IQWiG2021Onkologie

Atezolizumab bei HCC: IQWiG-Nutzenbewertung

Diese Leitlinie stammt aus 2021 und ist möglicherweise nicht mehr aktuell. Aktualität beim Herausgeber prüfen
KI-generierte Zusammenfassung|Quelle: IQWiG (2021)|Keine Diagnose- oder Therapieempfehlung

Hintergrund

Der IQWiG-Bericht A20-97 bewertet den Zusatznutzen von Atezolizumab in Kombination mit Bevacizumab. Die Bewertung bezieht sich auf erwachsene Personen mit fortgeschrittenem oder nicht resezierbarem hepatozellulärem Karzinom (HCC).

Voraussetzung für die bewertete Indikation ist, dass zuvor keine systemische Behandlung stattgefunden hat. Als zweckmäßige Vergleichstherapie wurde für Personen mit Child-Pugh A oder ohne Leberzirrhose Sorafenib festgelegt.

Für Betroffene mit Child-Pugh B gilt Best supportive Care als Vergleichstherapie. Die Datengrundlage der Bewertung bildet primär die randomisierte kontrollierte Studie IMbrave150.

Empfehlungen

Die Bewertung des Zusatznutzens von Atezolizumab in Kombination mit Bevacizumab wird anhand verschiedener Patientengruppen differenziert.

Zusatznutzen nach Patientengruppe

Laut Bericht ergibt sich folgendes Ausmaß des Zusatznutzens im Vergleich zur jeweiligen zweckmäßigen Vergleichstherapie:

LeberfunktionÄtiologie des HCCVergleichstherapieAusmaß des Zusatznutzens
Child-Pugh A / keine ZirrhoseViral (Hepatitis B/C)SorafenibHinweis auf erheblichen Zusatznutzen
Child-Pugh A / keine ZirrhoseNicht viralSorafenibAnhaltspunkt für beträchtlichen Zusatznutzen
Child-Pugh BAlleBest supportive CareZusatznutzen nicht belegt

Detaillierte Ergebnisse bei Child-Pugh A

Bei einer viralen Ätiologie zeigt die Auswertung einen statistisch signifikanten Vorteil beim Gesamtüberleben. Dieser Überlebensvorteil ist bei einer nicht viralen Genese nicht nachweisbar.

Unabhängig von der Ätiologie zeigen sich laut Bewertung positive Effekte bei der Symptomatik und der gesundheitsbezogenen Lebensqualität. Dies betrifft unter anderem Verbesserungen bei Schmerz, Fatigue und Appetitverlust.

Nebenwirkungsprofil

Die Studiendaten zeigen Vorteile für die Kombinationstherapie bei bestimmten unerwünschten Ereignissen im Vergleich zu Sorafenib:

  • Geringeres Risiko für Hand-Fuß-Syndrom und Alopezie

  • Weniger schwere Fälle von Diarrhö

  • Seltener erhöhtes Bilirubin im Blut

Demgegenüber steht ein Anhaltspunkt für einen höheren Schaden durch Infektionen und parasitäre Erkrankungen. Für immunvermittelte unerwünschte Ereignisse und Blutungen lagen keine verwertbaren Daten vor.

Frage zu dieser Leitlinie stellen...

💡Praxis-Tipp

Laut IQWiG-Bewertung hängt das Ausmaß des Zusatznutzens von Atezolizumab plus Bevacizumab maßgeblich von der Ätiologie des hepatozellulären Karzinoms ab. Es wird darauf hingewiesen, dass ein Überlebensvorteil nur bei einer zugrundeliegenden Hepatitis-B- oder Hepatitis-C-Infektion belegt ist. Bei nicht viraler Genese stützt sich der Zusatznutzen primär auf eine verbesserte Lebensqualität und ein günstigeres Nebenwirkungsprofil im Vergleich zu Sorafenib.

Häufig gestellte Fragen

Laut IQWiG-Bericht gibt es bei einer viralen Ätiologie (Hepatitis B oder C) einen Hinweis auf einen erheblichen Zusatznutzen. Dies basiert unter anderem auf einem Vorteil beim Gesamtüberleben gegenüber Sorafenib.

Die Bewertung zeigt für die nicht virale Ätiologie keinen statistisch signifikanten Vorteil beim Gesamtüberleben. Dennoch wird aufgrund verbesserter Lebensqualität ein Anhaltspunkt für einen beträchtlichen Zusatznutzen abgeleitet.

Für die Patientengruppe mit Child-Pugh B wurden dem IQWiG keine Daten vorgelegt. Ein Zusatznutzen gegenüber Best supportive Care ist somit nicht belegt.

Die Daten zeigen einen geringeren Schaden unter anderem beim Hand-Fuß-Syndrom, bei Alopezie sowie bei schwerer Diarrhö. Demgegenüber wird ein höheres Risiko für Infektionen und parasitäre Erkrankungen beschrieben.

War diese Zusammenfassung hilfreich?

Quelle: IQWiG A20-97: Atezolizumab (Hepatozelluläres Karzinom) - Nutzenbewertung gemäß § 35a SGB V (IQWiG, 2021). Originaldokument ansehen

KI-generierte Zusammenfassung. Keine Diagnose- oder Therapieempfehlung. Die klinische Entscheidung trifft der behandelnde Arzt.

Verwandte Leitlinien