Krankenhausbegleitung bei Kindern: DGKJ-Statement
Hintergrund
Die Deutsche Gesellschaft für Kinder- und Jugendmedizin (DGKJ) nimmt in diesem Statement Stellung zur Erstfassung der Krankenhausbegleitungs-Richtlinie (KHB-RL). Diese Richtlinie regelt den Personenkreis von Menschen mit Behinderung, die aus medizinischen Gründen eine Begleitung im Krankenhaus benötigen.
Laut DGKJ werden in dem vorliegenden Entwurf die besonderen Bedarfe von schwer erkrankten Kindern und Jugendlichen ohne Behinderung nicht ausreichend berücksichtigt. Die Mitaufnahme eines Elternteils bei Kindern ist zwar grundsätzlich im Sozialgesetzbuch (§ 11 Abs. 3 Satz 1 SGB V) geregelt, bedarf jedoch nach Ansicht der Fachgesellschaft einer klareren Einbindung in die Richtlinie.
Diese Zusammenfassung basiert auf dem kurzen Positionspapier der Fachgesellschaft. Es werden Ergänzungen gefordert, um die Begleitung von Minderjährigen im Klinikalltag rechtlich und praktisch besser abzusichern.
Empfehlungen
Die Stellungnahme formuliert folgende zentrale Positionen und Forderungen zur Anpassung der Richtlinie:
Erweiterung des Personenkreises
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Es wird vorgeschlagen, die Richtlinie um den Personenkreis der Kinder und Jugendlichen zu erweitern, die aus medizinischen Gründen eine Begleitung im Krankenhaus benötigen.
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Neben dem Vorliegen einer Behinderung soll das Kriterium des „Kindseins“ als eigenständiger Grund für eine medizinisch notwendige Mitaufnahme einer Begleitperson ergänzt werden.
Standardmäßige Mitaufnahme von Eltern
Das Dokument verweist auf eine bestehende gemeinsame Vereinbarung zwischen der Gesellschaft der Kinderkrankenhäuser und Kinderabteilungen Deutschlands (GKinD) und den Krankenkassen. Daraus leiten sich folgende Standards ab:
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Bei allen Kindern bis zum vollendeten 8. Lebensjahr sollte standardmäßig die Mitaufnahme eines Elternteils angeboten werden.
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Bei Kindern und Jugendlichen mit schweren bis hin zu lebensbedrohlichen Erkrankungen wird die Mitaufnahme eines Elternteils unabhängig vom Alter empfohlen.
💡Praxis-Tipp
Laut Stellungnahme der DGKJ sollte bei der stationären Aufnahme von Kindern bis zum vollendeten 8. Lebensjahr stets die Mitaufnahme eines Elternteils als medizinisch notwendig erachtet und angeboten werden. Bei schwer oder lebensbedrohlich erkrankten Jugendlichen gilt dies unabhängig vom Alter, auch wenn keine formale Behinderung vorliegt.
Häufig gestellte Fragen
Laut der von der DGKJ zitierten Vereinbarung sollte bei allen Kindern bis zum vollendeten 8. Lebensjahr standardmäßig die Mitaufnahme eines Elternteils angeboten werden.
Ja, das Positionspapier betont, dass bei Kindern und Jugendlichen mit schweren oder lebensbedrohlichen Erkrankungen die Mitaufnahme eines Elternteils unabhängig vom Alter erfolgen sollte.
Die DGKJ fordert, dass neben einer Behinderung auch das reine „Kindsein“ als Kriterium für die medizinisch notwendige Mitaufnahme einer Begleitperson anerkannt wird. Bei schweren Erkrankungen ist eine Begleitung gemäß Stellungnahme auch ohne Vorliegen einer Behinderung indiziert.
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Quelle: DGKJ: Zur Erstfassung der Richtlinie über den Personenkreis von Menschen mit Behinderung, die eine Begleitung im Krankenhaus aus medizinischen Gründen benötigen (KHB-RL) (DGKJ, 2052). Originaldokument ansehen
KI-generierte Zusammenfassung. Keine Diagnose- oder Therapieempfehlung. Die klinische Entscheidung trifft der behandelnde Arzt.