Marstacimab bei Hämophilie B: Therapie und Dosierung
Hintergrund
Das Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen (IQWiG) hat 2025 eine frühe Nutzenbewertung für den Wirkstoff Marstacimab (Hympavzi) durchgeführt. Bewertet wird der Einsatz zur Routineprophylaxe von Blutungsepisoden bei schwerer Hämophilie B.
Die Zielgruppe umfasst Patientinnen und Patienten ab 12 Jahren mit einem Körpergewicht von mindestens 35 Kilogramm. Voraussetzung ist ein angeborener Faktor-IX-Mangel (FIX < 1 Prozent) ohne Vorliegen von Faktor-IX-Inhibitoren.
Als zweckmäßige Vergleichstherapie legte der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) eine Routineprophylaxe mit rekombinanten oder aus humanem Plasma gewonnenen Blutgerinnungsfaktor-IX-Präparaten fest.
💡Praxis-Tipp
Laut Bericht dürfen zur Behandlung von Durchbruchblutungen unter Marstacimab keine zusätzlichen Dosen des Präparats verabreicht werden. Stattdessen können Faktor-VIII- oder Faktor-IX-Präparate in der niedrigsten wirksamen Dosis zum Einsatz kommen. Es wird betont, dass das medizinische Fachpersonal das Vorgehen bei Durchbruchblutungen vorab mit den Behandelten besprechen sollte.
Häufig gestellte Fragen
Die empfohlene Dosis beträgt initial 300 mg als subkutane Injektion. Anschließend wird eine Erhaltungsdosis von 150 mg einmal wöchentlich verabreicht.
Laut der IQWiG-Nutzenbewertung 2025 ist ein Zusatznutzen gegenüber der zweckmäßigen Vergleichstherapie nicht belegt. Es fehlten geeignete direkt vergleichende Studiendaten.
Es wird davon abgeraten, zusätzliche Dosen Marstacimab zu verabreichen. Laut Dokument können stattdessen Faktor-VIII- oder Faktor-IX-Präparate in der niedrigsten wirksamen Dosis angewendet werden.
Das Präparat wird für die Routineprophylaxe bei Personen ab 12 Jahren angewendet. Zudem wird ein Körpergewicht von mindestens 35 kg vorausgesetzt.
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Quelle: IQWiG A25-17: Marstacimab (Hämophilie B) – Nutzenbewertung gemäß § 35a SGB V (IQWiG, 2025). Originaldokument ansehen
KI-generierte Zusammenfassung. Keine Diagnose- oder Therapieempfehlung. Die klinische Entscheidung trifft der behandelnde Arzt.
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