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Exoskelette am Arbeitsplatz: AWMF-Leitlinie

KI-generierte Zusammenfassung|Quelle: AWMF|Keine Diagnose- oder Therapieempfehlung

Hintergrund

Die S3-Leitlinie der AWMF befasst sich mit dem Einsatz von Exoskeletten im beruflichen Kontext. Ziel ist die Bewertung ihres Nutzens zur Primär-, Sekundär- und Tertiärprävention von arbeitsassoziierten Muskel-Skelett-Erkrankungen (MSE) und -Beschwerden (MSB).

Exoskelette sind am Körper getragene technische Systeme, die mechanisch auf den Körper einwirken, um physische Belastungen zu reduzieren. Die Leitlinie klassifiziert diese Systeme nach ihrer Energiebereitstellung:

Exoskelett-TypEnergiebereitstellungAktueller Einsatz im Betrieb
Aktive SystemeMechanische Antriebe (Elektromotor, Pneumatik, Hydraulik)Selten (oft zu schwer oder nicht ausgereift)
Passive SystemeEnergiespeicherung durch Materialien (Rückgabe bei Bewegung)Überwiegend

Gemäß dem Arbeitsschutzgesetz sind Exoskelette als personenbezogene Maßnahmen einzuordnen. Sie stehen in der S-T-O-P-Hierarchie (Substitution, technische, organisatorische, personenbezogene Maßnahmen) an letzter Stelle.

Empfehlungen

Die Leitlinie formuliert folgende Kernempfehlungen für den Einsatz im beruflichen Kontext:

Allgemeine Anforderungen

Die Leitlinie betont, dass die Maßnahmenhierarchie des Arbeitsschutzes beim Einsatz von Exoskeletten zwingend einzuhalten ist (starker Konsens). Es wird gefordert, dass das System zu den individuellen Körpermaßen der Nutzenden passt und die Schutzfunktion anderer persönlicher Schutzausrüstung nicht beeinträchtigt.

Vor dem Einsatz wird eine spezifische Gefährdungsbeurteilung empfohlen (Empfehlungsgrad A). Dabei ist zu berücksichtigen, dass Exoskelette Risiken wie Druckstellen, Gleichgewichtsverlust oder eine Belastungsumverteilung auf andere Körperregionen bergen können.

Primärprävention

Laut Leitlinie kann eine primärpräventive Wirkung von Exoskeletten auf MSE derzeit wissenschaftlich nicht begründet werden. Daher formuliert die Leitlinie folgende Vorgaben:

  • Die Nutzung von Exoskeletten soll für die Beschäftigten stets freiwillig sein (Empfehlungsgrad A).

  • Die Anwendung soll durch Akteure des Arbeitsschutzes, insbesondere betriebsärztlich, begleitet werden (Empfehlungsgrad A).

  • Den Beschäftigten sollte eine angemessene Eingewöhnungszeit sowie eine Schulung ermöglicht werden.

Sekundär- und Tertiärprävention

Es besteht laut Leitlinie keine ausreichende Evidenz für eine Symptomlinderung bei bestehenden Beschwerden. Ein Einsatz bei Beschäftigten mit bestehenden MSE oder im Rahmen der Wiedereingliederung kann jedoch im Einzelfall erwogen werden (Empfehlungsgrad 0).

Zwingende Voraussetzung ist, dass die Betroffenen in der Lage sind, die zu unterstützende Funktion auch ohne Exoskelett eigenständig durchzuführen. Zudem wird eine engmaschige betriebsärztliche Kontrolle anhand definierter Kriterien wie Tragekomfort, Schmerzentwicklung oder kardiopulmonaler Belastung empfohlen.

Arbeitssicherheit und Notfälle

Die Leitlinie rät davon ab, mit angelegtem Exoskelett Fahrzeuge zu führen. Es muss zudem arbeitsschutzrechtlich gewährleistet sein, dass Erste-Hilfe-Maßnahmen wie eine Herzdruckmassage jederzeit durchgeführt werden können.

Darüber hinaus muss die Möglichkeit zur Selbstrettung sichergestellt sein. Es wird empfohlen, den Einsatz zu vermeiden, wenn mit angelegtem Exoskelett Fluchtwege über Treppen oder Leitern genutzt werden müssen und das System dafür nicht geeignet ist.

Kontraindikationen

Die Leitlinie nennt spezifische Kontraindikationen für den Einsatz von Exoskeletten im Rahmen der Sekundär- und Tertiärprävention:

  • Akute Krankheitsbilder des Muskel-Skelett-Systems

  • Herabgesetzte Belastbarkeit durch Komorbiditäten (z. B. Einschränkungen der kardiovaskulären Belastbarkeit)

  • Deutlich eingeschränkte Gelenkbeweglichkeit

Zudem wird darauf hingewiesen, dass Exoskelette zu einer Umverteilung der Last auf andere Körperregionen führen können, was bei der Indikationsstellung und bei bestehenden Beschwerden zwingend zu berücksichtigen ist.

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💡Praxis-Tipp

Die Leitlinie weist nachdrücklich darauf hin, dass Exoskelette das Ergebnis einer regulären Risikobewertung der physischen Arbeitsbelastung nicht mindern dürfen. Da ein präventiver Nutzen wissenschaftlich nicht gesichert ist, wird empfohlen, Exoskelette nicht als Ersatz für technische oder organisatorische Arbeitsschutzmaßnahmen einzusetzen. Zudem wird betont, dass die Nutzung stets freiwillig erfolgen soll.

Häufig gestellte Fragen

Laut Leitlinie darf das Ergebnis einer ohne Exoskelett durchgeführten Risikobewertung durch die Nutzung eines Exoskeletts nicht gemindert werden. Freiwillige Maßnahmen fließen nicht in die allgemeine Risikobewertung ein.

Die Leitlinie rät vom Einsatz bei akuten Krankheitsbildern oder herabgesetzter Belastbarkeit durch Komorbiditäten ab. Bei chronischen Beschwerden oder in der Wiedereingliederung kann ein Einsatz unter engmaschiger betriebsärztlicher Kontrolle erwogen werden.

Es wurden laut Leitlinie keine wissenschaftlichen Hinweise darauf gefunden, dass die Anwendung eines Exoskeletts zu Muskelatrophien mit Funktionseinschränkungen im Alltag führt. In den verfügbaren Längsschnittstudien wurde nicht über Kraftverluste berichtet.

Es wird gefordert, dass Erste-Hilfe-Maßnahmen wie die stabile Seitenlage oder Herzdruckmassage trotz Exoskelett durchführbar bleiben. Zudem muss die Selbstrettung über reguläre Fluchtwege wie Treppen jederzeit gewährleistet sein.

Die Leitlinie stellt klar, dass die Nutzung für Beschäftigte freiwillig sein soll. Dies wird mit der aktuell fehlenden wissenschaftlichen Evidenz für einen eindeutigen gesundheitlichen Vorteil begründet.

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Quelle: S2k-Leitlinie Konsultationsfassung: Einsatz von Exoskeletten im beruflichen Kontext zur Primär-, Sekundär- und Tertiärprävention von arbeitsassoziierten Muskel-Skelett-Erkrankungen oder -Beschwerden (S2k) (AWMF). Originaldokument ansehen

KI-generierte Zusammenfassung. Keine Diagnose- oder Therapieempfehlung. Die klinische Entscheidung trifft der behandelnde Arzt.

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