Fingolimod: Rebound-Effekt und Risiken nach Absetzen
Hintergrund
Fingolimod ist seit 2011 zur Behandlung der hochaktiven schubförmig-remittierend verlaufenden Multiplen Sklerose (MS) zugelassen. Als funktioneller Antagonist am Sphingosin-1-Phosphat(S1P)-Rezeptor blockiert der aktive Metabolit die Lymphozytenmigration aus den Lymphknoten.
Dadurch soll die Infiltration von pathogenetisch relevanten Lymphozyten in das zentrale Nervensystem (ZNS) vermindert werden. Zudem bindet der Wirkstoff an S1P-Rezeptoren auf Nervenzellen im ZNS.
Die Drug Safety Mail der Arzneimittelkommission der deutschen Ärzteschaft (AkdÄ) aus dem Jahr 2017 greift eine Untersuchung der britischen Arzneimittelbehörde (MHRA) auf. Diese prüft Hinweise auf mögliche Rebound-Effekte nach dem Absetzen der Medikation.
💡Praxis-Tipp
Bei der Beendigung einer Therapie mit Fingolimod oder der Umstellung auf ein anderes verlaufsmodifizierendes Arzneimittel (wie Alemtuzumab) wird eine erhöhte klinische und radiologische Wachsamkeit empfohlen. Laut AkdÄ können innerhalb von 4 bis 16 Wochen nach dem Absetzen unerwartet schwere MS-Schübe mit ausgeprägter MRT-Aktivität auftreten, die als Rebound-Effekt gewertet werden.
Häufig gestellte Fragen
Laut den von der AkdÄ zitierten Daten wurden schwere MS-Schübe innerhalb von 4 bis 16 Wochen nach dem Absetzen des Medikaments beobachtet.
Die Publikation beschreibt unerwartet schwere klinische Schübe. Radiologisch zeigen sich im kranialen MRT zahlreiche neue T2-Läsionen sowie kontrastmittelanreichernde Läsionen.
Ja, die AkdÄ verweist auf eine Beobachtungsstudie, in der Patienten bei der Umstellung von Fingolimod auf Alemtuzumab ebenfalls schwere Schübe und eine erhöhte MRT-Aktivität erlitten.
Die AkdÄ ruft dazu auf, alle beobachteten Nebenwirkungen und insbesondere mögliche Rebound-Effekte nach dem Absetzen von Fingolimod an die Kommission zu melden.
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Quelle: AkdÄ: Information zu Fingolimod: Britische (AkdÄ, 2017). Originaldokument ansehen
KI-generierte Zusammenfassung. Keine Diagnose- oder Therapieempfehlung. Die klinische Entscheidung trifft der behandelnde Arzt.
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