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WHO2025

Transport infektiöser Stoffe: WHO-Leitlinie 2023-2024

KI-generierte Zusammenfassung · Basiert auf WHO Leitlinie · Erstellt: April 2026 · Keine Diagnose- oder Therapieempfehlung

📋Auf einen Blick

  • Infektiöse Stoffe werden nach Risiko in Kategorie A (lebensbedrohlich) und Kategorie B eingeteilt.
  • Für den Transport ist zwingend ein Dreifachverpackungssystem erforderlich.
  • Kategorie A erfordert die strenge Verpackungsanweisung P620 inklusive UN-Spezifikationsmarkierung.
  • Kategorie B (UN 3373) wird nach der Verpackungsanweisung P650 transportiert.
  • Medizinischer Abfall und freigestellte Proben unterliegen eigenen UN-Nummern und Verpackungsregeln.
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Hintergrund

Der sichere Transport von infektiösen Stoffen ist entscheidend, um eine Exposition von Menschen und Umwelt zu verhindern. Die WHO-Leitlinie (2023–2024) basiert auf den UN-Modellvorschriften und definiert verbindliche Standards für Klassifizierung, Verpackung, Kennzeichnung und Dokumentation.

Klassifikation infektiöser Stoffe

Infektiöse Stoffe werden je nach Gefährdungspotenzial in verschiedene Kategorien eingeteilt. Jede Kategorie ist mit spezifischen UN-Nummern und offiziellen Versandbezeichnungen (Proper Shipping Names) verknüpft.

KategorieDefinitionUN-Nummer
Kategorie AStoffe, die bei Exposition dauerhafte Behinderungen oder lebensbedrohliche/tödliche Krankheiten verursachen können.UN 2814 (Mensch), UN 2900 (Tier), UN 3549 (Med. Abfall Kat. A)
Kategorie BInfektiöse Stoffe, die die Kriterien für Kategorie A nicht erfüllen.UN 3373 (Biologischer Stoff, Kategorie B)
Medizinischer AbfallAbfall, der Kategorie B Stoffe enthält.UN 3291
Freigestellte ProbenProben mit minimaler Wahrscheinlichkeit für Krankheitserreger (z.B. Routine-Blutwerte).Keine UN-Nummer ("Exempt human/animal specimen")

Das Dreifachverpackungssystem

Alle infektiösen Stoffe müssen in einem Dreifachverpackungssystem transportiert werden. Dieses besteht aus:

  • Primärgefäß: Wasserdicht und auslaufsicher (bei Flüssigkeiten) oder rieseldicht (bei Feststoffen). Muss mit ausreichend saugfähigem Material umwickelt sein.
  • Sekundärverpackung: Ebenfalls wasserdicht und auslaufsicher. Umschließt das Primärgefäß.
  • Außenverpackung: Schützt vor physischen Schäden. Mindestens eine Oberfläche muss 100 x 100 mm groß sein.

Verpackungsanweisungen (Packing Instructions)

Je nach Klassifikation gelten spezifische Verpackungsanweisungen (PI):

AnweisungGeltungsbereichWichtige Anforderungen
P620Kategorie A (UN 2814, UN 2900)Druckdifferenz von 95 kPa, Temperaturresistenz (-40°C bis +55°C), starre Außenverpackung, UN-Spezifikationsmarkierung zwingend erforderlich.
P650Kategorie B (UN 3373)Muss einen Falltest aus 1,2 m Höhe bestehen. Druckdifferenz von 95 kPa für Primär- oder Sekundärgefäß.
P621Med. Abfall Kat. B (UN 3291)Keine Dreifachverpackung zwingend, aber "Packing group II" Leistungsniveau.

Transport mit Kühlmitteln

Werden Kühlmittel verwendet, müssen diese zwischen der Sekundär- und Außenverpackung platziert werden.

  • Trockeneis (UN 1845): Die Außenverpackung muss das Entweichen von Kohlendioxidgas ermöglichen (Sublimation), um einen Druckaufbau und eine mögliche Explosion zu verhindern.
  • Flüssigstickstoff (UN 1977): Erfordert extrem widerstandsfähige Primär- und Sekundärverpackungen aufgrund der extrem niedrigen Temperaturen.

Kennzeichnung und Dokumentation

Jedes Paket muss deutlich gekennzeichnet sein. Für Kategorie A ist zusätzlich der Name und die Telefonnummer einer verantwortlichen Person (24-Stunden-Notfallkontakt) auf dem Paket anzugeben. Bei der Verwendung von Kühlmitteln muss die Nettomenge des Kühlmittels auf der Verpackung vermerkt werden.

💡Praxis-Tipp

Verwenden Sie für Routine-Laborproben (ohne Infektionsverdacht) die Klassifizierung 'Exempt human specimen'. Diese benötigen keine UN-Nummer, müssen aber zwingend in einer Basis-Dreifachverpackung versendet werden.

Häufig gestellte Fragen

Wenn eine Exposition gegenüber dem Stoff bei ansonsten gesunden Menschen oder Tieren zu einer dauerhaften Behinderung, einer lebensbedrohlichen oder tödlichen Krankheit führen kann.
Nein, die Mitnahme von infektiösen Stoffen im Handgepäck von Passagierflugzeugen (auch in Diplomatenpost) ist strengstens verboten.
Die Außenverpackung muss gasdurchlässig sein, damit das sublimierende Kohlendioxid entweichen kann und kein Überdruck entsteht. Trockeneis muss als UN 1845 deklariert werden.
COVID-19-Impfstoffe, die genetisch veränderte Organismen (GMOs) enthalten, unterliegen laut Leitlinie nicht den Gefahrgutvorschriften für infektiöse Stoffe.

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