BIPAM-Gesetzentwurf: Kritik und Erhalt der KiGGS-Studie
Hintergrund
Die Deutsche Gesellschaft für Kinder- und Jugendmedizin (DGKJ) hat eine Stellungnahme zum Referentenentwurf des Gesetzes zur Stärkung der Öffentlichen Gesundheit veröffentlicht. Im Zentrum steht die geplante Gründung des Bundesinstitutes für Prävention und Aufklärung in der Medizin (BIPAM).
Der Gesetzentwurf sieht eine Neuaufteilung behördlicher Aufgaben vor, bei der unter anderem die Zuständigkeit für nicht übertragbare Erkrankungen aus dem Robert-Koch-Institut (RKI) herausgelöst werden soll. Die DGKJ bewertet diese rein organisatorischen Umstrukturierungen kritisch, da sie keine echten innovativen Aspekte für die Gesundheitsprävention erkennen lassen.
💡Praxis-Tipp
Die Stellungnahme der DGKJ verdeutlicht die Sorge um den Wegfall essenzieller epidemiologischer Daten in der Pädiatrie. Es wird besonders darauf hingewiesen, dass die Fortführung der KiGGS-Studie für die Erfassung nicht übertragbarer Erkrankungen bei Kindern und Jugendlichen von zentraler Bedeutung ist.
Häufig gestellte Fragen
Die DGKJ sieht die Gründung des Bundesinstitutes für Prävention und Aufklärung in der Medizin (BIPAM) kritisch. Laut Stellungnahme bietet die Neuaufteilung der behördlichen Aufgaben keinen grundsätzlichen Mehrwert gegenüber den bestehenden Strukturen von RKI und BZgA.
Es wird bemängelt, dass der Name des BIPAM den Fokus zu stark auf medizinische Aspekte legt. Die Fachgesellschaft betont, dass Gesundheitsprävention bereits weit vor der Relevanz medizinischer Inhalte beginnen muss.
Die DGKJ fordert nachdrücklich die Fortführung der Studie zur Gesundheit von Kindern und Jugendlichen in Deutschland (KiGGS). Das RKI oder das neu zuständige Institut müsse mit den entsprechenden finanziellen Mitteln ausgestattet werden, um diese zentrale Datenerhebung weiterzuführen.
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Quelle: DGKJ: Zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Öffentlichen Gesundheit (DGKJ, 2026). Originaldokument ansehen
KI-generierte Zusammenfassung. Keine Diagnose- oder Therapieempfehlung. Die klinische Entscheidung trifft der behandelnde Arzt.
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