Sacituzumab Govitecan: Therapie bei Mammakarzinom
Hintergrund
Der Bericht des IQWiG (A24-07) bewertet den Zusatznutzen von Sacituzumab Govitecan bei erwachsenen Personen mit nicht resezierbarem oder metastasiertem Mammakarzinom. Es handelt sich hierbei um Tumore, die Hormonrezeptor-positiv (HR+) und HER2-negativ sind.
Die Bewertung bezieht sich auf Betroffene im fortgeschrittenen Stadium der Erkrankung. Diese müssen bereits eine endokrin-basierte Therapie sowie mindestens zwei zusätzliche systemische Therapien erhalten haben.
Als Datengrundlage für die Bewertung dienen die Studien EVER-132-002 und TROPiCS-02. Die zweckmäßige Vergleichstherapie nach ärztlicher Maßgabe umfasste dabei die Wirkstoffe Capecitabin, Eribulin oder Vinorelbin.
💡Praxis-Tipp
Der Bericht hebt hervor, dass unter Sacituzumab Govitecan ein erhöhtes Risiko für schwere gastrointestinale Toxizitäten und Neutropenien besteht. Es wird daher eine entsprechende klinische Überwachung dieser Parameter nahegelegt. Gleichzeitig tritt das Hand-Fuß-Syndrom seltener auf als unter der Vergleichstherapie.
Häufig gestellte Fragen
Laut IQWiG-Bewertung gibt es einen Beleg für einen beträchtlichen Zusatznutzen. Dies basiert maßgeblich auf einem signifikant verlängerten Gesamtüberleben im Vergleich zur ärztlichen Standardtherapie.
Der Bericht bezieht sich auf Personen, die bereits eine endokrin-basierte Therapie erhalten haben. Zudem müssen mindestens zwei zusätzliche systemische Therapien im fortgeschrittenen Stadium erfolgt sein.
Die zweckmäßige Vergleichstherapie nach ärztlicher Maßgabe umfasste verschiedene Chemotherapeutika. Zur Auswahl standen Capecitabin, Eribulin oder Vinorelbin.
Die Auswertung zeigt einen höheren Schaden durch schwere unerwünschte Ereignisse. Insbesondere gastrointestinale Toxizitäten und Neutropenien wurden in den Studien häufiger beobachtet.
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Quelle: IQWiG A24-07: Sacituzumab Govitecan (Mammakarzinom) – Addendum zum Projekt A23-86 (IQWiG, 2024). Originaldokument ansehen
KI-generierte Zusammenfassung. Keine Diagnose- oder Therapieempfehlung. Die klinische Entscheidung trifft der behandelnde Arzt.
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