myeloms, einer onkologischen Erkrankung, eingesetzt.

Zum Zeitpunkt der Einreichung war das Medikament als Arzneimittel zur Behandlung eines seltenen Leidens (Orphan Drug) eingestuft. Dies hat besondere formale Auswirkungen auf die frühe Nutzenbewertung nach § 35a SGB V.

Es ist wichtig zu beachten, dass der ursprüngliche Beschluss vom 20. Februar 2014 durch spätere Verfahren aufgehoben und ersetzt wurde. Diese Zusammenfassung basiert auf den administrativen Metadaten des G-BA-Verfahrens.

Empfehlungen

Die G-BA-Dokumentation enthält keine direkten klinischen Therapieempfehlungen, sondern beschreibt den administrativen Ablauf und Status der frühen Nutzenbewertung.

Verfahrensdetails

Laut G-BA-Dokumentation durchlief Pomalidomid folgendes initiale Verfahren:

  • Beginn des Verfahrens war der 1. September 2013.

  • Die Veröffentlichung der Nutzenbewertung erfolgte am 2. Dezember 2013.

  • Die finale Beschlussfassung fand am 20. Februar 2014 statt.

Aufhebung des Beschlusses

Das Dokument weist explizit darauf hin, dass die in diesem Verfahren gefassten Beschlüsse nicht mehr gültig sind. Sie wurden durch ein nachfolgendes Nutzenbewertungsverfahren aufgehoben.

Das aufhebende Verfahren vom 1. Oktober 2015 bezieht sich auf folgende Kriterien:

  • Überschreitung der 50-Millionen-Euro-Umsatzgrenze für Orphan Drugs.

  • Indikation: Multiples Myelom mit mindestens zwei Vortherapien.

  • Einsatz in Kombination mit Dexamethason.

Zusätzlich wird auf ein weiteres, im Jahr 2019 abgeschlossenes Bewertungsverfahren zu diesem Wirkstoff verwiesen.

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💡Praxis-Tipp

Bei der Recherche zur Erstattungsfähigkeit und zum Zusatznutzen von Pomalidomid (Imnovid) ist darauf zu achten, dass der ursprüngliche G-BA-Beschluss aus dem Jahr 2014 aufgehoben wurde. Es wird empfohlen, für aktuelle Verordnungsentscheidungen die neueren Beschlüsse ab Oktober 2015 (nach Überschreiten der 50-Millionen-Euro-Grenze) heranzuziehen.

Häufig gestellte Fragen

Nein, laut G-BA-Dokumentation wurde der Beschluss vom 20. Februar 2014 aufgehoben. Er wurde durch ein neues Verfahren vom 1. Oktober 2015 ersetzt, nachdem die 50-Millionen-Euro-Grenze überschritten wurde.

In dem beschriebenen Verfahren aus dem Jahr 2013 wurde Pomalidomid zunächst als Arzneimittel zur Behandlung eines seltenen Leidens (Orphan Drug) eingestuft. Dies änderte sich im weiteren Verlauf durch das Überschreiten der gesetzlichen Umsatzgrenze von 50 Millionen Euro im Jahr 2015.

Die Nutzenbewertung bezieht sich auf das therapeutische Gebiet des Multiplen Myeloms. Im aufhebenden Beschluss von 2015 wird dies konkretisiert auf den Einsatz in Kombination mit Dexamethason bei mindestens zwei Vortherapien.

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KI-generierte Zusammenfassung. Keine Diagnose- oder Therapieempfehlung. Die klinische Entscheidung trifft der behandelnde Arzt.

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