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DGK (Deutsche Gesellschaft für Kardiologie)Kardiologie

Fahreignung bei Herzerkrankungen: DGK-Leitlinie 2023

KI-generierte Zusammenfassung · Basiert auf DGK (Deutsche Gesellschaft für Kardiologie) Leitlinie · Erstellt: April 2026 · Keine Diagnose- oder Therapieempfehlung

📋Auf einen Blick

  • Ärzte sind gesetzlich verpflichtet, Patienten über eine fehlende Fahreignung aufzuklären und dies zu dokumentieren.
  • Es wird strikt zwischen Privatfahrern (Gruppe 1) und Berufsfahrern (Gruppe 2) unterschieden.
  • Nach einem unkomplizierten Herzinfarkt (LVEF > 35 %) besteht für Privatfahrer sofortige Fahreignung, für Berufsfahrer erst nach 6 Wochen.
  • Bei einer Herzinsuffizienz im Stadium NYHA IV besteht generell keine Fahreignung mehr.
  • Nach einer ICD-Implantation gelten strenge Fahrverbote, insbesondere für Berufsfahrer (meist dauerhaft ungeeignet).
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Hintergrund

Die Beurteilung der Fahreignung bei kardiovaskulären Erkrankungen ist ein hochrelevantes Thema im klinischen Alltag. Kardiovaskuläre Ereignisse wie Synkopen, Rhythmusstörungen oder ein plötzlicher Herztod können am Steuer zu einem plötzlichen Kontrollverlust führen. Der behandelnde Arzt ist rechtlich verpflichtet, Patienten über eine fehlende Fahreignung aufzuklären und dies in der Patientenakte zu dokumentieren. Ein Unterlassen gilt als Behandlungsfehler.

Die aktuellen Empfehlungen basieren auf der Anlage 4 der Fahrerlaubnisverordnung (FeV) und den Begutachtungsleitlinien der Bundesanstalt für Straßenwesen (BASt) von 2022.

Risikobewertung und Fahrergruppen

Bei der Beurteilung wird fundamental zwischen zwei Gruppen unterschieden:

  • Gruppe 1 (Privatfahrer): PKW bis 3,5t, Motorräder. Übliche Fahrzeit ca. 30-60 Minuten pro Tag.
  • Gruppe 2 (Berufsfahrer): LKW, Bus, gewerblicher Personentransport (Taxi, Krankenwagen). Übliche Fahrzeit ca. 8 Stunden pro Tag.

Die Fahreignung wird abgesprochen, wenn das jährliche Risiko für einen plötzlichen Kontrollverlust bei Gruppe 1 über 20-40 % und bei Gruppe 2 über 2 % liegt.

Akutes Koronarsyndrom (ACS) und KHK

Nach ischämischen Ereignissen oder Interventionen gelten spezifische Fristen bis zur Wiedererlangung der Fahreignung. Entscheidend ist hierbei vor allem die linksventrikuläre Auswurffraktion (LVEF).

Erkrankung / EingriffGruppe 1 (Privatfahrer)Gruppe 2 (Berufsfahrer)
ACS mit LVEF > 35 %Ja (bei komplikationslosem Verlauf)Nach 6 Wochen (kardiologische Untersuchung)
ACS mit LVEF ≤ 35 %Nach 4 WochenIn der Regel nein
Stabile Angina pectorisKeine EinschränkungNein bei Symptomatik auf niedriger Belastungsstufe
Nach elektiver PCIKeine EinschränkungNach 4 Wochen
Nach Bypass-OP (CABG)Nach 2-4 WochenNach 3 Monaten

Herzinsuffizienz

Die Fahreignung bei Herzinsuffizienz richtet sich primär nach dem klinischen NYHA-Stadium und der LVEF.

StadiumGruppe 1 (Privatfahrer)Gruppe 2 (Berufsfahrer)
NYHA I & IIJaJa, wenn LVEF > 35 %
NYHA IIIJa (wenn stabil)Nein
NYHA IVNeinNein

Rhythmusstörungen und Devices (Schrittmacher/ICD)

Unbehandelte Rhythmusstörungen mit Bewusstseinstrübung führen generell zum Verlust der Fahreignung. Nach Device-Implantation gelten folgende Fristen:

MaßnahmeGruppe 1 (Privatfahrer)Gruppe 2 (Berufsfahrer)
Schrittmacher-ImplantationJa (bei adäquater Funktion)Nach 1 Woche (4 Wochen bei SM-Abhängigkeit)
ICD (Primärprävention)Nach 1-2 WochenIn der Regel nicht geeignet
ICD (Sekundärprävention)Frühestens nach 3 MonatenIn der Regel nicht geeignet
ICD nach adäquatem SchockNach 3 MonatenIn der Regel nicht geeignet

Synkopen

Synkopen erfordern eine genaue Abklärung. Die Fahreignung hängt von der Rezidivwahrscheinlichkeit ab.

EreignisGruppe 1 (Privatfahrer)Gruppe 2 (Berufsfahrer)
Erste SynkopeKeine Einschränkung (wenn kein hohes Rezidivrisiko)Keine Einschränkung (wenn kein hohes Rezidivrisiko)
Wiederholte (unklare) SynkopeFrühestens nach 6 MonatenIn der Regel keine Fahreignung

Weitere kardiovaskuläre Erkrankungen

  • Arterielle Hypertonie: Keine Fahreignung bei zerebraler Symptomatik oder Sehstörungen. Werte > 180/110 mmHg erfordern eine Einzelfallentscheidung.
  • Aortenaneurysma: Bei asymptomatischen Patienten der Gruppe 2 ist die Fahreignung nur bis zu einem Durchmesser von 5,5 cm gegeben.
  • Herztransplantation: Gruppe 1 nach Rekonvaleszenz fahrgeeignet. Gruppe 2 in der Regel nicht fahrgeeignet (Ausnahmen > 5 Jahre post-OP möglich).

💡Praxis-Tipp

Klären Sie jeden Patienten mit kardiovaskulären Erkrankungen (insbesondere nach Herzinfarkt, Synkope oder Device-Implantation) aktiv über die Fahreignung auf und dokumentieren Sie dieses Gespräch zwingend in der Patientenakte, um sich rechtlich abzusichern.

Häufig gestellte Fragen

Privatfahrer dürfen bei komplikationslosem Verlauf und einer LVEF > 35 % sofort wieder fahren. Berufsfahrer erst nach 6 Wochen. Bei einer LVEF ≤ 35 % gilt für Privatfahrer eine Frist von 4 Wochen, Berufsfahrer sind in der Regel dauerhaft ungeeignet.
Nein, Berufsfahrer (Gruppe 2) sind nach einer ICD-Implantation (sowohl Primär- als auch Sekundärprävention) in der Regel dauerhaft nicht mehr fahrgeeignet.
Nach einer erstmaligen Synkope ohne hohes Rezidivrisiko besteht keine Einschränkung. Bei wiederholten unklaren Synkopen dürfen Privatfahrer frühestens nach 6 Monaten wieder fahren, Berufsfahrer sind in der Regel ungeeignet.
Bei Werten > 180 mmHg systolisch und/oder > 110 mmHg diastolisch steht die Fahreignung in Frage und erfordert eine individuelle fachärztliche Untersuchung. Bei zerebraler Symptomatik oder Sehstörungen besteht ein generelles Fahrverbot.
Privatfahrer dürfen bis einschließlich NYHA III (wenn stabil) fahren. Bei NYHA IV besteht ein absolutes Fahrverbot. Berufsfahrer dürfen nur in NYHA I und II fahren, sofern die LVEF > 35 % liegt.

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