USgHIFU bei Lebertumoren: IQWiG-Bericht H19-03
Hintergrund
Der IQWiG-Bericht H19-03 (2. Addendum) überprüft die Potenzialbewertung der sonografiegesteuerten hochfokussierten Ultraschalltherapie (USgHIFU). Im Fokus steht die Behandlung des nicht chirurgisch behandelbaren hepatozellulären Karzinoms (HCC).
Ziel der Untersuchung war es festzustellen, ob neue Studien den Nutzen der Methode hinreichend belegen. Gemäß § 137h SGB V wurde geprüft, ob die Methode weiterhin als potenzielle Behandlungsalternative gilt oder bereits als Standardtherapie anerkannt werden kann.
Hochintensiv fokussierter Ultraschall wird eingesetzt, um Tumorgewebe thermisch zu zerstören. Bei Lebertumoren wird dieses Verfahren oft in Kombination mit anderen lokalen Therapien wie der transarteriellen Chemoembolisation (TACE) evaluiert.
Empfehlungen
Der Bericht formuliert keine direkten klinischen Empfehlungen, sondern bewertet die aktuelle Studienlage zum Nutzen der Methode.
Identifizierte Evidenz
Laut IQWiG wurde eine neue randomisierte kontrollierte Studie (Luo 2019) in die Bewertung eingeschlossen. Diese untersuchte die Kombination aus USgHIFU und transarterieller Chemoembolisation (TACE) im Vergleich zur alleinigen TACE-Therapie.
Studienergebnisse im Vergleich
Der Bericht beschreibt folgende Ergebnisse der eingeschlossenen Studie über einen Beobachtungszeitraum von sechs Monaten bis zu einem Jahr:
| Endpunkt | TACE + USgHIFU | TACE allein | Signifikanz |
|---|---|---|---|
| Gastrointestinale Blutungen | 2,22 % (1 Fall) | 13,33 % (6 Fälle) | Signifikanter Vorteil (p=0,049) |
| Fernmetastasen nach 1 Jahr | 2 Fälle | 8 Fälle | Signifikanter Vorteil (p=0,044) |
| Nierenversagen, Fieber, Übelkeit | Kein Unterschied | Kein Unterschied | Nicht signifikant |
Bewertung der Ergebnissicherheit
Das IQWiG stuft die Ergebnissicherheit der neuen Studie als gering ein. Als Gründe werden unzureichende Angaben zum Studiendesign, eine unvollständige Charakterisierung der Studienpopulation und ein unklarer Patientenfluss genannt.
Zudem wird die Übertragbarkeit der Ergebnisse auf den deutschen Versorgungskontext infrage gestellt.
Abschließendes Fazit
Der Bericht kommt zu dem Schluss, dass der Nutzen der USgHIFU-Therapie beim nicht chirurgisch behandelbaren HCC weiterhin nicht als hinreichend belegt gilt. Die Methode besitzt laut Bewertung jedoch weiterhin das Potenzial einer erforderlichen Behandlungsalternative.
💡Praxis-Tipp
Der IQWiG-Bericht weist darauf hin, dass die Kombination aus USgHIFU und TACE in ersten Studien zwar positive Effekte auf Blutungsraten und Metastasierung zeigte, die Evidenzqualität jedoch gering ist. Es wird betont, dass die Übertragbarkeit internationaler Studienergebnisse auf das deutsche Gesundheitssystem aufgrund unterschiedlicher Versorgungsstrukturen kritisch geprüft werden muss.
Häufig gestellte Fragen
Nein, der IQWiG-Bericht kommt zu dem Schluss, dass der Nutzen beim nicht chirurgisch behandelbaren hepatozellulären Karzinom noch nicht hinreichend belegt ist. Die Methode wird jedoch weiterhin als potenzielle Behandlungsalternative eingestuft.
In der vom IQWiG identifizierten Studie wurde die USgHIFU-Therapie mit der transarteriellen Chemoembolisation (TACE) kombiniert. Diese Kombination wurde mit einer alleinigen TACE-Behandlung verglichen.
Das Institut bemängelt fehlende Details zum Studiendesign und einen unklaren Patientenfluss. Zudem wird die unvollständige Charakterisierung der Tumoren kritisiert, wodurch unklar bleibt, ob es sich ausschließlich um hepatozelluläre Karzinome handelte.
Laut Bericht wurden unter anderem gastrointestinale Blutungen, Nierenversagen, Fieber sowie Übelkeit und Erbrechen erfasst. Bei Blutungen zeigte sich ein signifikanter Vorteil für die Kombinationstherapie aus TACE und USgHIFU.
War diese Zusammenfassung hilfreich?
Quelle: IQWiG H19-03: Sonografiegesteuerte hochfokussierte Ultraschalltherapie bei bösartigen Neubildungen der Leber und der intrahepatischen Gallengänge - 2. Addendum zum Auftrag H16-02D (IQWiG, 2019). Originaldokument ansehen
KI-generierte Zusammenfassung. Keine Diagnose- oder Therapieempfehlung. Die klinische Entscheidung trifft der behandelnde Arzt.