Casirivimab/Imdevimab: PEP bei COVID-19 Zusatznutzen
Hintergrund
Der vorliegende Bericht des IQWiG bewertet den Zusatznutzen der Wirkstoffkombination Casirivimab/Imdevimab. Die Bewertung bezieht sich auf die Postexpositionsprophylaxe von COVID-19 bei Erwachsenen und Jugendlichen ab 12 Jahren mit einem Körpergewicht von mindestens 40 kg.
Als zweckmäßige Vergleichstherapie wurde vom Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) das beobachtende Abwarten festgelegt. Die Datengrundlage der Bewertung bildet primär die randomisierte, kontrollierte Studie COV-2069.
Die Bewertung berücksichtigt zudem die Eigenschaften zirkulierender Virusvarianten. Es wird darauf hingewiesen, dass bei Varianten mit nachweislich reduzierter Neutralisationsaktivität, wie der Omikron-Variante, keine ausreichende Wirksamkeit zu erwarten ist.
💡Praxis-Tipp
Laut Bericht ist vor dem Einsatz der Antikörperkombination zwingend die aktuelle epidemiologische Lage zu prüfen. Es wird darauf hingewiesen, dass bei Vorherrschen der Omikron-Variante aufgrund stark verminderter Neutralisierungseigenschaften von einer Anwendung abgeraten wird.
Häufig gestellte Fragen
Die Zulassung umfasst die Postexpositionsprophylaxe bei Erwachsenen und Jugendlichen ab 12 Jahren. Ein Mindestkörpergewicht von 40 kg wird dabei vorausgesetzt.
Laut IQWiG-Bericht ist ein Zusatznutzen für vollständig immunisierte Personen nicht belegt. Es liegen für diese Gruppe keine ausreichenden Studiendaten vor.
Der Bericht stellt fest, dass die Neutralisationsaktivität gegenüber der Omikron-Variante deutlich verringert ist. Eine Anwendung wird bei dieser Virusvariante daher nicht empfohlen.
Die Verabreichung erfolgt einmalig als intravenöse Infusion oder subkutane Injektion. Die intravenöse Gabe ist dabei laut Fachinformation zu bevorzugen, sofern sie ohne Verzögerung möglich ist.
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Quelle: IQWiG A22-47: Casirivimab/Imdevimab (Postexpositionsprophylaxe von COVID-19) – Nutzenbewertung gemäß § 35a SGB V (IQWiG, 2022). Originaldokument ansehen
KI-generierte Zusammenfassung. Keine Diagnose- oder Therapieempfehlung. Die klinische Entscheidung trifft der behandelnde Arzt.
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