Enfortumab Vedotin: Indikation bei Urothelkarzinom
Hintergrund
Der IQWiG-Bericht G22-37 stellt ein Addendum zur Nutzenbewertung von Enfortumab Vedotin dar. Das Medikament ist für Erwachsene mit lokal fortgeschrittenem oder metastasiertem Urothelkarzinom indiziert.
Voraussetzung für die Behandlung ist eine vorherige platinhaltige Chemotherapie sowie die Gabe eines PD-1- oder PD-L1-Inhibitors. Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) forderte eine genauere Aufschlüsselung der Zielpopulation.
Ziel des Berichts ist die Ermittlung der Patientenzahlen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV). Dabei wird unterschieden, ob für die Betroffenen eine weitere Chemotherapie geeignet ist oder nicht.
💡Praxis-Tipp
Der Bericht weist darauf hin, dass die Schätzung der Zielpopulation für Enfortumab Vedotin auf retrospektiven Daten mit methodischen Limitationen beruht. Es wird betont, dass das Ausbleiben einer Folgetherapie in Versorgungsdaten nicht automatisch mit einer medizinischen Ungeeignetheit für eine Chemotherapie gleichzusetzen ist.
Häufig gestellte Fragen
Laut Bericht ist das Medikament für Erwachsene mit lokal fortgeschrittenem oder metastasiertem Urothelkarzinom indiziert. Voraussetzung ist eine Vorbehandlung mit einer platinhaltigen Chemotherapie und einem PD-1- oder PD-L1-Inhibitor.
Der Bericht schätzt die GKV-Zielpopulation auf insgesamt 543 bis 993 Personen. Es wird jedoch angemerkt, dass diese Zahlen mit Unsicherheiten behaftet sind und potenziell eine Unterschätzung darstellen.
Die Analyse geht davon aus, dass für 34 % bis 59 % der Betroffenen eine weitere Chemotherapie infrage kommt. Dies entspricht laut Bericht einer absoluten Zahl von 185 bis 588 Personen in der gesetzlichen Krankenversicherung.
Der Bericht stellt lediglich die wissenschaftliche Auswertung der Datenlage dar. Die finale Beschlussfassung über die Anzahl der Betroffenen in der GKV-Zielpopulation erfolgt durch den Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA).
War diese Zusammenfassung hilfreich?
Quelle: IQWiG G22-37: Enfortumab Vedotin (Urothelkarzinom) – 2. Addendum zum Auftrag A22-61 (IQWiG, 2022). Originaldokument ansehen
KI-generierte Zusammenfassung. Keine Diagnose- oder Therapieempfehlung. Die klinische Entscheidung trifft der behandelnde Arzt.
Verwandte Leitlinien
IQWiG A24-99: Pembrolizumab (Urothelkarzinom, Erstlinie) – Nutzenbewertung gemäß § 35a SGB V
IQWiG A25-01: Erdafitinib (Urothelkarzinom) – Nutzenbewertung gemäß § 35a SGB V
IQWiG A22-61: Enfortumab Vedotin (Urothelkarzinom) - Nutzenbewertung gemäß § 35a SGB V
IQWiG A24-70: Nivolumab (nicht resezierbares oder metastasiertes Urothelkarzinom) - Nutzenbewertung gemäß § 35a SGB V
IQWiG A24-98: Enfortumab Vedotin (Urothelkarzinom, Erstlinie) – Nutzenbewertung gemäß § 35a SGB V
IQWiG A25-112: Tisotumab vedotin (Zervixkarzinom) - Nutzenbewertung gemäß §35a SGB V
IQWiG A18-89: Pembrolizumab (Urothelkarzinom, Erstlinie) - Nutzenbewertung gemäß § 35a SGB V (neue wissenschaftliche Erkenntnisse)
IQWiG A22-53: Nivolumab (Urothelkarzinom, adjuvant) - Nutzenbewertung gemäß § 35a SGB V
ClariMed durchsucht alle medizinischen Leitlinien
AWMF, NVL, NICE, WHO, ESC, KDIGO - Quellenzitiert, kostenlos. Speichern Sie Ihren Verlauf auf allen Geräten mit einem kostenlosen Konto.
Kostenloses Konto erstellen