AkdÄ2025

Versorgungsmangel ASS i.v.: AkdÄ-Meldung

KI-generierte Zusammenfassung|Quelle: AkdÄ (2025)|Keine Diagnose- oder Therapieempfehlung

Hintergrund

Die Arzneimittelkommission der deutschen Ärzteschaft (AkdÄ) informiert in einer Drug Safety Mail über einen offiziellen Versorgungsmangel. Dieser betrifft Acetylsalicylsäure-haltige Arzneimittel (ASS) in intravenöser Darreichungsform in Deutschland.

Intravenöse Acetylsalicylsäure wird im klinischen Alltag primär zur Akutbehandlung lebensbedrohlicher kardiovaskulärer Ereignisse eingesetzt. Dazu zählen insbesondere das akute Koronarsyndrom (ACS) und akute Ischämien.

Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) hat diesen Mangel am 25. Juli 2025 nach § 79 Absatz 5 des Arzneimittelgesetzes (AMG) offiziell bekannt gemacht. Diese Zusammenfassung basiert auf der entsprechenden Meldung des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM).

Empfehlungen

Die Meldung des BfArM umfasst folgende Kernaussagen zur aktuellen Versorgungssituation:

Klinische Relevanz

  • Intravenöse ASS-Präparate sind zur Behandlung lebensbedrohlicher Erkrankungen bestimmt.

  • Laut Behördenangaben steht derzeit keine gleichwertige therapeutische Alternative zur Verfügung.

Rechtliche Konsequenzen

Die offizielle Feststellung des Versorgungsmangels hat juristische Auswirkungen auf die Beschaffung:

  • Zuständige Landesbehörden können befristete Abweichungen von den gesetzlichen Vorgaben des AMG gestatten.

  • Dies erfolgt auf Grundlage von § 79 Absätze 5 und 6 AMG im Einzelfall.

  • Das BMG wird eine Aufhebung der Bekanntmachung veröffentlichen, sobald der Mangel behoben ist.

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💡Praxis-Tipp

Da laut BfArM keine gleichwertige therapeutische Alternative für intravenöse Acetylsalicylsäure zur Verfügung steht, wird auf die Möglichkeit von befristeten Ausnahmegenehmigungen hingewiesen. Kliniken können über die zuständigen Landesbehörden im Einzelfall Abweichungen von den regulären AMG-Vorgaben zur Beschaffung beantragen.

Häufig gestellte Fragen

Das BMG hat einen offiziellen Versorgungsmangel für intravenöse Acetylsalicylsäure nach § 79 AMG ausgerufen. Die AkdÄ und das BfArM informieren darüber, da es sich um ein Medikament für lebensbedrohliche Erkrankungen handelt.

Laut der offiziellen Meldung des BfArM steht derzeit keine gleichwertige therapeutische Alternative zur intravenösen Gabe zur Verfügung.

Die Feststellung des Versorgungsmangels ermöglicht es den Landesbehörden, im Einzelfall befristete Abweichungen von den gesetzlichen Vorgaben zu gestatten. Dies basiert auf § 79 Absätze 5 und 6 AMG.

Ein genaues Datum wird in der Meldung nicht genannt. Das Bundesministerium für Gesundheit wird jedoch eine offizielle Aufhebung veröffentlichen, sobald die reguläre Versorgung wiederhergestellt ist.

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Quelle: AkdÄ: Information des BfArM: Mit Bekanntmachung nach § 79 Absatz 5 AMG vom 25. Juli 2025 veröffentlicht das Bundesministerium für Gesundheit den (AkdÄ, 2025). Originaldokument ansehen

KI-generierte Zusammenfassung. Keine Diagnose- oder Therapieempfehlung. Die klinische Entscheidung trifft der behandelnde Arzt.

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