DGKJ2026Pädiatrie

Selbstbestimmungsgesetz bei Kindern: DGKJ-Position

KI-generierte Zusammenfassung|Quelle: DGKJ (2026)|Keine Diagnose- oder Therapieempfehlung

Hintergrund

Das gemeinsame Positionspapier der Deutschen Gesellschaft für Kinder- und Jugendmedizin (DGKJ) und weiterer pädiatrischer Fachgesellschaften kommentiert das Eckpunktepapier zum Selbstbestimmungsgesetz. Die Autoren begrüßen grundsätzlich die Entpathologisierung und Entstigmatisierung von transgeschlechtlichen, intergeschlechtlichen und nicht-binären Menschen.

Dennoch werden aus pädiatrischer Sicht wesentliche Kritikpunkte bezüglich der Anwendung bei Kindern und Jugendlichen geäußert. Im Fokus stehen dabei der Schutz des Kindeswohls sowie die Sicherstellung einer fundierten Entscheidungsfindung.

Empfehlungen

Die Fachgesellschaften formulieren in ihrer Stellungnahme folgende zentrale Positionen:

Trennung von Personenstand und Medizin

Das Papier betont, dass eine Änderung des Geschlechtseintrags oder Vornamens keine Vorfestlegung für medizinische Maßnahmen darstellt. Es wird gefordert, dass Minderjährigen und Sorgeberechtigten unmissverständlich vermittelt wird, dass sich aus der Personenstandsänderung kein Recht auf eine medizinische Behandlung ableiten lässt.

Beurteilung von Reife und Persistenz

Die Autoren kritisieren das Fehlen von Mechanismen zur Überprüfung der Entscheidungsreife im Eckpunktepapier. Folgende Aspekte müssen laut Stellungnahme zwingend beurteilt werden, um das Kindeswohl zu sichern:

  • Unterscheidung zwischen einem transienten und einem persistierenden Wunsch zur Geschlechtsänderung

  • Feststellung der geistigen Reife, insbesondere bei Kindern unter 14 Jahren, aber auch bei älteren Jugendlichen

  • Sicherstellung, dass die Entscheidung frei von äußerer Einflussnahme (z. B. durch Medien oder Dritte) getroffen wurde

Eine unzureichend abgesicherte Änderung des Personenstandes wird als potenziell ebenso belastend und krankmachend eingestuft wie eine verwehrte, aber notwendige Entscheidung.

Forderung nach einer Beratungspflicht

Ein bloßer Hinweis auf freiwillige Beratungsangebote wird als unzureichend bewertet. Um die enormen psychischen und sozialen Auswirkungen zu begleiten, formulieren die Fachgesellschaften folgende Kernforderungen:

  • Einführung einer verpflichtenden Beratung für Kinder, Jugendliche und deren Familien vor einer Personenstandsänderung

  • Flächendeckender Auf- und Ausbau sowie gesicherte Finanzierung von fachkompetenten Beratungsstellen vor Inkrafttreten des Gesetzes

  • Durchführung der Beratung durch "insoweit erfahrene Fachkräfte" analog zu §8a und §8b SGB VIII

Für die Beratung werden spezifische Berufsgruppen empfohlen. Dazu zählen Fachärzte für Kinder- und Jugendmedizin, Kinderendokrinologie sowie Kinder- und Jugendpsychiatrie mit langjähriger Erfahrung in der Betreuung von Fragen zur Geschlechtsidentität.

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💡Praxis-Tipp

In der pädiatrischen Praxis sollte strikt zwischen der juristischen Personenstandsänderung nach dem Selbstbestimmungsgesetz und einer medizinischen Transition unterschieden werden. Das Positionspapier unterstreicht, dass Familien bei Fragen zur Geschlechtsidentität stets an erfahrene Spezialisten (z. B. Kinderendokrinologen oder Kinder- und Jugendpsychiater) angebunden werden sollten, um eine fundierte und ergebnisoffene Beratung sicherzustellen.

Häufig gestellte Fragen

Nein, das Positionspapier stellt klar, dass sich aus einer juristischen Änderung des Geschlechtseintrags oder Vornamens kein automatisches Recht auf eine medizinische Behandlung ableitet. Beide Prozesse sind strikt voneinander zu trennen.

Die Fachgesellschaften weisen darauf hin, dass auch bei einem Konsens zwischen Eltern und Kind nicht zwangsläufig eine ausreichende Verstandes- und Persönlichkeitsreife vorliegt. Es wird betont, dass die Entscheidung frei von äußerer Einflussnahme und selbstbestimmt getroffen werden muss.

Es wird eine Beratung durch Fachkräfte mit nachgewiesener Qualifikation und langjähriger Erfahrung im Bereich der Geschlechtsidentität empfohlen. Dazu zählen unter anderem Fachärzte für Kinder- und Jugendmedizin, Kinderendokrinologie sowie Kinder- und Jugendpsychiatrie.

Ja, die Stellungnahme erachtet den bloßen Hinweis auf freiwillige Angebote als unzureichend. Es wird eine strikte Beratungspflicht gefordert, um das Kindeswohl zu schützen und die Tragweite der Entscheidung zu verdeutlichen.

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KI-generierte Zusammenfassung. Keine Diagnose- oder Therapieempfehlung. Die klinische Entscheidung trifft der behandelnde Arzt.

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